Full text: Wanderbuch für Radfahrer

S t r a s s e n - P o 1 i z e i - 0 r d n u n g 
für die 
Residenzstadt Cassel 
vom 1. Juli 1889. 
§ 100. 
Beim Radfahren dürfen die Strassen in der 
Stadt nur zum Aus- und Einpassieren benutzt 
werden. 
Verboten ist das Radfahren und das Führen 
der Fahrräder; 
auf den Bürgersteigen, 
auf dem mit Bäumen bepflanzten Teile des 
Ständeplatzes, 
auf den ungepllasterten Wegen in den An 
lagen der Bildergallerie und der „Schönen 
Aussicht“, 
in der Allee am Friedrichsplatze und dem 
zwischen dem Übergange aus dem Steinweg 
in die Frankfurter-Strasse und der Künigs- 
strasse liegenden Teile des Friedrichsplatzes, 
auf den Anlagen auf dem Kratzenberge und 
auf den Fusswegen im Stadtwäldchen. 
In der Aue dürfen die Wege, welche im All 
gemeinen nicht befahren werden dürfen, auch nicht 
beim Radfahren benutzt werden. Das Befahren des 
Rondels um das Aue-Restaurant ist ebenfalls ver 
boten.
	        
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