Full text: Darf moussierender Obst- oder Fruchtwein "Sekt" genannt werden?

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7. Mit aller Entschiedenheit wird gegen die Unterstellung 
protestiert, daß Beklagter von der Absicht geleitet worden sei, das 
Publikum zu täuschen. Die Rede des Beklagten, welche die Klage 
hierfür zitiert, ist aus dem Zusammenhang gerissen, man muß sie mit 
dem, was vorher gesagt wurde, zusammenhalten, dann ergibt sich et- 
was ganz Anderes als was der klagende Verband ableitet. Man 
wird bei der mündlichen Verhandlung hierauf eingehend zurück- 
kommen. 
8. Schließlich sei bemerkt, daß, seitdem die Verteuerung des 
Weinschaumweins eingetreten ist naturgemäß der Obstschaumwein 
sich wesentlich ausgebreitet hat, die Konkurrenz desselben macht sich 
namentlich seit der Erhöhung der Steuer für Weinsekt bemerkbar, 
natürlich nicht für die Betriebe, die den teueren Schaumwein her- 
stellen, wohl aber für diejenigen, die billigern fabrizieren. Hierauf 
ist das Vorgehen gegen den Beklagten zurückzuführen. Da derselbe 
den größten Betrieb unter den Obstsektkellereien hat, so hat man ihn 
herausgegriffen, um den Versuch zu machen, die Verwendung des 
Wortes Sekt der Obstschaumweinindustrie auch dann unmöglich zu 
machen, wenn dies in Verbindung mit dem Namen des Produzenten 
und der Angabe der Deklaration „Obstschaumwein" geschieht. Für 
die Ausfechtung eines solchen Konkurrenzkampfes ist das gerichtliche 
Verfahren nicht gegeben, der klagende Verband mag den Versuch 
machen, die Gesetzgebung zu veranlassen, das Wort „Sekt" lediglich 
für Weinschaumwein zu gestatten, so lange dies nicht der Fall ist, 
sind Klagen der vorliegenden Art grundlos. 
Ich beantrage: 
1. die Klage kostenpflichtig abzuweisen; 
2. dem Beklagten die Befugnis zu erteilen, den verfügenden 
Teil des Urteils auf Kosten des Klägers in folgenden 
Zeitungen bekannt zu machen: 
Frankfurter Zeitung, Kölnische Zeitung, Berliner Tage- 
blatt, Deutsche Wein-Zeitung, Weinbau und Weinhandel, 
Zeitschrift für die gesamte Obstverwertungs-Industrie. 
3. Jedenfalls dem Beklagten nachzulassen, die Zwangsvoll- 
streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. 
Die Erhebung der Widerklage auf Schadenersatz wegen Be- 
triebsstörung bleibt vorbehalten. 
Der Rechtsanwalt 
Braß
	        
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