1881
105
Bekanntm. v. 9. Juli 1880 (Regbl. S. 19.) betr. die Ausführung
des §. 157 St.-P.-O. (Behandlung der Leichen Unbekannter oder nicht
natürlich Gestorbener.)
Deutsche Telegraphen-Ordnung v. 13. August 1880 (Regbl.
S. 21), nebst Abänderungen v. 11. Juni 1886 (Regbl. S. 83).
Orts-P.-V. für Rhoden v. 21. September 1880 (bekannt gemacht
am 21. September 1880) verbietet bei Strafe bis 5 Mark das Bearbeiten
und Einfahren von Feldfrüchteil nach eingetretener Dunkelheit.
Orts-P.-V. für Mengeriughaufen v. Dezember 1880 (ausgeschellt
am 16. Dezember 1880) verbietet bei Strafe bis 15. Mark das Dreschen
zur Nachtzeit während stürmischer Witterung.
Ges. v. 25. Januar 1881 (Regbl. S. 3) betr. die Besteuerung
des Wanderlager-Betriebs nebst Ausführungs-Anweisung ü.
10. März 1881 (Regbl. S. 73); vgl. Gewerbesteuerges. v. 26. u. 28. Juni
1862.
Z. 6. Wer ein nach §. 1 steuerpflichtiges Geschäft beginnen, oder nach Ablauf
der Zeit (§. 4), für welche die Steuer entrichtet ist, fortsetzen oder wieder
beginnen will, ist verpflichtet, davon dem Bürgermeister des Orts unter
Angabe der Verkaufsstelle und der Dauer des Betriebes (§. 4) Anzeige
zu machen und den in der Anmeldnngsbescheinigung bestimmten Steuer
betrag an die Gemeindekasse gegen Quittung vor Eröffnung des Betriebes
zu entrichten.
In den Fällen des 8. 2 ist die gleiche Verpflichtung für jede Ver
kaufsstelle zu erfüllen.
8. 7. Wer ein nach 88- 1 und 2 steuerpflichtiges Geschäft beginnt, beziehungs
weise fortsetzt, ohne die im 8- 6 bestimmten Verpflichtungen erfüllt zu
haben, wird mit einer dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer
(8. 4) gleichen Geldstrafe bestraft.
Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.
8. 8. Wird festgestellt, daß die strafbare Handlung (8. 7) im Aufträge und für
Rechnung einer anderen Person ausgeübt ist, so ist gegen den Auftrag
geber auf die gleiche Strafe wie gegen den Beauftragten zu erkennen,
und haften beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die
vorenthaltene Steuer.
8. 9. Die empfangene Stenerqnittung muß bei jeder Verkaufsstelle während
der Dauer des Geschäftsbetriebes den zuständigen Beamten auf Erfordern
vorgezeigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis
zu 30 Mark bestraft.
Ges. v. 9. Februar 1881 (Regbl. S. 71) über den Waffen -
gebrauch der Forst- und Jagdbeamten, nebst Ausführnngs-
Bekanntm. v. 26. März 188l (Regbl. S. 85).
8. 1. Die im Staats-, Domanial- oder Fürstlichen Hofdienst definitiv an
gestellten, d. i. nicht blos provisorisch oder auf Probe oder zum Vor
bereitungsdienst angenommenen, Forst- und Jagdbeamten haben, wenn
sie eine Anzeigegebühr nicht empfangen und gerichtlich beeidigt
sind, die Befugnisse, in ihrem Dienste zum Schutze der Forsten und
Jagden gegen Holz- und Wilddiebe, gegen Forst- und Jagdkontravenienten,
von ihren Waffen Gebrauch zu machen: