aufgenommen werden Er saye dan zu forderst Bürger worden, und habe
sich legitimiret daß er 500 Rthr, in bonis habe, daß in deren articulis
dasselbe exprimiret werde, widrigenfalls würde sich ein Jeder in die Zunft
begeben, und solche mit lauter Bettel-Leuth angefüllet werden.« Auch
will der Gutachter von einer geschlossenen Zunft nichts wissen, er schreibt:
»Der Preis einer Sache vergrößert sich so, daß der Mittelsmann darunter
leidet, weil die Zunftgenossen dann eben ein Monopol hätten.« Aber die
Sache zog sich lange hin, denn nach der ersten Eingabe folgt eine zweite
im Februar, eine dritte im Mai und eine vierte im August 1727,
Endlich am 29, Juli 1728 wird die Innung errichtet. Es heißt im
Zunftbrief: So auch behalten Wir Uns und Unsere Nachkommen bevor
diese Zunft oder Innung nach Unserm oder dero Gutfinden und gefallen
zu mindern, zu vermehren oder gar wieder aufzuheben und abzuschaffen.
Inzwischen aber wollen Wir pro recognitione dieser Zunft und respektive
Privilegien verleyhung jedes Jahr auf Michaelis Zwölf Rthr, in Unsere
hiesige Rentnerey liefern. Welches Unsere Rentkammer zu wahren und
daß dieses Recognitionsgeld gebührend eingebracht und berechnet werde,
nähere Verordnung zu ertheilen hat. Des zu uhrkund haben Wir Uns
mit eigenen Händen unterschrieben und Unser Fürstliches Secretinsiegel
an diesen brief hangen lassen der gegeben ist in unserer Residenz und
Vestung Cassel, 29. July 1728, Carl L, Z. H.
Der Zunftbrief war ein Landgildebrief und galt für ganz Hessen.
Es schien außer den Casseler Meistern, keiner aus dem Lande der neuen
Zunft beitreten zu wollen, denn bereits 1 Jahr später beschwert sich die
Zunft darüber. Wir erfahren bei dieser Gelegenheit die Namen der
beiden ersten Zunftmeister, denn die Eingabe ist unterzeichnet; Inungs*
ältester der Peruquenmacher Gilde allhier in Cassel nahmenthlich Gabriel
Seitei und Jean Muschler, 1731 starb Landgraf Carl und Landgraf
Friedrich I,, der zugleich König von Schweden war, erneuerte den Gildebrief,
In einer Eingabe von 1735 bittet die Zunft um Erlassung der Steuer,
und um Maßregeln zum allgemeinen Beitritt, schon um die noch vielen
Pfuscher in die Zunft zu bekommen, »Hierdurch wird Unserm vor äugen
schwebenden Verderb vorgebeut,« Hierauf folgt eine Erweiterung des Zunfi>
Privilegs. Es heißt: Zum Siebenten soll kein Stöhrer oder Pfuscher wes
nahmens oder profession der auch saye, weder in noch vor unser Stadt
Caßell, desgleichen auch nicht in den Land^Stätten unserer Fürstenthümer
und Landen geduldet werden. Ferner solle keiner außer den Inungs*
Verwandten peruquen, touren, Haarstirnen, Zöpfe machen oder damit
handeln. Die Steuer bleibt durch diese Erweiterung des Privilegs bestehen.
Es heißt in dem Bescheid: »Wenn sie die Steuer nicht zahlen wollen,
werde die Gilde wieder aufgehoben.« Dann geht die Aufforderung zum
Beitritt an die Städte Rinteln, Marburg, Schmalkalden und Hersfeld, In