Full text: Darf moussierender Obst- oder Fruchtwein "Sekt" genannt werden?

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Boller Sekt — insoweit ist auf das oben Gesagte zu verweisen —, sie 
heben durchweg in auffallendem Druck die Tatsache hervor, daß für 
diese Ware nur 10 Pf Steuer zu bezahlen sind, und geben die Preise 
an (sei es, daß sie einzeln aufgeführt, sei es daß allgemein die Billig- 
keit gerühmt wird). Sie enthalten auch stets an irgend einer Stelle 
den Hinweis darauf, daß Obstschaumwein angepriesen werde. Die- 
jenigen Drucksachen, die den deutlichen Hinweis auf die geringe 
Steuer oder die Preise im einzelnen enthalten, können jedenfalls aus 
den letzteren Gründen schon nicht beanstandet werden. Denn das in 
Betracht kommende konsumierende Publikum ist nach der Ueberzeu- 
gung des Gerichts vollständig darüber informiert, daß bei Trauben- 
schaumweinen die Steuer 1 Mark beträgt und daß man mit Rücksicht 
auf diese Steuer bei Preisen bis zu 2 Mark keinen Traubenschaum- 
wein käuflich erhalten kann. Der Preis des teuersten angebotenen 
Boller - Sekts beläuft sich auf 2 Mark. Aber auch die übrigen Druck- 
sachen können nicht als unrichtige Angaben enthaltend bezeichnet 
werden. Jeder, der sich die Mühe nimmt, sie einer Durchsicht zu un- 
terziehen, muß erkennen, daß es sich um Obstschaumwein handelt. 
Bedenken könnte man vielleicht gegenüber dem Reklamepappschild 
hegen. Hier ist das Erkennen einer Reklame für Obstschaumwein 
angesichts der kleinen auf dem Schild abgebildeten Flasche allerdings 
erschwert, jedoch für den aufmerksamen Beschauer immerhin möglich. 
Allein auch hierauf würde sich, wie noch zu erörtern, die Klage nicht 
stützen lassen. 
Das zweite in § 3 U. W. G. geforderte Moment, daß der An- 
schein eines besonders günstigen Angebots durch die fraglichen An- 
gaben erweckt werde, ist ebenfalls nicht gegeben. 
Festzuhalten ist, was der Kläger zu übersehen scheint, daß 
nicht etwa jede unrichtige Angabe blos aus dem Grunde weil sie un- 
richtig ist, diesen Anschein hervorzurufen geeignet ist bezw. hervor- 
rufen muß. Selbst wenn aslo die von dem Belagten gemachten An- 
gaben unrichtig wären, müßte noch untersucht werden, ob in vorlie- 
gendem Falle der oben gekennzeichnete Eindruck hervorgerufen wird. 
Auch hier ist der Gesamteindruck der Reklame das Entscheidende. In 
dieser Hinsicht scheiden ohne weiteres die Drucksachen usw. aus, in 
denen nicht auf die Billigkeit der Preise in irgend einer Form hinge- 
wiesen wird. Günstig kann nur ein Angebot sein, wenn es vorteil- 
haft gegenüber anderen erscheint, wenn also ein Vergleich mit anderen 
möglich ist und dieser Vergleich ist im vorliegenden Fall nur möglich,
	        
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