Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

1885 
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untersagt, sofern nicht vorher die specielle Genehmigung der Bergbehörde 
dazu eingeholt worden ist. 
Eine Uebersichtskarte, auf welcher die Grenzen des vorstehend fest 
gestellten Schntzbezirkes verzeichnet sind, liegt zn Jedermanns Einsicht bei 
dem Königlichen Revierbeamten für die Fürstenthümer Waldeck und 
Pyrmont zn Arnsberg und bei dem Kreisamtmann zu N. Wildungen ans. 
fj. 2. Uebertretnngen dieser Verordnung unterliegen der Verfolgung und Be 
strafung nach den 88. 208 und 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom 
24. Juni 1865. 
Ges. v. 16. Februar 1885 (Regbl. S. 23) über den Betrieb des 
Hltfbeschlaggewerbes nebst Bekanntm. v. 8. Juni 1885 (Regbl. S. 39 
und 41). 
Strafe in Gewerbe-Ordg. v. 21. Juni 1869 8. 147. 
Bundesraths-Beschlnß v. 13. März 1885 (Rchsgsbl. S. 78). 
Auf Grund des 8. 1 Abs. 3 des Ges. v. 9. Juni 1884 hat der 
Bundesrath beschlossen, die nachfolgenden Sprengstoffe als solche, welche 
vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zn bezeichnen. 
1. alle zum Schießen ans Jagd- oder Scheibengewehren oder zu 
Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, 
ans Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulversorten; 
2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, 
soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für 
dergleichen verarbeitet sind; 
3. die Bereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige 
Gewehr-, Pistolen- oder Revolverpatronen, einschließlich der unter 
Verwendung von Knallqueüsilber ohne Pulver hergestellten Pa« 
tronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver. 
Orts-P.-V. für Dehringhausen v. 10. Mai 1885 (ortsüblich be 
kannt gemacht am 21. Mai 1885) betr. das Concubinat, analog der 
Orts-P.-V. für Niederwildnngen v. 15. Mai 1884. 
Bestimmung v. 12. Mai 1885 (Regbl. S. 35); vgl. Gewerbr-Ordg. 
8. 148 Nr. 1. 
Personen, welche die Besorgung fremder R e chtsangclegen- 
h eiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere die 
Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, gewerbsmäßig be 
treiben, sowie die gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobilien'- 
Verträge und Darlehen — (8. 35, Absatz 3 der Gewerbe-Ordnung) — sind 
verpflichtet, den zuständigen Polizeibehörden und deren Organen auf Er 
fordern ihre Geschäftsbücher und die gesammten auf ihren Geschäfts 
betrieb bezüglichen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen und den be 
treffenden Beamten jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft 
wahrheitsgetreu zn ertheilen. 
Die nach 88. 14 und 35, Absatz 4 der Gewerbe-Ordnung bei Be 
ginn des Gewerbes erforderliche Anzeige von der Eröffnung des Ge 
werbebetriebes ist gemäß der Vorschrift unter 1., 1 der Anweisung vom 
30. September 1869 — Regierungsblatt Seite 151 ff — von dem Ge 
werbetreibenden dem Bürgermeister desjenigen Orts, wo er das Ge 
werbe betreiben will, zu machen. 
Die Anzeige ist von dem Bürgermeister in das von ihm zn führende 
fortlaufende Berzeichniß einzutragen.
	        
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