Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

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1880 
zeitweise oder für immer, solche Personen, die notorisch dem Trünke 
ergeben, und solche, die nicht im Vollbesitz ihrer geistigen und körper 
lichen Kreiste sind, sollen überhaupt von der Erlaubniß zum Kutscherdienst 
ausgeschlossen bleiben. 
§. 3. Diejenigen Personen, welche während der Bade-Saison ihr Fuhrwerk 
aufstellen oder «inen Kutscherdienst beim öffentlichen Fuhrwesen über 
nehmen wollen, haben sich im Anfange des Monats Mai an einem 
öffentlich bekannt zu machenden Tage auf dem Bürgermeister-Amte zu 
melden und, soweit es erforderlich, über ihren Ruf und ihre Qualifikation 
genügend auszuweisen. 
§. 4. Die Erlaubniß für die Fuhrherren sowohl. als für die Kutscher, 
wird fiir die jedesmalige Dauer der Bade-Saison ertheilt. 
§. 5. Die aufzustellenden Wagen müssen solide gebaut, im Aeußern sauber 
lackirt, im Innern bequem gepolstert und mit reinem Ausschlage ver 
sehen sein. Jeder Wagen muß eine Nummer führen, die von der 
Polizeibehörde durch alle Wagen-Gattungen fortlaufend bestimmt und auf 
dem Erlaubnißschein eingetragen wird. 
Auch ertheilt die Polizeibehörde die Anweisung, in welcher Art die 
Nummerirung stattfinden soll. 
§. 6. Die Pferde müssen zum Dienst in jeder Beziehung brauchbar und von 
schädlichen Fehlern frei, die Geschirre müssen solide, von gutem Aussehen 
und völlig unversehrt sein. — Die Pferdedecken müssen sich stets in 
gutem und reinlichem Zustande befinden. 
8. 7. Der Fuhrherr darf keinen Kutscher zulassen, der nicht mit einem, auf 
seinen Namen lautenden jederzeit widerruflichen Fahrschein der Orts- 
Polizeibehörde versehen ist. 
8. 8. Jeder Kutscher muß stets in seinem Dienste reinliche dunkele Kleidung 
und diejenige Kopfbedeckung tragen, welche von der Polizeibehörde be 
stimmt ist, er muß ferner mit einer richtig gehenden, nach der Bahnhofs 
uhr gestellten Taschenuhr versehen sein. 
8. 9. Den aus seinen Namen ausgefertigten Erlaubnißschein hat der Kutscher 
stets bei sich zu führen und dem controlirenden Beamten auf Erfordern 
vorzuzeigen. — Ein mit dem Dienstsiegel der Ortspolizeibehörde ver 
sehenes Druck-Exemplar des gegenwärtigen Polizei-Reglements nebst 
Fahr-Tarif muß sich fortwährend im saubern Zustande in einer auf der 
innern Seite des rechten Wagenschlages anzubringenden Tasche befinden, 
auf welcher ein schwarzlackirtes Blechplättchen in ovaler Form mit gelber 
Aufschrift „Tarif" anzuheften ist. 
8> 10. Das Umherfahreu in den Straßen, um Fahrgäste aufzusuchen, ist un 
bedingt untersagt. 
8. 11. Jeder Kutscher muß stets bei seinem Wagen bleiben. Jnsoforn er den 
selben auf kurze Zeit zu verlassen genöthigt ist, muß er die Aufsicht über 
denselben einer zuverlässigen Person übertragen. 
Das Zusammentreten der Kutscher auf den Halteplätzen ist untersagt. 
8. 12. Die Kutscher haben sich stets anständig und bescheiden gegen das Publikum 
zu benehmen, dürfen Niemanden anreden, um ihn zur Wahl eines 
Wagens oder überhaupt zum Fahren zu bewegen, auch dürfen dieselben 
während der Fahrt niemals rauchen. Auch wenn der Wagen unbesetzt 
ist, ist dem Kutscher während der Fahrt innerhalb der Stadt Pyrmont 
das Rauchen untersagt. 
8. 13. Ohne Erlaubniß des ersten Fahrgastes dürfen weder andere Fahrgäste 
abgewartet, noch andere Personen in den Wagen oder auf den Bock ge 
nommen werden; ebenso darf ohne Zustimmung der Fahrgäste weder 
unterwegs angehalten noch ein Umweg gemach', werden.
	        
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