[S 1
2
Mark
Ucbertrag
Hiervon sind abzuziehen:
(Die folgenden Ausgaben dürfen nicht, wie Betriebs-und Geschäftskosten, von dein Einkommen zu
1 bis 4 normet] abgezogen, sondern müssen besonders angegeben werden.)
Mark Pf.
a) Zinsen vS!l Hypotheken und anderen Schulden, mit Ausnahme der Zinsen von Geschäfts-.
schulden, welche bei Berechnung des Einkommens zu 3 berücksichtigt sind (s. Anweisung Artikel 24).
(Kapitalsabzahlungcn, zur Amortisation bestimmte Ziusanteile sind nicht abzugsfähig.)
4») Dauernde auf Verträgen, Verschreibungen oder letztwilligen Verfügungen beruhende Lasten,
z. B. Altenteile, zu zahlende Renten (f. Anweisung Artikel 4 1 Nr. 4 a und b und Artikel 23
Nr. 2, 3).
■c) Beiträge zu Kranken-, Sterbe-, Unfall-, Alters- u. Jnvalidenversichernngs-, Wittwen-, Waisen-
und Pensionstassen für die eigene Person des Steuerpflichtigen.
(Nicht hierher gehören Kassenbeiträge für das zum Wirtschafts- oder Gewerbe
betrieb re. angenommene Personal, tvelche bei Ermittelung des Einkommens [Seite 1 des
Formulars, Nr. 2, 3 und 4s unter den zulässigen Wirtschafts- und Betriebskosten zu berück
sichtigen sind. Kassenbeiträge für die zu persönlichen Dienstleistungen oder für den
Haushalt gehaltenen Personen sind nicht abzugsfähig.)
d) Eeben$ner$icberungsprämie au die Versicherungsgesellschaft
Police Nr. (der Abzug ist nur bis zum Höchstbetrage von 600 Mark zulässig,
s. Anweisung Artikel 25 Nr. 2 — die Versicherung mus; auf die eigene Person des Steuer
pflichtigen. darf also nicht ans das Leben seiner Angehörigen oder andeler Personen abgeschlossen
sein — Prämien für A ns st euer-, Militärdienst- und ähnliche Versicherungen sind nicht
abzugsfähig)
Anmerkung zu a bis d: Die zur Bestreitnn
persönlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haushalt zusammen
Steuerpflichtigen, sowie die zum Unterhalte ihrer '
hörigen gemachten Ausgaben und die freiwillig,
auch fortlaufend, an andere geleistete Unterstütz! Mithin beträgt das Besamn
dürfen vom Einkommen nicht in Abzug gebracht w
In umstehenden Angaben ist unter Nr. mit Mark
das Einkommen eingerechnet, welches aus dem ansierhalb des vorseitig bezeichneten
Wohnortes belegenen Grundbesitze, Gewerbebetriebe bezogen wird, nämlich ans:
Anmerkung: Hierneben können Stellerpflichtige mit
einem Einkommen von nicht mehr als 9,500 Mark,
welche glauben, das; bei ihnen Umstände vorliegen, die
eine Ermässigung des Steuersatzes gemäß §. 19 des
Gesetzes rechtfertigen (außergewöhnliche Belastung des
Steuerpflichtigen durch Unterhaltung und Erziehung
der Kinder. Verpflichtung zum Unterhalten mittelloser
Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung oder
besondere Unglücksfälle), die zur Begründung di
den thatsächlichen Angaben machen, insbesondere
und Alter der unterhaltenen Angehörigen angeb
Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
zu haben.
(Drt), den ten
19
Steuererklärungen ebne Unterschrift
gelten als nicbt abgegeben.
(Vor- und Zuname)