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1846
Zurückfahren auf demselben Wege, woher es gekommen ist, ohne vor
gängige Aenderung des Radbeschlags zu gestatten.
Uebrigens darf das P ersonen-Fuhrwerk während des Fahrens
nicht zu dem Zwecke angehalten werden, um die Beobachtung der be
fragten Borschriften zu untersuchen.
* Verordg. v. 8. April 1846 (Regbl. S. 111), betr. den Thier-
parten bei Arolsen: vgl. Verordg. v. 12. März 1829, Jagdpolizeiges. v.
/ 29. April 1854 §. 54, Strfgsb. §. 242, 303.
§. 4. Zur Erzielung des sonst erforderlichen Schutzes der Anlage gelten
folgende Bestimmungen:
a. Wer durch die Umzäumung kriecht, oder durch dieselbe in den Thier
garten dringt, wird mit zehn Silbergroschen bestraft;
b. Wer den Zaun übersteigt, erlegt eine Strafe von zwanzig Silber
groschen, welche verdoppelt wird, wenn der Frevel zur Nachtzeit
geschehen;
c. Wer ein Thor oder eine Thür unbefugt öffnet und offen stehen läßt,
verfällt in eine Strafe von zehn Thalern und in eine dergleichen
von zwanzig Thalern, wenn der Exceß zur Nachtzeit verübt worden;
6. Wer Erlaubniß erhalten hat, angewiesenes Holz oder Streuwerk ans
dem Thiergarten zu trausportiren oder Hude- und sonstige
Berechtigungen und Verrichtungen innerhalb desselben auszuüben, ist
bei fünf Thalern Strafe verbunden, die zu solchem Behufe geöffneten
Eingänge sofort nach dem Gebrauche wieder zu verschließen;
e. Wer in den ad d. bemerkten Fällen die innerhalb des Thiergartens
befindlichen planirten Wege durch Zerfahren, Querüberfahren oder
auf sonstige Weise beschädigt; desgleichen, wer dabei die Thore oder
Thorstünder verletzt, zahlt, wenn solches unabsichtlich geschehen,
zwanzig Silbergroschen; sonst aber einen Thaler und zehn Sgr.
Strafe, und hat außerdem in dem einen, wie in dem andern Falle
den angerichteten Schaden auf eigene Kosten alsbald wieder
herzustellen resp. herzustellen zu lassen;
f. Für allen durch zahmes Vieh an der Einfriedigung des Thiergartens
verursacht werdenden Schaden sind die zur Beaufsichtigung des
Viehes verbundenen Personen verantwortlich und haben nicht nur
desfalls vollen Schadensersatz zu leisten, sondern verfallen auch je
nach dem Grade ihrer Verschuldung in eine Strafe von einem
Thaler bis fünf Thaler; Endlich
g. soll jeder in dem Thiergarten frei umher laufende Hund nieder
geschossen und der Eigenthümer desselben in eine Strafe von einem
Thaler genommen werden.
Pol.-Verordg. für den Kreis der Eder v. 9. Mai 1848 (Kreisbl.
1856 Nr. 6); vgl. Orts-P.-V. v. 2. November 1859.
1. Den Eigenthümern eines an der Eder belegenen vergrandeten Grund
stücks ist, sobald solches zum Zweck der Flußbauteu aus Anordnung der
Baubehörde mit Weiden bepflanzt wird, jeder Gebrauch derselben bei
Meidung einer Strafe von 1 bis 5 Thlr. und Wiederherstellung des
vorigen Zustandes so lange und insoweit untersagt, als dies nach dem
Ermessen der Baubehörde zum Zweck der Flußbauten erforderlich ist.
2. Das Behüten dieser mit Weidenpflanzungen versehenen Grundstücke ist
untersagt und mit gleicher Strafe bedroht, wie das Hüten an verbotenen
Orten überhaupt und namentlich in den Waldgehegen.
3. Der Weidenschnitt in solchen Weidenpflanzungen ist sowohl den Eigen
thümern des Grundstücks als jedem Dritten bei 1 bis 5 Thlrn. untersagt.