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Contract mit einem Gehülfen.
Zwischen dem Herrn Fr. Knoll, Kaufmann dahier, und Herrn
Carl Günther aus Minden wurde heute folgender Vertrag abge
schlossen:
1) Herr Carl Günther macht sich verbindlich in die Handlung
des Herrn Fr. Knoll als Gehülfe auf drei nach einander folgende
Jahre einzutreten, welche mit dem Iftcu Januar 1851 beginnen
und mithin am Isten Januar 1854 ablaufen;
2) derselbe verpflichtet sich den Detailverkauf des Geschäfts
zu leiten, die Bücher und Correspondenz zu führen und die für
das Geschäft nöthigen Reisen zu machen;
3) der Herr Gehülfe verspricht den Vortheil des Hauses in
jeder Hinsicht zu wahren, stets treu und fleißig zu sein und über
alle das Geschäft betreffenden Angelegenheiten das größte Still
schweigen zu beobachten;
4) dagegen macht sich Herr Knoll, als Prinzipal, anheischig,
dem Herrn C. Günther einen jährlichen Gehalt von Einhundert
und fünfzig Reichsthalern zu zahlen, ihm freie Wohnung und
freien Tisch zu stellen, auch die auf der Reise gehabten und
zu berechnenden Auslagen zu ersetzen und ihm während dieser
Zeit eine Zulage von Zehn Reichsthalern für den Monat zu
bewilligen;
5) ferner wird noch bestimmt, daß es dem Herrn Gehülfen
nicht gestattet ist, bei Austritt aus dem Geschäfte des Herrn F.
Knoll vor Ablauf von zwei Jahren in eine andere ähnliche Hand
lung dahier einzutreten;
6) im Falle einer oder der andere der Contrahenten gesonnen
ist, diesen Vertrag nach Ablauf nicht wieder zu erneuern, so soll
er gehalten sein, dem Andern drei Monate vor dem Isten Januar
1854 zu kündigen.
Von diesem Vertrage wurden zwei gleichlautende Exemplare
ausgefertigt und von den beiden Contrahenten eigenhändig unter
schrieben.
Cassel den 20. December 1850.
Mnoll s als Prinzipal.
Carl Güiitlier 9 als Gehülfe.