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für die Tuberkulinkur auszuwählen und das Mittel selbst so
anzuwenden, daß niemand von den Einspritzungen Schaden haben
kann, die Tuberkulösen aber großen Vorteil für ihre Genesung.
Auch nach den Beobachtungen in den Eisenbahn-Heilstätten kann
mit Recht behauptet werden, daß die vereinigte Heilstütten-
und Tuberkulinbehandlung vorzügliche Erfolge zeitigt, und daß
ihr Segen im Kampfe gegen die Tuberkulose in demselben
Maße zunehmen wird, in welchem die Scheu vor deni Impfen
mit dem Tuberkulin abnimmt.
Wie wenig berechtigt die von den Heilstättengegnern aus- Heilstätten
gestreuten Zweifel an den Heilstättenerfolgen sind, beweist die erfolge,
statistische Erhebung der Pensionskasse für die Arbeiter der
Preußisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft; nach derselben sind
Anfang 1907 von den im Jahre 1902 behandelten 540
Tuberkulösen, also im 5. Jahre nach der Kur, 59,63 Prozent,
d. h. mehr als die Hälfte der Behandelten, voll erwerbsfähig
gewesen. Annähernd günstige Erfolge sind bisher durch keine
andere Behandlungsmethode erzielt worden.
Die Pensionskasse gewährt diese zur Zeit beste uttd aus- Heilstätten
sichtsvollste Behandlung der Tuberkulose ihren kranken Mit- Pensionskasse
gliedern tu zwei eigenen Heilstätten — in der „Heilstätte
Moltkefels" in Nieder-Schreiberhau im Riesengebirge und in
der „Heilstätte Stadtwald" in Melsungen bei Cassel — unter
voller Uebernahme der Kosten. Beide Heilstätten wenden in
ausgedehntem Maße das Tuberkulin an bei allen den Patienten,
die sich auf Vorschlag des Arztes freiwillig zur Tuberkulinkur
entschließen. Kurbedürftige weibliche Eisenbahnbedienstete werden
von der Pensionskasse, sofern sie ihr als Mitglieder angehören,
in Frauenheilstätten überwiesen.
Beamte der Staatseisenbahnverwaltung werden auf ihren Aufnahme
Antrag zu dem Tagespflegesatz von 4,25 Mk. in die Heilstätten öon Beamten.
„Moltkefels" und „Stadtwald" aufgenommen, soweit sie nach
ärztlichem Gutachten für die Aufnahme geeignet sind. Es sind
sogar durch den dankenswerten Erlaß des Herrn Ministers der
öffentlichen Arbeiten vom 14. November 1904 die Königlichen
Eisenbahndirektionen ermächtigt, bei Beamten auch dann die
Kosten der Heilstättenbehandlung auf die Staatskasse zu über
nehmen oder den erkranktet: Beamten eine angemessene Beihilfe
zur Bestreitung der Kurkosten zu gewähren, wenn durch eine
rechtzeitige Heilbehandlung der Eintritt der Pensio
nierung vermieden oder wenigstens auf längere Zeit
hinausgeschoben wird. Ueber die Aufnahme in die Heil
stätten entscheidet in allen Fällen der Vorstand der Pensionskasse
in Berlin. Den Gesuchen um Aufnahme ist ein bahnärztliches