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§. 8. Hat sich ein Dienstbote bei Mehreren zugleich vermiethet, so hat derjenige
den Vorzug, mit welchem der Vertrag zuerst geschlossen ist.
Der Dienstbote hat Miethgeld und Schaden dem Nachstehenden zu
ersetzen, dieser habe denn um die frühere Vermiethung gewußt, in
welchem Falle das Miethgeld an die Armenkasse im Wohnorte des
Dienstherrn fällt.
(Regbl. 1861 S. 1). Außerdem trifft den Dienstboten, welcher sich
rechtswidrig bei verschiedenen Herrschaften zugleich vermiethet und von
mehr als Einer Miethgeld angenommen hat, eine Geldbuße
von 5 bis 20 Thlr. oder Gefängniß von 8 Tagen bis zu 4 Wochen.
§. 9. Die Zeit des Dienstantritts hängt vom Vertrage ab.
Ist nichts bestimmt, so sind die Antritts- und Abzugstage im
Fürstenlhum Waldeck der 11., 12. und 13. November und im Fürsten
thum Pyrmont die nächsten zwei Tage nach Ostern und nach Michaelis.
§. 10. Weigert sich der Dienstherr, den Dienstboten anzunehmen, so verliert er
das Miethgeld und muß dem Dienstboten auf ein Vierteljahr Lohn und
Kostvergütung gewähren. Dieser Anspruch kann sofort nach der
Weigerung geltend gemacht werden und findet derselbe auch dann statt,
wenn der Dienstbote im Laufe des Vierteljahrs anderweit in Dienst tritt.
§.11. Der Dienstherr kann von dem Vertrage zurücktreten, wenn er von dem
Dienstboten durch falsche Augaben über persönliche Verhältnisse oder
durch deren Verheimlichung auf eine Weise getäuscht ist, daß dadurch
dem Dienstherrn Schaden erwachsen kann.
§. 12. Ein Gleiches gilt, wenn der Dienstbote mit ansteckender, Ekel erregender,
oder die gehörige Dienstführung hindernder Krankheit behaftet, wenn
eine Magd schwanger ist, und wenn der Dienstbote sich einer Ver
untreuung schuldig gemacht hat, ohne Zeugnisse ehrlichen Betragens aus
den letzten drei Jahren beibringen zu können.
Diese Umstände berechtigen jedoch den Dienstherrn nur alsdann znm
Rücktritt, wenn sie ihm vorher nicht bekannt gewesen sind.
§. 13. Tritt der Dienstbote ohne rechtsgenügenden Grund den
Dien st nicht an, so ist er auf Verlangen des Dien st Herrn
zum Dienstantritt anzuhalten.
Der Dienstherr kann jedoch auch einen andern Dienstboten annehmen,
und Ersatz der etwaigen Mehrausgabe verlangen.
§. 14. Der Dienstbote kann vom Vertrage zurücktreten, wenn der Dienstherr
vor dem Dienstantritte seinen Wohnort ändert und dies dem Dienstboten
bei Eingehung des Dienstvertrags nicht bekannt gewesen,
tz. 15. Desgleichen, wenn der Dienstbote durch Krankheit oder sonstigen un
verschuldeten Grund unfähig zum Dienste wird,
tz. 16. Wird die Unfähigkeit wieder gehoben, so kann der Dienstherr den
Dienstantritt, und der Dienstbote die Annahme in den Dienst verlangen;
letzterer jedoch nur dann, wenn der Dienstherr inzwischen noch keinen
andern Dienstboten gemiethet hat, und er den Lohn eines etwa an
genommenen zeitweiligen Vertreters erstattet,
tz. 17. Schließt ein weiblicher Dienstbote ein gültiges Eheverlöbniß oder eine
Heirath, oder erhält ein männlicher Gelegenheit zur Einrichtung einer
eigenen Wirthschaft, die er durch Anshaltung der Dienstzeit verlieren
würde, oder wird ein Dienstbote seinen Aeltern in deren eigenem Haus
wesen, zur Pflege im Alter oder in Krankheiten, nach obrigkeitlichem
Ermessen, unentbehrlich, so kann ein solcher Dienstbote nicht gezwungen
werden, den Dienst anzutreten, er ist jedoch verbunden, die Herrschaft
für den höhcrn Lohn, welcher etwa dem an seine Stelle gemietheten
Gesinde gegeben werden muß, zu entschädigen und bei Vermeidung auch
sonstigen Schadenersatzes der Herrschaft zeitig Anzeige zu machen. Der
Dienstbote darf sich jedoch nicht anderwärts vermiethen.