Full text: Darf moussierender Obst- oder Fruchtwein "Sekt" genannt werden?

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Urteil. 
Im Namen des Königs! 
In Sachen des Verbandes Deutscher Sektkellereien, e. V., 
mit dem Sitze zu Wiesbaden, Geschäftsstelle in Mainz, Hohenzollern- 
straße 8, Klägers, 
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. Hehner zu Wies- 
baden, 
gegen 
den Kaufmann Johann Boller zu Hochheim a. M., 
Beklagten, 
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Braß zu Wiesbaden, 
wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs, hat die Kammer für 
Handelssachen des Königlichen Landgerichts in Wiesbaden auf die 
mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1911 unter Mitwirkung 
des Landgerichtsrats Schwarz und der Handelsrichter Jung und 
Buch für Recht erkannt: 
Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag des Beklagten, ihm 
die Befugnis zu erteilen, den verfügenden Teil des Urteils 
auf Kosten des Klägers öffentlich bekanntzumachen, wird 
zurückgewiesen. 
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. 
Tatbestand. 
Der klagende Verband Deutscher Sektkellereien, welcher ein in das 
Vereinsregister des Kgl. Amtsgerichts zu Wiesbaden eingetragener 
Verein ist, verfolgt nach § 12 seiner Satzungen den Zweck, und die 
Interessen der Deutschen Sektindustrie in allen Fragen gesetzgebe- 
rischer oder wirtschaftlicher Natur zu vertreten. 
Der Beklagte stellt unter der Firma Georg Kunz und Jo- 
hann Boller Hochheim a. M. Obstschaumweine her, die er unter den
	        
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