Full text: Geschichte des Kurfürstentums Hessen

Protest des Kurfürsten 
443 
Kurfürsten, der ihn ja nie mit seiner Gunst verwöhnt und im Stettiner 
Vertrag übergangen hatte, nicht mehr gefesselt, und auch die Bande, 
die ihn mit dem hessischen Lande und Volke selbst verknüpften, waren 
— teilweise auch nicht ohne Schuld des Kurfürsten — nicht stark genug, 
um ihn von dem folgenschweren Schritte abzuhalten, der am 26. März 
1873 durch einen förmlichen Vertrag mit der Krone Preußen besiegelt 
wurde. Obwohl dieser Vertrag, der dem Landgrafen für seinen Verzicht 
eine erhebliche Erhöhung seiner Revenuen auf 250000 Taler aus dem 
ihm von Rechts wegen zustehenden, aber in preußischen Händen befind 
lichen kurfürstlichen Hausfideikommiß zusicherte, noch geheim gehalten 
werden sollte, wurde sein Abschluß und Inhalt dem Kurfürsten doch 
bald darauf unter der Hand bekannt?) Wäre Friedrich Wilhelm 
nun bloß der selbstsüchtige Egoist gewesen, für den ihn viele hielten, so 
hätte dies Abkommen ihm gleichgültig sein können, da seine persönlichen 
und die Interessen seiner Familie dadurch nicht berührt wurden. So 
aber fühlte er sich im Interesse des Landes und Gesamthauses Hessen 
zu einer feierlichen Rechtsverwahrung vom 10. September 1873 ver 
pflichtet, in der es hieß: „Das Land Hessen hat ein Recht darauf, daß 
sein Fürstenhaus, in welchem es den Repräsentanten seiner Selbständig 
keit erblicken muß, eingedenk der durch eine glorreiche Vergangenheit 
geheiligten Pflicht, sich mit Treue und Festigkeit angesichts einer wider 
alles Recht hereingebrochenen Vergewaltigung unbeugsam erweise, und 
wie ich selbst diese Treue zu erproben, ungeachtet der schweren Opfer, 
welche sie mir auferlegt, für die höchste und heiligste Aufgabe meines 
Lebens erkenne, so werde und kann ich es auch niemals butben, daß 
sie von den Gliedern meines Hauses außer acht gesetzt und untergraben 
werde.... Daher sehe ich mich in meiner Eigenschaft als Chef des 
Kurhauses zugleich genötigt, jede ohne mein Wissen und meinen Willen 
gepflogene Verhandlung und getroffene Vereinbarung seitens eines Prinzen 
meines Hauses mit der dermaligen usurpatorischen Regierung des Kur 
fürstentums ... im Interesse der Ehre und des Rechtes des Kurhauses für- 
völlig null und nichtig zu erklären und unbeschädigt von jeder der 
artigen pflichtvergessenen Abmachrmg, allen geborenen und unge 
borenen Nachkommen aus dem Hause Hessen ihr unver- 
’) Dem Landgrafen ist sein Verzicht sicher nicht leicht geworden, und wenn 
man einer Erzählung Bismarcks Glauben schenken darf, so hat er ihm später auf 
einem Hofball eingestanden, daß er den Abschluß des Vertrags bereue, worauf 
Bismarck ihm geantwortet haben will: er habe ihm ja auch keinen Rat dazu erteilt. 
(„Hessenland" 20, 319.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.