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Die Fürsorge der Deutschen Reichsbahn erstreckt sich
weiter auf die Haussürsorge und auf die Nachbehandlung
der aus den Heilstätten entlassenen Beamten und ihrer
Familienmitglieder, ferner auf Beihilfen zur Beschaffung
von Nahrungsmitteln, zur Verbesserung der Wohnungs-
verhältnisse, zur Unterstützung tuberkulosegefährdeter Fa
milien usw. Die Beihilfen sollen in jedem Falle so be
messen sein, daß sie eine fühlbare wirtschaftliche Hilfe
bedeuten.
Nach jahrzehntelangen Beobachtungen steht fest, daß
die Reichsbahnbeamten allgemein in schwerer erkranktem
Zustande in die Heilstätte kommen als die Mitglieder der
RBVA. Die Deutsche Reichsbahn weist daher in den
Amtsblättern immer wieder darauf hin, daß auch die
lungenkranken Beamten und ihre Angehörigen verpflichtet
sind, sich möglichst frühzeitig dem Heilverfahren zu unter
ziehen. Denn je frühzeitiger eine Tuberkulose erkannt und
die Ansteckungsgefahr in der Familie entdeckt wird, um
so sicherer gelingt die Ausheilung und die Verstopfung
der Ansteckungsquelle und um so gewisser wird die Wieder
verwendung des Beamten im Dienste. Träger tätiger
und offener Tuberkulosen sind im Reichsbahndienst nicht
verwendbar — im eignen Interesse wie wegen der An
steckungsgefahr für die Mitarbeiter und den Reiseverkehr.
Reichsbahnbcamte und deren Angehörige können in die
Heilstätten der RBVA aufgenommen werden, soweit sie
nach fachärztlichem Gutachten für die Heilstättenkur ge
eignet sind. Der Antrag ist durch die Bezirksfürsorge ein
zureichen, die gegebenenfalls die Schnelleinweisung betreibt
und auch für die Deckung der Kurkosten einsteht.
Man hat der Deutschen Reichsbahn die eigene Tuber
kulosefürsorge überlassen. In Erfüllung dieser Pflicht
ist sie so organisiert worden, daß sie durch einen Anruf