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Obstschaumweine und Fruchtschaumweine, insbesondere Apfel- Jo-
hannisbeer- Stachelbeer- Heidelbeer- und Erdbeersekt.
f) Laut Urkunde vom 31. Dezember 1906 unter 93506 die
Bezeichnung
Boller
für die gleichen Waren
g) Laut Urkunde vom 24. Mai 1910 unter Nr. 133278 die
Bezeichnung
Georg Kunz und Johann Boller Extra, Deutsches Erzeugnis Obst-
schaumwein,
für dieselben Waren
h) laut Urkunde vom 24. Mai 1910 unter Nr. 133277 die
Bezeichnung
Boller Sekt
Boller Extra
Georg Kunz und Johann Boller
Hochheim a. M.
für dieselben Waren.
Wenn also der Beklagte die Bezeichnung „Boller Sekt,
„Boller Gold", „Boller Sekt Rot", „Boller Sekt Silber" usw. an-
wendet, so tut er dies auf Grund eines Individualrechts, nämlich des
Zeichenrechts und nicht, wie aus der Klageschrift entnommen werden
könnte, ohne jedes Recht. So lange die Zeichenrechte bestehen hat Be-
klagter auch das Recht, dieselben in der in § 12 des Warenzeichenge-
setzes näher bestimmten Weise zur Kennzeichnung seiner Ware zu ge-
brauchen. Wenn und insoweit die Zeichen zu Täuschung Veran-
lassung geben oder den Tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen
und die Gefahr einer Täuschung begründen,
vgl. § 4 des Warenz. Gesetzes,
so kann deren Löschung nach § 8 sogar von Amtswegen erfolgen oder
auch auf Anregung; diese Anregung kann Jeder geben.
Es ist nun bekannt, daß seit dem Inkrafttreten des Weinge-
setzes bezw. des Gesetzes vom 7. Juni 1909 das Patentamt sowohl
aus eigner Initiative als auch insbesondere aus Anregung von In-
teressenten und Interessentenverbänden die bei ihm eingetragenen
Warenzeichen einer sehr genauen Prüfung unter dem Gesichtspunkt
unterzogen hat, ob dieselben nicht im Hinblick auf die neuen Vor-
schriften zu Täuschungen Anlaß geben können.
Beweis: Dienstliche Auskunft des Patentamts.
Auch der klägerische Verband hat ja bei dem Patentamt un-
mittelbar bezw. mittelbar mehrfach Anregungen in dieser Hinsicht ge-
geben. Aus dem Umstande nun, daß das Patentamt keine Veran-