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7. Mit aller Entschiedenheit wird gegen die Unterstellung
protestiert, daß Beklagter von der Absicht geleitet worden sei, das
Publikum zu täuschen. Die Rede des Beklagten, welche die Klage
hierfür zitiert, ist aus dem Zusammenhang gerissen, man muß sie mit
dem, was vorher gesagt wurde, zusammenhalten, dann ergibt sich et-
was ganz Anderes als was der klagende Verband ableitet. Man
wird bei der mündlichen Verhandlung hierauf eingehend zurück-
kommen.
8. Schließlich sei bemerkt, daß, seitdem die Verteuerung des
Weinschaumweins eingetreten ist naturgemäß der Obstschaumwein
sich wesentlich ausgebreitet hat, die Konkurrenz desselben macht sich
namentlich seit der Erhöhung der Steuer für Weinsekt bemerkbar,
natürlich nicht für die Betriebe, die den teueren Schaumwein her-
stellen, wohl aber für diejenigen, die billigern fabrizieren. Hierauf
ist das Vorgehen gegen den Beklagten zurückzuführen. Da derselbe
den größten Betrieb unter den Obstsektkellereien hat, so hat man ihn
herausgegriffen, um den Versuch zu machen, die Verwendung des
Wortes Sekt der Obstschaumweinindustrie auch dann unmöglich zu
machen, wenn dies in Verbindung mit dem Namen des Produzenten
und der Angabe der Deklaration „Obstschaumwein" geschieht. Für
die Ausfechtung eines solchen Konkurrenzkampfes ist das gerichtliche
Verfahren nicht gegeben, der klagende Verband mag den Versuch
machen, die Gesetzgebung zu veranlassen, das Wort „Sekt" lediglich
für Weinschaumwein zu gestatten, so lange dies nicht der Fall ist,
sind Klagen der vorliegenden Art grundlos.
Ich beantrage:
1. die Klage kostenpflichtig abzuweisen;
2. dem Beklagten die Befugnis zu erteilen, den verfügenden
Teil des Urteils auf Kosten des Klägers in folgenden
Zeitungen bekannt zu machen:
Frankfurter Zeitung, Kölnische Zeitung, Berliner Tage-
blatt, Deutsche Wein-Zeitung, Weinbau und Weinhandel,
Zeitschrift für die gesamte Obstverwertungs-Industrie.
3. Jedenfalls dem Beklagten nachzulassen, die Zwangsvoll-
streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Erhebung der Widerklage auf Schadenersatz wegen Be-
triebsstörung bleibt vorbehalten.
Der Rechtsanwalt
Braß