Full text: Zur Aufklärung und Belehrung über die Tuberkulose, ihre Entstehung, Verhütung und Heilung

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für die Tuberkulinkur auszuwählen und das Mittel selbst so 
anzuwenden, daß niemand von den Einspritzungen Schaden haben 
kann, die Tuberkulösen aber großen Vorteil für ihre Genesung. 
Auch nach den Beobachtungen in den Eisenbahn-Heilstätten kann 
mit Recht behauptet werden, daß die vereinigte Heilstütten- 
und Tuberkulinbehandlung vorzügliche Erfolge zeitigt, und daß 
ihr Segen im Kampfe gegen die Tuberkulose in demselben 
Maße zunehmen wird, in welchem die Scheu vor deni Impfen 
mit dem Tuberkulin abnimmt. 
Wie wenig berechtigt die von den Heilstättengegnern aus- Heilstätten 
gestreuten Zweifel an den Heilstättenerfolgen sind, beweist die erfolge, 
statistische Erhebung der Pensionskasse für die Arbeiter der 
Preußisch-Hessischen Eisenbahn-Gemeinschaft; nach derselben sind 
Anfang 1907 von den im Jahre 1902 behandelten 540 
Tuberkulösen, also im 5. Jahre nach der Kur, 59,63 Prozent, 
d. h. mehr als die Hälfte der Behandelten, voll erwerbsfähig 
gewesen. Annähernd günstige Erfolge sind bisher durch keine 
andere Behandlungsmethode erzielt worden. 
Die Pensionskasse gewährt diese zur Zeit beste uttd aus- Heilstätten 
sichtsvollste Behandlung der Tuberkulose ihren kranken Mit- Pensionskasse 
gliedern tu zwei eigenen Heilstätten — in der „Heilstätte 
Moltkefels" in Nieder-Schreiberhau im Riesengebirge und in 
der „Heilstätte Stadtwald" in Melsungen bei Cassel — unter 
voller Uebernahme der Kosten. Beide Heilstätten wenden in 
ausgedehntem Maße das Tuberkulin an bei allen den Patienten, 
die sich auf Vorschlag des Arztes freiwillig zur Tuberkulinkur 
entschließen. Kurbedürftige weibliche Eisenbahnbedienstete werden 
von der Pensionskasse, sofern sie ihr als Mitglieder angehören, 
in Frauenheilstätten überwiesen. 
Beamte der Staatseisenbahnverwaltung werden auf ihren Aufnahme 
Antrag zu dem Tagespflegesatz von 4,25 Mk. in die Heilstätten öon Beamten. 
„Moltkefels" und „Stadtwald" aufgenommen, soweit sie nach 
ärztlichem Gutachten für die Aufnahme geeignet sind. Es sind 
sogar durch den dankenswerten Erlaß des Herrn Ministers der 
öffentlichen Arbeiten vom 14. November 1904 die Königlichen 
Eisenbahndirektionen ermächtigt, bei Beamten auch dann die 
Kosten der Heilstättenbehandlung auf die Staatskasse zu über 
nehmen oder den erkranktet: Beamten eine angemessene Beihilfe 
zur Bestreitung der Kurkosten zu gewähren, wenn durch eine 
rechtzeitige Heilbehandlung der Eintritt der Pensio 
nierung vermieden oder wenigstens auf längere Zeit 
hinausgeschoben wird. Ueber die Aufnahme in die Heil 
stätten entscheidet in allen Fällen der Vorstand der Pensionskasse 
in Berlin. Den Gesuchen um Aufnahme ist ein bahnärztliches
	        
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