S t r a s s e n - P o 1 i z e i - 0 r d n u n g
für die
Residenzstadt Cassel
vom 1. Juli 1889.
§ 100.
Beim Radfahren dürfen die Strassen in der
Stadt nur zum Aus- und Einpassieren benutzt
werden.
Verboten ist das Radfahren und das Führen
der Fahrräder;
auf den Bürgersteigen,
auf dem mit Bäumen bepflanzten Teile des
Ständeplatzes,
auf den ungepllasterten Wegen in den An
lagen der Bildergallerie und der „Schönen
Aussicht“,
in der Allee am Friedrichsplatze und dem
zwischen dem Übergange aus dem Steinweg
in die Frankfurter-Strasse und der Künigs-
strasse liegenden Teile des Friedrichsplatzes,
auf den Anlagen auf dem Kratzenberge und
auf den Fusswegen im Stadtwäldchen.
In der Aue dürfen die Wege, welche im All
gemeinen nicht befahren werden dürfen, auch nicht
beim Radfahren benutzt werden. Das Befahren des
Rondels um das Aue-Restaurant ist ebenfalls ver
boten.