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zeitweise oder für immer, solche Personen, die notorisch dem Trünke
ergeben, und solche, die nicht im Vollbesitz ihrer geistigen und körper
lichen Kreiste sind, sollen überhaupt von der Erlaubniß zum Kutscherdienst
ausgeschlossen bleiben.
§. 3. Diejenigen Personen, welche während der Bade-Saison ihr Fuhrwerk
aufstellen oder «inen Kutscherdienst beim öffentlichen Fuhrwesen über
nehmen wollen, haben sich im Anfange des Monats Mai an einem
öffentlich bekannt zu machenden Tage auf dem Bürgermeister-Amte zu
melden und, soweit es erforderlich, über ihren Ruf und ihre Qualifikation
genügend auszuweisen.
§. 4. Die Erlaubniß für die Fuhrherren sowohl. als für die Kutscher,
wird fiir die jedesmalige Dauer der Bade-Saison ertheilt.
§. 5. Die aufzustellenden Wagen müssen solide gebaut, im Aeußern sauber
lackirt, im Innern bequem gepolstert und mit reinem Ausschlage ver
sehen sein. Jeder Wagen muß eine Nummer führen, die von der
Polizeibehörde durch alle Wagen-Gattungen fortlaufend bestimmt und auf
dem Erlaubnißschein eingetragen wird.
Auch ertheilt die Polizeibehörde die Anweisung, in welcher Art die
Nummerirung stattfinden soll.
§. 6. Die Pferde müssen zum Dienst in jeder Beziehung brauchbar und von
schädlichen Fehlern frei, die Geschirre müssen solide, von gutem Aussehen
und völlig unversehrt sein. — Die Pferdedecken müssen sich stets in
gutem und reinlichem Zustande befinden.
8. 7. Der Fuhrherr darf keinen Kutscher zulassen, der nicht mit einem, auf
seinen Namen lautenden jederzeit widerruflichen Fahrschein der Orts-
Polizeibehörde versehen ist.
8. 8. Jeder Kutscher muß stets in seinem Dienste reinliche dunkele Kleidung
und diejenige Kopfbedeckung tragen, welche von der Polizeibehörde be
stimmt ist, er muß ferner mit einer richtig gehenden, nach der Bahnhofs
uhr gestellten Taschenuhr versehen sein.
8. 9. Den aus seinen Namen ausgefertigten Erlaubnißschein hat der Kutscher
stets bei sich zu führen und dem controlirenden Beamten auf Erfordern
vorzuzeigen. — Ein mit dem Dienstsiegel der Ortspolizeibehörde ver
sehenes Druck-Exemplar des gegenwärtigen Polizei-Reglements nebst
Fahr-Tarif muß sich fortwährend im saubern Zustande in einer auf der
innern Seite des rechten Wagenschlages anzubringenden Tasche befinden,
auf welcher ein schwarzlackirtes Blechplättchen in ovaler Form mit gelber
Aufschrift „Tarif" anzuheften ist.
8> 10. Das Umherfahreu in den Straßen, um Fahrgäste aufzusuchen, ist un
bedingt untersagt.
8. 11. Jeder Kutscher muß stets bei seinem Wagen bleiben. Jnsoforn er den
selben auf kurze Zeit zu verlassen genöthigt ist, muß er die Aufsicht über
denselben einer zuverlässigen Person übertragen.
Das Zusammentreten der Kutscher auf den Halteplätzen ist untersagt.
8. 12. Die Kutscher haben sich stets anständig und bescheiden gegen das Publikum
zu benehmen, dürfen Niemanden anreden, um ihn zur Wahl eines
Wagens oder überhaupt zum Fahren zu bewegen, auch dürfen dieselben
während der Fahrt niemals rauchen. Auch wenn der Wagen unbesetzt
ist, ist dem Kutscher während der Fahrt innerhalb der Stadt Pyrmont
das Rauchen untersagt.
8. 13. Ohne Erlaubniß des ersten Fahrgastes dürfen weder andere Fahrgäste
abgewartet, noch andere Personen in den Wagen oder auf den Bock ge
nommen werden; ebenso darf ohne Zustimmung der Fahrgäste weder
unterwegs angehalten noch ein Umweg gemach', werden.