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Die blose Erklärung des Beklagten, sich der Bezeichnung
„Deutsches Erzeugnis" nicht mehr bedienen zu wollen, genügt nicht;
es sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er die Bezeichnung auch
jetzt noch weitergebraucht. Ich verlange ein gerichtliches Anerkennt-
nis.
Der Kernpunkt der Streitfrage, soweit die Flaschenaus-
stattung in Betracht kommt, dürfte darin liegen, ob unter allen Um-
ständen die Anbringung des Wortes „Obstschaumwein" auf der Hals-
schleife, dem Deklarationsstreifen, genügt (Seite 15 ff der Klagebeant-
wortung). Es mag richtig sein, daß es Sache des Ermessens des
Produzenten ist, au welcher Stelle diese Bezeichnung angebracht wird.
Jedoch ist dabei zu beachten, daß wenn die Bezeichnung auf dem Hals-
streifen angebracht wird, dieselbe nicht mit anderen Teilen der
Flaschenausstattung, namentlich dem Hauptetikett in Widerspruch
stehen darf. So wenig es zulässig sein würde, einen Schaumwein
auf dem Hauptetikett als französischen Champagner zu bezeichnen,
wenn er auf dem Deklarationsstreifen als deutsches Erzeugnis kennt-
lich gemacht ist, ebenso wenig ist es angängig, einen Obstschaumwein
auf dem Deklarationsstreifen als solchen zu bezeichnen, ihn aber auf
dem Etikett als Schaumwein oder Sekt zu benennen. Solange auf
dem Etikett lediglich der Name des Fabrikanten angegeben ist, oder
eine indiffirenze Bezeichnung etwa „Marke Germania" oder „Sani-
täts", oder „Goldtrank" u. dergl. genügt die Anbringung des Wortes
„Obstschaumwein" auf dem Deklarationsstreifen vollkommen. So
ist das Etikett einer anderen Firma Boller zu Hochheim nicht zu be-
anstanden, welches die Worte enthält: Peter Boller, Hochheim a. M.
Ubique Victor Gold. Auch andere Fabrikanten wissen ihre Etiketten,
Flaschenausstattungen und Ankündigungen so einzurichten, daß Ver-
wechselungen mit Traubenschaumwein und Täuschungen ausge-
schlossen sind; Muster werde ich vorlegen. Andererseits statten andere
Fabrikanten ihre Flaschen so aus und wählen derartige Bezeich-
nungen, daß die Absicht, das Publikum zu verwirren, klar zu Tage
tritt; auch hiervon können Proben vorgelegt werden. Die durch ein
solches Gebahren dem Handel und dem Publikum drohenden Ge-
fahren sind nicht geringe. Der klagende Verband hat es sich daher
allerdings zum Ziel gesetzt, zunächst mit dem Beklagten ein Beispiel
zu statuiren; andere Fabrikanten von schaumweinähnlichen Ge-
tränken, welche dieselben nicht einwandsfrei benennen, werden nach
folgen.
Bei den Drucksachen und Anzeigen oes Beklagten wird das
Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden haben, wie der Gesamt-
eindruck wirkt; soweit uns dieselben bekannt geworden sind, ist der