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1821
Verordg. v. 26. Februar 1821 (Regbl. S. 19) Mt das „Betteln
an den Neujahrstagen unter dem Vorwände dar -
gebrachter Glückwünsche" allem übrigen Betteln an anderen
Tagen gleich und untersagt bei „gebührender Strafe alles Glückwünschen
an den Neujahrstagen gegen Annahme von Geschenken."
Verordg. v. 6. November 1821 (Regbl. S. 69) untersagt „das Be
hüten der Kirchhöfe und Todtenäcker bei Vermeidung nachdrücklicher
Strafen".
Verordg. v. 15. September 1825 (Regbl. S. 33) setzt „den
zweiten großen Buß- und Bettag auf den ersten Freitag im Monat
November fest; vgl. Verordg. v. 9. November 1818.
Verordg. v. 10. August 1826 (Regbl. S. 91) wegen Rettung ver
unglückter oder scheintodter Personen (mit Behandlungs-Anweisung)
droht in Nr. 5 Strafe für Nichtbeachtung an.
Verordg. v. 12. März 1829 (Regbl. S. 11); vgl. Waldk. Strfgsb.
§ 261 flg., Strfgsb. 8 303 flg. uud 8 321.
8. 1. Alle öffentliche Wege, Alleen, Plantagen, Monumente, Befriedigungen
und sonstige öffentliche Anlagen und Anstalten dieser Art sollen nach
wie vor eines besonderen Schutzes der Gesetze genießen und die Frevler
mit unnachsichtlicher Strenge bestraft werden.
§. 9. Werden die hierher gehörigen Gegenstände durch Unvorsichtigkeit oder
Fahrlässigkeit beschädigt; so hat der Thäter eine Polizey-Strafe von 5
Rthlr. zu gewärtigen.
tz. IO. Jeder Urheber einer solchen Beschädigung ist außerdem zur sofortigen
Herstellung der Anlage, oder, nach der Wahl des Eigentümers, zur
Erstattung der Kosten dieser Herstellung, sowie zum Ersatz alles gestif
teten Schadens anzuhalten. Ist der beschädigte Gegenstand Theil eines
Ganzen, welches durch den Frevel an seinem Werthe verloren; so soll
der Schaden nach diesem Maaßstabe ersetzt werden.
8. 13. Ist der Thäter eines Frevels an den in 8. 1. bemeldeten Gegenständen
nicht ausznmitteln; so ist die Stadt- oder Land-Gemeinde, in deren Be
zirke der Frevel geschehen, für die Herstellung dessen, was gefrevelt
worden, verhaftet und selbige dazu, wenn nach Ablauf von 4 Wochen
der Frevler nicht zur Untersuchung gebracht ist, sofort anzustrengen, oder
auf ihre Kosten die Herstellung zu besorgen.
8. 15. Jeder, welcher davon Kenntniß erhalten hat, wer der Thäter eines an
den in 8pho 1. bezeichneten Gegenständen verübten Frevels ist, ist bei
Vermeidung einer Strafe von 5 Rthlrn. der einschlägigen Obrigkeit
binnen 24 Stunden nach erlangter Wissenschaft Anzeige zu machen ge
halten.
Aeltern und Kinder, Groß-Aeltern und Enkel, Ehegatten und Ge
schwister bleiben hiervon ausgenommen.
Gesetz v. 15. Juli 1833 (Regbl. S. 65) über die Gemeinheiten
der Juden; mit Nachträgen v. 1. Mai 1834 (Regbl. S. 95)
zum 8- 6 Nr. 6, v. 11. September 1837 (Regbl. S. 81) zu
8. 11 Nr. 6, v. 20. April 1866 (Regbl. S. 46) zu 8 8 Nr. 3.
Gesetz v. 13. März 1834 (Regbl. S. 35) über deu Bau der
Wege und Brücken im Fürstenlhum Waldeck und über die