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In kleinerem Druck heißt es zwischen beiden Zeilen: sind
die Charakteristika der laut Reichsstatistik führenden Obst - Sekt -
Marke - (letzteres Wort in etwas stärkerer Schrift).
Die Unterschrift lautet hier
Georg Kunz und Johann Boller, Größte Obst - Sekt - Kellerei,
Hochheim bei Mainz.
4. Sonstige Drucksachen.
Von sonstigen Drucksachen hat der Beklagte 2 Frachtbriefe
(einen gebrauchten, der vom 9. September 1910 datirt) übergeben.
Sie enthalten in der Rubrik „Inhalt" die Worte
Obst - Schaum - Wein
und sind unterzeichnet
Georg Kunz und Johann Boller
Größte Obst - Sektkellerei.
Die von den: Kläger übergebene Reklamepapptafel zeigt
eine naturgetreue abgebildete Flasche Boller Sekt und darunter die
Worte Boller Sekt in großen Buchstaben.
Der klagende Verband behauptet nun, daß der Beklagte
seine Flaschen, Preislisten, Anzeigen und sonstigen Drucksachen in
der oben geschilderten Art und Weise ausstatte und das konsu-
mierende Publikum über die Eigenschaft des Boller - Sekt als Obst -
Schaumweine hinwegzutäuschen, und daß diese Ausstattungen auch
tatsächlich geeignet seien, in dem Publikum den Anschein hervorzu-
rufen, es würden ihm hier billige Trauben- und Schaumweine ge-
boten.
Er ist der Ansicht, daß der Beklagte durch Verwendung der
Ausstatungen sowohl gegen § 17 Weing. v. 7. April 1909 und die
hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats v. 9.
Juli 1909 als auch gegen §§ 1 und 3 Unl. Wettbew. Ges. vom 7. Juli
1909 verstoße. In erster Beziehung führt er aus, daß das Wort
„Sekt" gleichbedeutend sei mit „(Trauben - ) Schaumwein", wo
rüber er das Gutachten einer Handelskammer einzuziehen bitte. Der
Beklagte dürfe also seine Fabrikate weder als Sekt - allein oder in
einer Worverbindung - noch als Boller - Sekt bezeichnen, sofern er
nicht den entsprechenden, auf den Obstweincharakter hinweisenden Zu-
satz hinzufüge. Ohne Bedeutung sei, daß etwa wie vorliegend neben
der auf dem Hauptetikett enthalteneil Bezeichnung Boller - Sekt noch
eine den Obstschaumwein deklarierende andere Inschrift sich auf der