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1839
§. 1. Beim Ausbruch des Feuers an einem Orte hat dessen Vorstand der
betreffenden Amtsbehörde, wenn diese nicht am dem Orte, wo das
Feuer entstanden, seinen Sitz hat, davon schleunigst Anzeige zu machen,
und nach der Gegend, in welcher dasselbe ausgebrochen, so wie später
nach dessen weiterer etwaiger Ausbreitung zu beurtheilen, ob außer den
näher gelegenen Ortschaften auch die andern entfernteren zur Hülfe
herbeigerufen werden müssen.
§. 2. Diese Anzeige und Benachrichtigung ist durch expresse, wo möglich
reitende, zu solchem Zweck schon früher bestimmte Boten aufs schleimigste
abzusenden; und eben so auch durch diese, nach Entfernung der Feuers
gefahr, die Abbestellung der erbetenen auswärtigen Hülfe verrichten
zu lassen.
8. 3. Daneben ist nun auch die bisher bestandene Vorschrift, derzukolge die
Amtsbehörden und Stadtmagistrate der Regierung sowohl, als dem
Landbanmeister sofort von dem entstandenen Brandunglück Nachricht
ertheilen sollen, gleichzeitig zu beobachten.
8. 8. Binnen 24 Stunden nach gelöschtem Brande hat die Obrigkeit des
betreffenden Orts dem Landbanmeister, wenn er nicht schon auf der
Brandstätte gegenwärtig gewesen, von diesem Ereigniß Nachricht zu
geben, damit derselbe den Brandschaden in Augenschein nehme und
darüber an die Regierung berichte.
Verordg. v. 17. October 1839 (Regbl. S. 61); vgl. Bektm. vom
14. April 1813 und Jagdpolizeiges. v. 29. April 1854 8- 50.
Daß zwar das Anlegen der vorschriftsmäßigen Kreuzkniippel nur auf
die Hegezeit beschränkt bleiben, den zum Forst- und Jagdschutz bestellten
Personen aber die Befugniß zustehen solle, die im Felde und Wäldern
herumlaufenden Hunde, wenn auch solche gerade nicht jagend betroffen
werden, vorbehaltlich der außerdem festgesetzten Geldstrafe, auf der
Stelle todt zu schießen.
Verordg. v. 14. August 1840 (Regbl. S. 57) über das Halten
ulld Ausbilden von Apothekerlehrlingen, mit Strafbestimmung iu §. 6.
Verordg. v. 2. October 1845 (Regbl. S. 51) betr. die Anlegung
von Steinbrüchen rc.; vgl. Strfgsb. 8. 370 Nr. 2.
1. der Betrieb von Steinbrüchen, Lehmgruben und sonstigen dahin ein
schlagenden Anlagen soll unter Aufsicht der Polizeibehörden gestellt sein;
2. Jeder, welcher einen Steinbruch oder eine Lehmgrube anlegen will, hat !
dazu, die Anlage mag auf eigenem oder fremdem Grund und Boden
geschehen, die Erlaubniß der Ortsbehörde einzuholen; wogegen
3. an den Ufern von Hohlwegen, an steilen Abhangen, in tiefen Schluchten
und überhaupt in der unmittelbaren Nähe von öffentlichen Wegen und
Fußsteigen ohne Anzeige und Genehmigung der Amts Polizeibehörden
dergleichen Anlagen nicht gemacht werden dürfen und ist die dessallsige
Erlaubniß von den letztgedachten Behörden nur dann zu ertheilen, wenn
geeignete Vorkehr zur Abwendung von Gefahr getroffen worden;
4. die Vorschrift ad 3. soll bei der Anlage von Mergelbrüchen ohne Aus
nahme gelten, sie mögen gelegen sein, wo sie wollen;
5. Bezüglich der Lehm-, Thon-, Kies- und Sandgruben, soweit sie zum
allgemeinen Gebrauch der Einwohner eines Orts bestimmt sind oder
dazu eröffnet werden, ist die betreffende Commune als solche, um diese
Gruben dadurch gefahrlos zu machen, schuldig, solche für die gemein
schaftliche Benutzung abräumen und zugänglich machen zu lassen;
6. In Lehm- und Thongruben dürfen die Wände nicht über 4 Fuß senk- ,
rechte Höhe haben, und, wo nach der Oertlichkeit mäcktigere Lager in