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Angriff zu nehmen sind, muß die Förderung des Materials nur von
oben nach unten oder durch Bildung von Terrassen mit angemessen
breiten Zwischenräumen — Flächen — geschehen, und die betreffende
Commune hat die Verbindlichkeit, die Vorrichtungen zu einer solchen
Einrichtung und Behandlung auf gemeinschaftliche Kosten oder durch
Reihendienst zu bewerkstelligen;
7. Soweit Stein- und Erdmaterial zu öffentlichen Bauten und Anlagen zu
fördern ist, haben die leitenden und beaufsichtigenden Behörden und
Officianten sowohl Brüche als Gruben unter geeignete Controlle zu
nehmen und die erforderlichen Vorschriften darüber zu ertheilen, wie
die Brüche und Gruben betrieben werden sollen.
Contraventionen gegen die Vorschriften unter 2. 3. und 4. werden
gegen die Unternehmer mit einer Strafe von 1 bis 5 Thaler geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter 5. und 6. ziehen
gleiche Strafe gegen den Uebertreter nach sich und falls derselbe nicht
binnen 8 Tagen, vom Tage der vorgefundenen Contravention an, dem
Denuncianten von dem Ortsvorstande namhaft gemacht würde, soll,
vorbehaltlich des Rückgriffs gegen den wirklichen Thäter, die Strafe
gegen den Ortsvorstand erkannt werden.
Eben dieselben Strafen treten gegen denjenigen Ortsvorstand ein,
welcher sich an dem versäumt, was unter 5. und 6. den Communen als
Verbindlichkeit auferlegt worden. ^
Bauunternehmer oder solche selbstständige Arbeiter, welche zur
Nummer 7. die ihnen von den Aufsichtsbehörden und Aufsichtsofficianten
gegebenen Vorschriften und Weisungen nicht genau befolgen, verfallen
zum erstenmal in 1 Thaler, znm zweitenmal in 2 Thaler Strafe und
. sollen im dritten Contraventionsfalle von der Arbeit entfernt werden,
ohne gleichwohl von der Verbindlichkeit aus eingegangenen Accorden
Befreiung zu erlangen.
Orts- und Amtspolizeibehörden, welche bei Ertheilnng der zu 2., 3.
und 4. von ihnen ausgehenden Erlaubniß in der Art sorglos gewesen,
daß sie die Betheiligten nicht auf etwaige Gefahren aufmerksam gemacht
und sie zur Vorsicht nicht aufgefordert, auch nach Umständen nicht zuvor
geeignete Sicherheitsmaßregeln haben treffen lassen, haben sich will-
kührlicher Ahndung zu gewärtigen.
Verordn, v. 23. December 1845 (Regbl. S. 112): vgl. Wegebauges.
v. 13. März 1834.
§. 1. Weder ans den Staatswegen noch auf einer andern Kunststraße darf
mit einem Fuhrwerk gefahren werden, an dessen Radfelgen
1. die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht eingelassen
sind, sondern vorstehen,
oder
2. der Beschlag so construirt ist, daß er keine grade Oberfläche bildet.
Das letzte Verbot Nr. 2. findet jedoch auf solche Radbeschläge keine
Anwendung, welche blos in Folge der Abnutzung eine gewölbte Ober
fläche angenommen haben.
§. 2. Die Uebertreibung der obigen Vorschriften ist mit einer Strafe von
1 Thaler polizeilich zu ahnden.
Mit dem wegen solcher Contravention angehaltenen Fuhrwerk darf
sodann die Reise nur bis zur nächsten, in der Richtung derselben ge
legenen, Stadt fortgesetzt werden, ohne daß die nöthige Abänderung
bewerkstelligt wird, indem widrigens die vorgeschriebene Strafe von
neuem eintritt. Es ist jedoch dem Fuhrwerke das Umkehren und