Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

— 1883 — 
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stark ausgekocht in 2 Meter tiefe Gruben versenkt, mit unge 
löschtem Kalk belegt und mit Erde und Steinen bedeckt wird. 
Folgende Benutzungsweisen trichinös befundener Schweine sind, polizei 
liche Aufsicht vorausgesetzt, gestattet: 
а) das Abhäuten und das Entfernen der Borsten, sowie die freie 
Verwerthung der Haut und der Borsten, 
d) das einfache Ausschmelzen des Fettes und die beliebige Ver 
wendung desselben, 
c) die Verwendung geeigneter Theile zur Bereitung von Seife 
oder Leim, 
ä) die chemische Verarbeitung des ganzen Körpers. 
Für die Ausführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweine 
fleisches und der Präparate desselben ans Trichinen, sowie zur Aus 
führung der Vorschrift im 8- 2 dieser Verordnung ist das hierunter 
folgende Reglement maßgebend. 
Zuwiderhandlungen gegen den Inhalt dieser Polizeiverordnung und gegen 
die Bestimmungen des im §. 5 bezeichneten Reglements zur Ausführung 
dieser Verordnung werden mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 Mark für 
jeden Contraventionsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältniß- 
mäßiger Haft geahndet. 
Reglement zur Ausführung der Pol.-Verordg. v. 13. März 1883 
(Regbl. S. 10); vgl. Pol.-Verordg. 8. 6. 
8. 5. Für jede mikroskopische Untersuchung der zu Einem Schweine gehörigen 
Fleischtheile und für die Ausstellung des Attestes hat der Besitzer des 
ausgeschlachteten Schweines an den amtlichen Fleischbeschaner den Betrag 
von zusammen 1 Mark zu zahlen. 
8. 6. Zur Untersuchung frisch geschlachteter Schweine sind ausgeschnittene Mns- 
kelstückchen aus 
1) den Mnskelansätzen des Zwergfells, 
2) den Zwischenrippenmuskeln, 
3) den kleinen Kehlkopfsmnskeln, 
4) der Zungenwurzel, 
5) den Kaumuskeln, 
б) den Augenmuskeln, 
7) den Lendenmuskeln, 
8) den Muskeln des Schulterblattes, 
9) den Muskeln au der Seite der oberen Hälfte des Halses, 
10) den Beugemnskeln des Hinterschenkels 
zu verwenden. 
Diese Fleischstückchen sind nicht der Mitte des betreffenden Muskels, 
sondern der Ansatzstelle desselben zu entnehmen. 
Ans jedem dieser IO Muskelstückchen sind mindestens drei 1 ffZotm 
große Präparate anzufertigen und unterm Mikroskope zn untersuchen. 
Das Ausschneiden der Muskelstückchen ist in der Regel von dem 
Fleischbeschauer selbst oder in dessen Gegenwart vorzunehmen. 
In denjenigen Orten aber, in welchen die Ortspolizeibehörde mit 
Genehmigung des Kreisamtmanns hierzu besondere Personen bestellt hat, 
kann die Entnahme der Muskelstückchen, wenn der Fleischbeschaner die 
selbe nicht selbst bewirken will, durch diese Personen, welche dafür vom 
Fleischbeschaner eine Vergütung von 10 Pfennig pro Schwein erhalten, 
besorgt werden. 
Es dürfen hierzu nur durchaus zuverlässige, für das Geschäft vom 
Kreisthierarzt für technisch befähigt erklärte Personen verwendet werden. 
8. 7. Jeder Fleischbeschaner hat ein Schanbuch nach folgenden Rubriken zu führen: 
8. 4. 
§. 5. 
8. 6.
	        
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