Full text: Praktikus

Beamten, der Geistlichen, Lehrer, sowie der in privaten 
Dienstverhältnissen stehenden Personen; 
b) der Lohn- uub sonstige Arbeitsverdienst der Hand- 
lunqs- und Gewerbegehülfen, der Handarbeiter und 
Dienstboten; 
c) der Gewinn ans der Thätigkeit als Schriftsteller, 
Gelehrter, Künstler, Privatlehrer, Erzieher, Arzt, 
Rechtsanwalt, Notar, als Aufsichtsrat bei Aktien 
gesellschaften, sowie aus jeder nicht besonders ge 
nannten persönlichen Thätigkeit, welche nicht als 
selbständiger Betrieb der Landwirtschaft, des Handels 
oder Gewerbes anzusehen ist, mag dieselbe als Haupt 
beruf oder als Nebenbeschäftigung geübt werden. 
Bei der Berechnung des Einkommens ist folgendes 
zu beachten: 
1. Feste Bezüge, wie Gehalte, Besoldungen Löhne, 
welche nach bestimmten Jahres-, Monats-, Wochen- oder 
Tagessätzen zugesichert sind, werden gemäß Artikel 5 Nr. 1, 
ihrem Betrage nach, unbestimmte Bezüge, insbesondere 
also Gebühren, Tantiemen, Gratifikationen, Akkord- und 
Stücklöhne, Kollegiengelder, Honorare, im Betrage wechselnde 
Neben-Einnahmen und Emolumente aller Art gemäß Ar 
tikel 5 Nr. 2 in Ansatz gebracht. 
2. Zur Anrechnung gelangt die gesamte dem Stcuer- 
pflichtigen für dessen Thätigkeit ausdrücklich oder still 
schweigend zugesicherte oder thatsächlich gewährte Gegen 
leistung. Dies gilt insbesondere von Neben-Enrolnnienten, 
welche, wie die Weihnachtsgratifikationen der kanfmünnischen 
Angestellten zwar nicht auf ausdrücklicher Vereinbarung be 
ruhen, aber denselben auch ohne eilte solche vom Prinzipal 
in Anerkennung ihrer Leistungen herkömmlich gewährt zu 
werden pflegen. 
Keinen Unterschied macht es, unter welcher Bezeichnung 
(Gehalt, Remuneration, Diäten, Wohnnngsgeld - Zuschuß, 
Servis usw.) die Besoldung der Beamten gewährt wird; 
ebensowenig kommt es darauf an, ob dieselbe etatsmüßig 
und bei der Pensionierung anrechnungsfähig ist oder nicht. 
In letzterer Beziehung fiicdet nur mit Riicksicht auf die be 
sonderen Verhältnisse der im Auslande stationierten Be 
amten eine Ausnahme statt (Artikel 3 II. Nr. 4). 
3. Außer den baren Einnahmen ist auch der Geldwert 
der etwaigen Naturalbezüge einschließlich des Mietswertes 
der freien Wohnung zu berücksichtigen. 
Dienstwohnungen und Dienstlündereien der Beamten, 
für welche ein Abzug an der Besoldung stattfindet, sind 
dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzuzurechnen, eben 
sowenig aber der als Miets- bezw. Pachtzins geltende Be- 
soldungsabzng vom Einkommen abzurechnen. 
Einem Besoldungsabzuge gilt es gleich, wenn Beamte 
und Offiziere den tarifmäßigen Wohnungsgeld-Zuschuß, zu 
dessen Bezüge sie an sich berechtigt sind, nur deshalb nicht 
erhalten, weil ihnen eine Dienstwohnung gewährt ist. 
Findet eilt solcher Abzug an der Besoldung nicht statt, 
so ist das Einkommen ans Dienstwohnungen nach dem orts 
üblichen Mietswerte, jedoch nicht höher, als mit fünfzehn 
vom Hundert des baren Gehalts des Berechtigten in An 
satz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, 
ist der Mietszins nach Maßgabe der Bestimmungen in: 
Artikel 16 II. anzurechnen. 
4. Von der Einnahme sind abzurechnen: 
a) die etwaigen Geschäfts - Unkosten, inbesondere die 
laufenden Ausgaben der Rechtsanwälte, Notare, Ge 
richtsvollzieher für die Unterhaltung — nicht auch 
die Kosten für die erste Einrichtung — des Bureaus, 
die latlfenden Ausgaben der Aerzte für das zur Be- 
sorgung der Praxis gehaltene Fuhrwerk, der Künstler, 
Gelehrten für die Besoldung von Mitarbeitern oder 
Gehülfen, für die Beschaffung der zur Ausübung 
der Berufsthätigkeit erforderlichen Materialien, sowie 
für Instandhaltung und Ergänzung, nicht aber für 
die erste Anschaffung der erforderlichen Gerätschaften; 
b) diejenigen für den Diensthcrrn oder Arbeitgeber ge 
leisteten Ausgaben, für lvelche die Entschädigung 
in der für die übernommene Thätigkeit gewährten 
Gegenleistung mit enthalten ist. 
5. Von der Besteuerung ausgeschlossen und deshalb 
außer Ansatz zu lassen sind die im Artikel 3 II. zu 1 c, 3 
und 4 bezeichneten Besoldungen und Besoldnngsteile. 
Ausrrrg 21. 
Einkommen ans Rechten auf periodische Hebungen 
und Vorteile irgend welcher Art. 
Art. 23 der Ausf.-Anweis, vom 6./7. 00. 
Dasselbe umfaßt: 
a) die Wartegelder und Pensionen der Beainten und 
ihrer Hinterbliebenen lWittwen-, Waisengelder); 
b) sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als 
Jahresrenten eines beweglichen oder unbeiveglichen 
Vermögens anzusehen sind, endlich llnsall-, Alters-, 
Invalidenrenten-, Altenteils- und andere Renten- 
bezüge, welche an die Person des Empfangs - Be 
rechtigten geknüpft sind. 
Hierbei ist zu beachten: 
1. Als fortlaulend gilt jede periodisch wiederkehrende 
Hebung, auch wenn dieselbe von vornherein auf eine be 
stimmte Zeitdauer beschränkt ist: dagegen werden einmalige 
Zuwendungen dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzu 
gerechnet. Aus dem letzteren Grunde sind insbesondere 
die den Hinterbliebenen von Reichs- und Staatsbeamten 
und Pensionären zustehenden Bezüge des Gnadengnartals 
bezw. des Gnadenmvnats bei der Veranlagung der Hinter 
bliebenen außer Ansatz zu lassen, da diese Bewilligung als 
eine einmalige Beihülfe anzusehen ist. Dasselbe gilt bezüg 
lich der den Hinterbliebenen der mittelbaren Staatsbe 
amten, Lehrer und Geistlichen zustehenden Gnadenbezüge, 
soweit die Dauer dieser Bezüge nicht im einzelnen Falle 
die für die Hinterbliebenen der uirmittelbaren Staatsbe 
amten maßgebende Gnadenzeit übersteigt. 
2. Nur solche fortlaufende Hebungen (zu b) gelten 
als steuerpflichtiges Einkommen, welche auf einem besonderen 
Nechtstitel (z. B.: Vertrag, Verschreibung, letztwillige Ver 
fügung, rechtsgültige Verleihung von zuständiger Stelle) 
beruhen, auch wenn sie kündbar sind oder später wider 
rufen iverden können. 
Unterstützungen und andere Zuwendungen, deren Ent 
richtung überhaupt oder bereit Betrag von dem freien Willen 
des Gebers abhängt, sind, auch wenn sich dieselben that 
sächlich wiederholen, zur Anrechnung nicht geeignet. Das 
selbe gilt von solchen Leistungen — z. B. der Eltern an 
ihre Kinder —, welche auf der gesetzlichen Unterhaltungs- 
Pflicht beruhen, auch wenn dieselben vertragsmäßig aner 
kannt oder richterlich festgestellt sind. 
3. Keinen Unterschied macht es, ob die Verpflichtung 
des Gebers gegen den Empfänger selbst oder gegen einen 
Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist. Deshalb sind 
Zulagen, welche Offiziere auf Grund der von ihren Vätern 
oder anderen Angehörigen gegenüber der Militärbehörde 
übernommenen Verpflictstung beziehen, diesen Offizieren als 
steuerpflichtiges Einkommen anzurechnen. 
Nach den nämlichen Grundsätzen (Nr. 2, 3) ist zu be 
urteilen, ob eine derartige Leistung vvin Einkommen des 
Gebers in Abzug gebracht werden darf (Artikel 4 1. Nr. 4 b). 
Die Abrechnung findet unter den gleichen Voraussetzungen 
statt, unter welchen die Anrechnung beim Empfänger be 
gründet ist. 
4. Wegen Berechnung des Einkommens aus den zu 
a und b erwähnten Bezügen finden die Vorschriften des 
Artikels 21 zu Nr. 1 bis 3 gleichmäßige Anwendung. 
6. Als steuetsrei bleiben außer Alisatz die im Artikel 
3 II. Nr. 1 c und 5 bezeichneten Pensionen, Wartegelder, 
VerstümmelnitgSzulagen und Ehrensolde. 
Auszug 22. 
Abzüge vom Gesamteinkommen. 
§. 9 I. 2, 3 d. Einkst.-Grs., Art. 24 d. Ausf.-Anw. v. 6./7.00. 
Abzug der Schuldenzinsen und danernden Lasten. 
Ist der Gesamtbetrag des Einkommens eines Steuer 
pflichtigen aus den einzelnen Quellen nach Maßgabe der
	        
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