1850
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Nur auf Anordnung der Baubehörde findet hierunter eine Aus
nahme statt.
4. Soweit und solange solches die Flußbauten erfordern, darf das an
liegende Grundstück in keiner Weise bei Meidung der unter 1. gedrohten
Strafe bearbeitet und in Cultur genommen werden. Die Baubehörde
hat nach jeweiligen örtlichen Bedürfnissen zu bestimmen, auf welchen
Theil des Grundstücks und für welchen Zeitraum dieses Verbot An
wendung leidet.
Verordg. v. 23. Februar 1850 (Regbl. S. 14) wegen des
/ Reinigens der öffentlichen Wege in den Ortschaften; vgl. Strfgsb.
' §. 366 Nr. 10 und die Ortspolizeiverordnungen mancher Orte.
§. 1. Das Reinigen der innerhalb der Ortschaften belegenen Strecken öffent
licher Straßen gehört sowohl in Städten als Dörfern zur Obliegenheit
der Gemeinden und muß wöchentlich wenigstens einmal geschehen.
8. 2. Sollte das Abziehen des Straßenkoths nicht rechtzeitig vorgenommen
werden, so hat die Baubehörde bei dem Gemeindevorstaude Beschwerde
zu führen und bei Nichtfolgeleistung die Reinigung auf Kosten des
Gemeindevorstands anzuordnen.
§. 3. Durch das Zusammenziehen des Straßenkoths darf die Passage auf
keine Weise behindert werden, daher ist solches von der Mitte der Straße
nach den Rändern derselben hin vorzunehmen, von wo der Koth dann
sofort völlig beseitigt werden muß. <
Für die pünktliche Befolgung dieser polizeilichen Vorschriften haben
die betreffenden Ortsvorgesetzten zu sorgen.
Dienstbotenordnung für die Fürstenthümer Waldeck und
Pyrmont v. 14. Mürz 1850 (Regbl. S. 21); m §. s ergänzt durch
Ges. v. 22. December 1860 (Regbl. 1861 S. 1), zu 8. 48 ergänzt durch Ges.
v. 31. März 1856 (Regbl. S. 26), zu 8. 59 Abs. 1 abgeändert durch Ges.
v. 23. Juni 1860 (Regbl. S. 30); vgl. Strfgsb. 8. 242, 247, 263, 267, 268
Nr. 1; Verordg. v. 22. Juni 1815.
8- 1. Unter dem Ausdruck: Dienstboten begreift dieses Gesetz Alle, welche sich
einem Andern, dem Dieustherrn, zu fortlaufenden häuslichen oder wirth-
schaftlichen Diensten auf gewissen Zeitraum gegen Lohn und Kost ver
pflichtet haben.
Unter Lohn ist jede Vergütung, unter Kost auch Kostgeld oder
sonstiger Ersatz zu verstehen.
Wirthschaftsverwalter und Haushälterinnen fallen nur dann unter
dieses Gesetz, wenn sie Miethgeld (8. 7) angenommen haben.
8. 2. Die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstherrn und Dienstboten richten sich
zunächst nach dem Dienstvertrage, so weit solcher nichts bestimmt, nach
diesem Gesetze und, wo letzteres nicht ausreicht, nach den geltenden
allgemeinen Rechtsregeln.
8. 6. Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet,
so erlischt der Dienstvertrag von selbst, wenn der Dienstbote zum
Militärdienst ausgehoben oder einberufen wird. In diesem Falle soll
der Dienstbote gehalten sein, einen Stellvertreter zu stellen, wenn er
bei Abschließung des Miethvertrags seine Militärpflicht nicht an
gegeben hat.
8. 7. Der Dienstvertrag ist erst dann als geschlossen anzusehen, wenn Mieth
geld (Handgeld) gegeben und angenommen ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag schriftlich errichtet, oder
wenn der Dienst schon angetreten ist.
Das Miethgeld kann nicht vom Lohne abgezogen werden.
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