Beamten, der Geistlichen, Lehrer, sowie der in privaten
Dienstverhältnissen stehenden Personen;
b) der Lohn- uub sonstige Arbeitsverdienst der Hand-
lunqs- und Gewerbegehülfen, der Handarbeiter und
Dienstboten;
c) der Gewinn ans der Thätigkeit als Schriftsteller,
Gelehrter, Künstler, Privatlehrer, Erzieher, Arzt,
Rechtsanwalt, Notar, als Aufsichtsrat bei Aktien
gesellschaften, sowie aus jeder nicht besonders ge
nannten persönlichen Thätigkeit, welche nicht als
selbständiger Betrieb der Landwirtschaft, des Handels
oder Gewerbes anzusehen ist, mag dieselbe als Haupt
beruf oder als Nebenbeschäftigung geübt werden.
Bei der Berechnung des Einkommens ist folgendes
zu beachten:
1. Feste Bezüge, wie Gehalte, Besoldungen Löhne,
welche nach bestimmten Jahres-, Monats-, Wochen- oder
Tagessätzen zugesichert sind, werden gemäß Artikel 5 Nr. 1,
ihrem Betrage nach, unbestimmte Bezüge, insbesondere
also Gebühren, Tantiemen, Gratifikationen, Akkord- und
Stücklöhne, Kollegiengelder, Honorare, im Betrage wechselnde
Neben-Einnahmen und Emolumente aller Art gemäß Ar
tikel 5 Nr. 2 in Ansatz gebracht.
2. Zur Anrechnung gelangt die gesamte dem Stcuer-
pflichtigen für dessen Thätigkeit ausdrücklich oder still
schweigend zugesicherte oder thatsächlich gewährte Gegen
leistung. Dies gilt insbesondere von Neben-Enrolnnienten,
welche, wie die Weihnachtsgratifikationen der kanfmünnischen
Angestellten zwar nicht auf ausdrücklicher Vereinbarung be
ruhen, aber denselben auch ohne eilte solche vom Prinzipal
in Anerkennung ihrer Leistungen herkömmlich gewährt zu
werden pflegen.
Keinen Unterschied macht es, unter welcher Bezeichnung
(Gehalt, Remuneration, Diäten, Wohnnngsgeld - Zuschuß,
Servis usw.) die Besoldung der Beamten gewährt wird;
ebensowenig kommt es darauf an, ob dieselbe etatsmüßig
und bei der Pensionierung anrechnungsfähig ist oder nicht.
In letzterer Beziehung fiicdet nur mit Riicksicht auf die be
sonderen Verhältnisse der im Auslande stationierten Be
amten eine Ausnahme statt (Artikel 3 II. Nr. 4).
3. Außer den baren Einnahmen ist auch der Geldwert
der etwaigen Naturalbezüge einschließlich des Mietswertes
der freien Wohnung zu berücksichtigen.
Dienstwohnungen und Dienstlündereien der Beamten,
für welche ein Abzug an der Besoldung stattfindet, sind
dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzuzurechnen, eben
sowenig aber der als Miets- bezw. Pachtzins geltende Be-
soldungsabzng vom Einkommen abzurechnen.
Einem Besoldungsabzuge gilt es gleich, wenn Beamte
und Offiziere den tarifmäßigen Wohnungsgeld-Zuschuß, zu
dessen Bezüge sie an sich berechtigt sind, nur deshalb nicht
erhalten, weil ihnen eine Dienstwohnung gewährt ist.
Findet eilt solcher Abzug an der Besoldung nicht statt,
so ist das Einkommen ans Dienstwohnungen nach dem orts
üblichen Mietswerte, jedoch nicht höher, als mit fünfzehn
vom Hundert des baren Gehalts des Berechtigten in An
satz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind,
ist der Mietszins nach Maßgabe der Bestimmungen in:
Artikel 16 II. anzurechnen.
4. Von der Einnahme sind abzurechnen:
a) die etwaigen Geschäfts - Unkosten, inbesondere die
laufenden Ausgaben der Rechtsanwälte, Notare, Ge
richtsvollzieher für die Unterhaltung — nicht auch
die Kosten für die erste Einrichtung — des Bureaus,
die latlfenden Ausgaben der Aerzte für das zur Be-
sorgung der Praxis gehaltene Fuhrwerk, der Künstler,
Gelehrten für die Besoldung von Mitarbeitern oder
Gehülfen, für die Beschaffung der zur Ausübung
der Berufsthätigkeit erforderlichen Materialien, sowie
für Instandhaltung und Ergänzung, nicht aber für
die erste Anschaffung der erforderlichen Gerätschaften;
b) diejenigen für den Diensthcrrn oder Arbeitgeber ge
leisteten Ausgaben, für lvelche die Entschädigung
in der für die übernommene Thätigkeit gewährten
Gegenleistung mit enthalten ist.
5. Von der Besteuerung ausgeschlossen und deshalb
außer Ansatz zu lassen sind die im Artikel 3 II. zu 1 c, 3
und 4 bezeichneten Besoldungen und Besoldnngsteile.
Ausrrrg 21.
Einkommen ans Rechten auf periodische Hebungen
und Vorteile irgend welcher Art.
Art. 23 der Ausf.-Anweis, vom 6./7. 00.
Dasselbe umfaßt:
a) die Wartegelder und Pensionen der Beainten und
ihrer Hinterbliebenen lWittwen-, Waisengelder);
b) sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als
Jahresrenten eines beweglichen oder unbeiveglichen
Vermögens anzusehen sind, endlich llnsall-, Alters-,
Invalidenrenten-, Altenteils- und andere Renten-
bezüge, welche an die Person des Empfangs - Be
rechtigten geknüpft sind.
Hierbei ist zu beachten:
1. Als fortlaulend gilt jede periodisch wiederkehrende
Hebung, auch wenn dieselbe von vornherein auf eine be
stimmte Zeitdauer beschränkt ist: dagegen werden einmalige
Zuwendungen dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzu
gerechnet. Aus dem letzteren Grunde sind insbesondere
die den Hinterbliebenen von Reichs- und Staatsbeamten
und Pensionären zustehenden Bezüge des Gnadengnartals
bezw. des Gnadenmvnats bei der Veranlagung der Hinter
bliebenen außer Ansatz zu lassen, da diese Bewilligung als
eine einmalige Beihülfe anzusehen ist. Dasselbe gilt bezüg
lich der den Hinterbliebenen der mittelbaren Staatsbe
amten, Lehrer und Geistlichen zustehenden Gnadenbezüge,
soweit die Dauer dieser Bezüge nicht im einzelnen Falle
die für die Hinterbliebenen der uirmittelbaren Staatsbe
amten maßgebende Gnadenzeit übersteigt.
2. Nur solche fortlaufende Hebungen (zu b) gelten
als steuerpflichtiges Einkommen, welche auf einem besonderen
Nechtstitel (z. B.: Vertrag, Verschreibung, letztwillige Ver
fügung, rechtsgültige Verleihung von zuständiger Stelle)
beruhen, auch wenn sie kündbar sind oder später wider
rufen iverden können.
Unterstützungen und andere Zuwendungen, deren Ent
richtung überhaupt oder bereit Betrag von dem freien Willen
des Gebers abhängt, sind, auch wenn sich dieselben that
sächlich wiederholen, zur Anrechnung nicht geeignet. Das
selbe gilt von solchen Leistungen — z. B. der Eltern an
ihre Kinder —, welche auf der gesetzlichen Unterhaltungs-
Pflicht beruhen, auch wenn dieselben vertragsmäßig aner
kannt oder richterlich festgestellt sind.
3. Keinen Unterschied macht es, ob die Verpflichtung
des Gebers gegen den Empfänger selbst oder gegen einen
Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist. Deshalb sind
Zulagen, welche Offiziere auf Grund der von ihren Vätern
oder anderen Angehörigen gegenüber der Militärbehörde
übernommenen Verpflictstung beziehen, diesen Offizieren als
steuerpflichtiges Einkommen anzurechnen.
Nach den nämlichen Grundsätzen (Nr. 2, 3) ist zu be
urteilen, ob eine derartige Leistung vvin Einkommen des
Gebers in Abzug gebracht werden darf (Artikel 4 1. Nr. 4 b).
Die Abrechnung findet unter den gleichen Voraussetzungen
statt, unter welchen die Anrechnung beim Empfänger be
gründet ist.
4. Wegen Berechnung des Einkommens aus den zu
a und b erwähnten Bezügen finden die Vorschriften des
Artikels 21 zu Nr. 1 bis 3 gleichmäßige Anwendung.
6. Als steuetsrei bleiben außer Alisatz die im Artikel
3 II. Nr. 1 c und 5 bezeichneten Pensionen, Wartegelder,
VerstümmelnitgSzulagen und Ehrensolde.
Auszug 22.
Abzüge vom Gesamteinkommen.
§. 9 I. 2, 3 d. Einkst.-Grs., Art. 24 d. Ausf.-Anw. v. 6./7.00.
Abzug der Schuldenzinsen und danernden Lasten.
Ist der Gesamtbetrag des Einkommens eines Steuer
pflichtigen aus den einzelnen Quellen nach Maßgabe der