1885
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untersagt, sofern nicht vorher die specielle Genehmigung der Bergbehörde
dazu eingeholt worden ist.
Eine Uebersichtskarte, auf welcher die Grenzen des vorstehend fest
gestellten Schntzbezirkes verzeichnet sind, liegt zn Jedermanns Einsicht bei
dem Königlichen Revierbeamten für die Fürstenthümer Waldeck und
Pyrmont zn Arnsberg und bei dem Kreisamtmann zu N. Wildungen ans.
fj. 2. Uebertretnngen dieser Verordnung unterliegen der Verfolgung und Be
strafung nach den 88. 208 und 209 des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865.
Ges. v. 16. Februar 1885 (Regbl. S. 23) über den Betrieb des
Hltfbeschlaggewerbes nebst Bekanntm. v. 8. Juni 1885 (Regbl. S. 39
und 41).
Strafe in Gewerbe-Ordg. v. 21. Juni 1869 8. 147.
Bundesraths-Beschlnß v. 13. März 1885 (Rchsgsbl. S. 78).
Auf Grund des 8. 1 Abs. 3 des Ges. v. 9. Juni 1884 hat der
Bundesrath beschlossen, die nachfolgenden Sprengstoffe als solche, welche
vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zn bezeichnen.
1. alle zum Schießen ans Jagd- oder Scheibengewehren oder zu
Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden,
ans Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulversorten;
2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe,
soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für
dergleichen verarbeitet sind;
3. die Bereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige
Gewehr-, Pistolen- oder Revolverpatronen, einschließlich der unter
Verwendung von Knallqueüsilber ohne Pulver hergestellten Pa«
tronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver.
Orts-P.-V. für Dehringhausen v. 10. Mai 1885 (ortsüblich be
kannt gemacht am 21. Mai 1885) betr. das Concubinat, analog der
Orts-P.-V. für Niederwildnngen v. 15. Mai 1884.
Bestimmung v. 12. Mai 1885 (Regbl. S. 35); vgl. Gewerbr-Ordg.
8. 148 Nr. 1.
Personen, welche die Besorgung fremder R e chtsangclegen-
h eiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere die
Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, gewerbsmäßig be
treiben, sowie die gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobilien'-
Verträge und Darlehen — (8. 35, Absatz 3 der Gewerbe-Ordnung) — sind
verpflichtet, den zuständigen Polizeibehörden und deren Organen auf Er
fordern ihre Geschäftsbücher und die gesammten auf ihren Geschäfts
betrieb bezüglichen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen und den be
treffenden Beamten jede auf den Geschäftsbetrieb bezügliche Auskunft
wahrheitsgetreu zn ertheilen.
Die nach 88. 14 und 35, Absatz 4 der Gewerbe-Ordnung bei Be
ginn des Gewerbes erforderliche Anzeige von der Eröffnung des Ge
werbebetriebes ist gemäß der Vorschrift unter 1., 1 der Anweisung vom
30. September 1869 — Regierungsblatt Seite 151 ff — von dem Ge
werbetreibenden dem Bürgermeister desjenigen Orts, wo er das Ge
werbe betreiben will, zu machen.
Die Anzeige ist von dem Bürgermeister in das von ihm zn führende
fortlaufende Berzeichniß einzutragen.