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wenn man die einzelnen Preise wüßte. Es gilt dies vor allem für
die Flaschenausstattungen und die Reklamepapptafel. Beide ent-
halten — und das ist das maßgebende — nur indifferende Angaben,
sie könnten erst dann den Anschein eines.besonders günstigen Ange-
bots hervorrufen, wenn gleichzeitig oder nachträglich von interessierter
Seite aus die Preise der Ware hingewiesen würde. Geschieht dies aber
—wie dies bei den übrigen Drucksachen der Fall ist —, so ist wiederum
um deswillen der Anschein eines besonders günstigen Angebots ausge-
schlossen, weil dem Durchschnittskonsumenten, für den die Reklame be-
stimmt ist und dessen Auffassung entscheidet, ohne Zweifel wie schon
erwähnt bekannt ist, daß für derartig niedrige Preise nur Obstschaum-
weine hergestellt werden können. Dies um so mehr, wenn auf die ge-
ringe Steuer hingewiesen ist. Es muß überdies der Konsument, zum
mindesten bei näherem Zusehen, und der Prüfung der Preise auch
die Deklaration als Obstschaumwein, die überall, sei es auch in klei-
nerem Drucke, vorhanden ist, erkennen. Mit diesem Erkennen der
Obstweineigenschaft ist ein Vergleich im genannten Sinne, eine Täu-
schung nicht möglich. Nur Traubenschaumwein und sein Angebot
kommt für den Vergleich mit der angepriesenen Ware in Betracht.
Mit dieser Auffassung des Gerichts ließe sich auch die Stel-
lungnahme des Patentamts, welches die bisherigen Eintragungen
der mehr erwähnten Warenzeichen des Beklagten unbeanstandet ge-
lassen und eine weitere Eintragung vorgenommen hat in Einklang
bringen. Es ist richtig, wenn der Beklagte geltend macht, daß die
Gefahr der Täuschung i. S. von §§ 4, 8 und 9 W. Z. G. sachlich die
gleiche wie diejenige i. S. von §§ 3 und 4 U. W. G. ist.
Sind somit die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 3
U. W. G. nicht gegeben, so ist auch weiter die Anwendbarkeit von § 1
U. W. G., auf welchen sich der Kläger ebenfalls stützt, zu verneinen.
Es ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung der Beklagte durch seine
Reklame gegen die guten Sitten verstoßen haben sollte. Insbeson-
dere nimmt das Gericht nicht für erwiesen an, daß der Beklagte in
Täuschungsabsicht gehandelt und in dieser Absicht die Ausstattung
seiner Flaschen derjenigen der Traubenschaumweinflaschen ähnlich
gestaltet hat. Es ist vielmehr der Ansicht, daß der Beklagte, ebenso
wie manche anderen Obstschaumweinfabrikanten — nach den über-
reichten Proben zu urteilen — mit dieser Ausstattung einem Wunsche
des Publikums entgegenkommen will und entgegenkommt. Das
Publikum findet Wohlgefallen daran, daß dein billigen schäumenden