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stark ausgekocht in 2 Meter tiefe Gruben versenkt, mit unge
löschtem Kalk belegt und mit Erde und Steinen bedeckt wird.
Folgende Benutzungsweisen trichinös befundener Schweine sind, polizei
liche Aufsicht vorausgesetzt, gestattet:
а) das Abhäuten und das Entfernen der Borsten, sowie die freie
Verwerthung der Haut und der Borsten,
d) das einfache Ausschmelzen des Fettes und die beliebige Ver
wendung desselben,
c) die Verwendung geeigneter Theile zur Bereitung von Seife
oder Leim,
ä) die chemische Verarbeitung des ganzen Körpers.
Für die Ausführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweine
fleisches und der Präparate desselben ans Trichinen, sowie zur Aus
führung der Vorschrift im 8- 2 dieser Verordnung ist das hierunter
folgende Reglement maßgebend.
Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt dieser Polizeiverordnung und gegen
die Bestimmungen des im §. 5 bezeichneten Reglements zur Ausführung
dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 Mark für
jeden Contraventionsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältniß-
mäßiger Haft geahndet.
Reglement zur Ausführung der Pol.-Verordg. v. 13. März 1883
(Regbl. S. 10); vgl. Pol.-Verordg. 8. 6.
8. 5. Für jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine gehörigen
Fleischtheile und für die Ausstellung des Attestes hat der Besitzer des
ausgeschlachteten Schweines an den amtlichen Fleischbeschaner den Betrag
von zusammen 1 Mark zu zahlen.
8. 6. Zur Untersuchung frisch geschlachteter Schweine sind ausgeschnittene Mns-
kelstückchen aus
1) den Mnskelansätzen des Zwergfells,
2) den Zwischenrippenmuskeln,
3) den kleinen Kehlkopfsmnskeln,
4) der Zungenwurzel,
5) den Kaumuskeln,
б) den Augenmuskeln,
7) den Lendenmuskeln,
8) den Muskeln des Schulterblattes,
9) den Muskeln au der Seite der oberen Hälfte des Halses,
10) den Beugemnskeln des Hinterschenkels
zu verwenden.
Diese Fleischstückchen sind nicht der Mitte des betreffenden Muskels,
sondern der Ansatzstelle desselben zu entnehmen.
Ans jedem dieser IO Muskelstückchen sind mindestens drei 1 ffZotm
große Präparate anzufertigen und unterm Mikroskope zn untersuchen.
Das Ausschneiden der Muskelstückchen ist in der Regel von dem
Fleischbeschauer selbst oder in dessen Gegenwart vorzunehmen.
In denjenigen Orten aber, in welchen die Ortspolizeibehörde mit
Genehmigung des Kreisamtmanns hierzu besondere Personen bestellt hat,
kann die Entnahme der Muskelstückchen, wenn der Fleischbeschaner die
selbe nicht selbst bewirken will, durch diese Personen, welche dafür vom
Fleischbeschaner eine Vergütung von 10 Pfennig pro Schwein erhalten,
besorgt werden.
Es dürfen hierzu nur durchaus zuverlässige, für das Geschäft vom
Kreisthierarzt für technisch befähigt erklärte Personen verwendet werden.
8. 7. Jeder Fleischbeschaner hat ein Schanbuch nach folgenden Rubriken zu führen:
8. 4.
§. 5.
8. 6.