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§. 9. Das Pfandgeld vertritt die Stelle des Schadenersatzes. Erachtet jedoch
der Beschädigte dasselbe hierzu nicht für genügend, so steht ihm frei,
statt des Pfandgeldes die Ermittelung und den vollen Ersatz des Schadens
zu fordern.
tz. 10. Das Pfandgeld ist in jedem einzelnen Falle nur einmal zu erlegen,
selbst alsdann, wenn durch den Uebertritt des Viehes auf ein Grundstück
mehrere Personen, z. B. der Besitzer und ein Nutzungsberechtigter, in
ihren Rechten verletzt worden sind, oder wenn sich der Uebertritt zugleich
auf mehrere Grundstücke verschiedener Besitzer erstreckt hat.
§. 12. Wer vorsätzlich unbefugterweise Vieh auf einem fremden Grundstücke
hütet, ist nicht nur zur Erlegung des Pfandgeldes und zum Schaden
ersätze nach den vorstehenden Bestimmungen verbunden, sondern soll
überdies mit Geldbuße von 15 Sgr. bis zu 20 Thalern bestraft werden.
Die verwirkte Strafe ist zu verdoppeln, wenn der Frevel zur Nacht
zeit (§§. 25, 26) oder an Sonn- und Festtagen verübt wird.
Ist das vorsätzliche Behüten fremder Grundstücke ans Rache oder
Bosheit unternommen, so tritt die in den Kriminalgesetzen bestimmte
strengere Ahndung ein.
ß. 13. Läßt der zur Beaufsichtigung des Viehes bestellte, an sich tüchtige Hirte
dasselbe unbeaufsichtigt gehen, oder überträgt er die Aufsicht einer hierzu
untüchtigen Person, so trifft ihn eine Geldstrafe von zehn Sgr. bis zu
drei Thalern.
s. 14. Wenn das unter der Aufsicht eines an sich tüchtigen Hirten sich be
findende Vieh durch einen unabwendbaren Zufall zu dem Uebertritt auf
ein fremdes Grundstück veranlaßt worden ist, so kann weder Pfandgeld
noch Schadenersatz dafür gefordert werden; doch bleibt der Beschädigte
zu dieser Forderung berechtigt, wenn der Hirte von jenem Zufalle
nicht binnen 24 Stunden entweder ihm, dem Beschädigten, oder der Orts
polizeibehörde Anzeige gemacht hat.
tz. 15. Ist der Uebertritt des Viehes auf ein fremdes Grundstück von dem an
sich tüchtigen Hirten verschuldet, so hängt es von der Wahl des Be
schädigten ab, ob er sich wegen des Psandgeldes und Schadenersatzes
an den Hirten, oder an den Besitzer des Viehes halten will. Thut er
das Letztere, so bleibt dem Besitzer des Viehes der Regreß gegen den
Hirten vorbehalten.
§. 16. Außerdem soll in den Fällen des 8. 15 der Hirte, wenn er vorsätzlich
das Vieh auf das fremde Grundstück getrieben hat, mit der im 8- 12
bestimmten Strafe belegt, wenn ihm aber nur eine Vernachlässigung der
Aufsicht über das Vieh zur Last fällt, mit Geldbuße von 10 Sgr. bis
zu 3 Thalern bestraft werden.
Auch kann der Hirte schon wegen einer solchen Vernachlässigung von
seinem Herrn des Dienstes sofort entlassen werden.
Liegt eine wiederholte vorsätzliche Uebertretnng vor, so ist der
Herr zur Entlassung des Hirten auf Verlangen des Beschädigten durch
den Kreisrath anzuhalten.
8- 17. Was in den 88- 2—16 verordnet worden, findet auch auf gemeinschaft
liche Heerden und deren Hirten Anwendung.
8. 21. Jeder Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütnngsrechts ist bei dessen
Ausübung verpflichtet, sein Vieh dem gemeinschaftlichen Hirten vorzu
treiben'und von diesem hüten zu lassen, sofern ihm nicht das Recht, eine
besondere Heerde auf die gemeinschaftliche Weide zu treiben, herkömmlich
oder vermöge besonderen Rechtstitels zusteht.
Das Elnzelhüten ans Wiesen ist dem Eigenthümer derselben resp.
dessen Stellvertreter gestattet, auf denjenigen Wiesen, welche dem all