1860
45
zunehmen. Ohne zureichende Gründe, welche der Gutheißung der Orts
polizeibehörde bedürfen, darf die Aufnahme nicht verweigert werden.
§. 29. Sämmtliche Wirthe sind gehalten, in dem Wirthschaftslocale einen Preis
courant (Taxe) der gewöhnlich verlangt werdenden Speisen und Ge
tränke und des Futters für die Pferde zur Einsicht der einkehrenden
Fremden an einen in die Augen fallenden Ort ihres Lokals anzuheften.
Die Taxe muß unter Tag und Datum und neben dem Gemeindesiegel
die Unterschrift des Bürgermeisters haben.
§. 30. Geistige Getränke dürfen von dem Wirthe oder seinen Angehörigen nicht
an Betrunkene oder an solche Personen verabreicht werden, welche wegen
Trunkes unter Curatel stehen, oder hinsichtlich deren ihnen die Ver
abfolgung geistiger Getränke untersagt worden ist.
8. 31. Diejenigen Haus- und Wohnungsbesitzer, welche, ohne dazu concessionirt
oder berechtigt zu sein, fremde Personen der oben im §. 27 genannten
Art ohne specielle polizeiliche Erlaubniß für den Fall beherbergen, fallen
unter die im Strafgesetzbuche §. 307 angedrohten Strafen, desgl. darf
kein Eigenthümer, Miether oder Nutznießer einer Wohnung ortsfremden
Personen eine Wohnung oder Schlafstätte vermiethen, ohne der Orts
polizeibehörde davon binnen 24 Stunden Anzeige zu machen.
tz. 32. Jeder Dienst- oder Brodherr ist gehalten, ortsfremde Gesellen oder
Lehrlinge, Gewerbsgehülfen, Taglöhner oder Dienstboten rc., welche er
in Lohn oder in Kost und Logis hat, beim Eintritt in den Dienst oder
in die Arbeit sogleich beim Bürgermeister anzuzeigen.
Die Dienstboten, Gesellen u. s. w. haben ihre Legitimationspapicre,
als: Heimathscheine, Wanderbücher rc. dem Bürgermeister abzuliefern,
bei Vermeidung einer gegen sie anzudrohenden und festzusetzenden Zwangs
strafe bis 2 Thlr., bezüglich bei Vermeidung der Ausweisung.
8. 33. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege genommen hat, hat der Ortspolizei
behörde sofort Anzeige davon zu machen, die Legitimationspapiere zu be
schaffen und zu übergeben.
Orts-Polizei-Statuteii für die Gemeinden des Kreises Pyrmont
v. Januar 1860 sin Sonder-Drnck-Ansgabe bei Bermann in Pyrmont) ganz
analog denen für die Gemeinden des Kreises Eisenberg v. August 1859; vgl.
Orts-P.-V. v. 14. Mai 1879.
Gesetz v. 3. September 1860 (Regbl. S. 75) betr. die Wege-
Polizei-Vergehen an Stelle des 4. Abschnitts des Wegebanges, v.
13. März 1834 nebst Straftarif, in 8. 8 Nr. 3 abgeändert durch Ges. v.
19. Dezember. 1883 (Regbl. 1884 S. 11); vgl. Pol.-Verordg. v. 8. April 1882
und v. 4. Dezember 1885; auch Strfgsb. 8. 366 Nr. 10.
8. 7. Mit Geldbuße von 10 Sgr. bis 20 Thlr. wird bestraft:
1. wer bei neuen Bauanlagen damit nicht wenigstens 8 Fuß rhein
ländisch vom Fuße oder vom Rande der zu einer Straße gehörenden
Dossirung (Böschung) entfernt bleibt, oder in größerer Nähe als
1 1 /a Fuß rheinländisch sonstige Anlagen, — Anpflanzungen von
Hecken, Anlegung von Zäunen, Aufführung von Mauern, Wänden rc.
— macht;
2. wer Wasser auf die Straße, oder ohne Berechtigung bezw. ohne
Erlaubniß der Baubehörde in die Seitengräben oder Kandeln der
selben leitet;
3. wer ergangener Aufforderung des zuständigen Beamten ungeachtet
es unterläßt, seine Mühlen- oder sonstigen Gräben in der Nähe
öffentlicher Wege in gefahrloser, ordnungsmäßiger Uferbefestigung zu
erhalten;