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in einer Lungenheilstätte bis zur Gesundung bzw. Unge
fährlichkeit zu verwahren.
Die erste Wiederholungskur soll im allgemeinen frü
hestens ein Jahr nach Beendigung der vorausgegangenen
Heilstättenkur gewährt werden. Die Zahl der wirklich
notwendigen Wiederholungskuren wird nicht beschränkt.
Doch werden Bedienstete mit geschlossener oder ruhender
Lungentuberkulose, für die anstelle einer Wiederholungskur
in der Heilstätte die mehrwöchige Ausspannung und
Kräftigung in waldreicher Gegend genügt, dem Erholungs
heim der RBVA in Gohrisch (Sächs. Schweiz) über
wiesen. Die Kuren werden in dem Heim, das mit 37
Betten vom 1. April bis 31. Oktober in Betrieb ist,
ärztlich überwacht.
Zur Bekämpfung der Tuberkulose
bei den aktiven Reichsbahnbeamten
und deren Familien stellt die Deut-
Tuberkulosefürsorge
für Beamte
sche Reichsbahn alljährlich besondere Haushaltsmittel zur
Berfügung. Ihre Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger
und die Hinterbliebenen von Beamten, die an Tuber
kulose erkrankt sind, erhalten Beihilfen aus dem Unter
stützungsfond. Im übrigen bieten die „Richtlinien für
Tuberkulosefürsorge bei der Deutschen Reichsbahn" der
Bezirksfürsorge am Sitze der Reichsbahndirektion die
Handhabe, alle Anträge der Beamten und ihrer Ange
hörigen auf fachärztliche Untersuchung, Unterbringung in
Heilstätten, Versorgung der Schwerkranken usw. schleu
nigst zu prüfen und selbständig zu erledigen. Zu diesem
Zweck wirken die Bezirksfürsorgen mit der RS.-Volks-
wohlfahrt, dem Bunde der Deutschen Beamten und dem
Reichsverbande der Eisenbahnvereine zusammen, um auch
die Aufbringung der Kosten und Kostenanteile zu regeln,
ohne daß die notwendigen Maßnahmen verzögert werden.