Full text: Waldeck-Pyrmont'er Strafrecht

98 
1879 
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§. 12. Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden kann, wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als 
Nahrungs- oder Gennßmittel zu dienen, derart herstellt, daß der 
Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet 
ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die mensch 
liche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder 
Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, 
Trink- oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der be 
stimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände 
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer 
wissentlich solche Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr 
bringt. 
Der Versuch ist strafbar. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod 
eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf 
Jahren ein. 
8. 13. War in den Fällen des §. 12 der Genuß oder Gebrauch des Gegen 
standes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war diese 
Eigenschaft dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn 
Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen ver 
ursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens 
längliche Zuchthausstrafe ein. 
Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt 
werden. 
8. 14. Ist eine der in den 88. 12 , 13 bezeichneten Handlungen aus Fahr 
lässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu Eintausend Mark 
oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die Handlung 
ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verursacht worden ist, 
auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnißstrafe von Einem Monat 
bis zu drei Jahren zu erkennen. 
Ist in den Fällen der 88. 12—14 die Verfolgung oder die Ber- 
urtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die 
Einziehung selbstständig erkannt werden. 
8. 15. In den Fällen der 88- 12—14 ist neben der Strafe auf Einziehung der 
Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften zuwider 
hergestellt, verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; in den Fällen 
der 88- 8, 10, 11 kann auf die Einziehung erkannt werden. 
8. 16. In dem Urtheil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, daß die 
Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. 
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die 
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staats 
kasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt 
worden sind. 
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen. 
Orts-P.-V. für Pyrmont v. 14. Mai 1879. 
Jeder Haus- resp. Grundstücksbesitzer hat bei Geldstrafe bis zu 
15 Mark 
1. das vor seinem Besitzthum befindliche Trottoir und den Platz bis 
zur Straßenkandel während der Kurzeit täglich Morgens kehren 
und reinigen zu lassen, und zwar muß die Reinigung spätestens 
bis 6yr Uhr erfolgt sein;
	        
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