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daß die Bücher nur in dem zu diesem Zwek-
ke eingerichteten Arbeitszimmer der Bi
bliothek Jeden zur Benutzung eingehändigt
werden. Das Ausleihen der Bücher oder de
ren Verabfolgung in die Privatwohnungen
kann sonach immer blos als Ausnahme von
der Regel zulässig sein. Ganz vermeiden
wird es sich freilich nicht lassen, dem Be
gehren, Bücher nach Hause zu bekommen,
in einzelnen Fällen zu entsprechen. Dem
Gelehrten kann z. B. der Gebrauch der Bü
cher in seiner Studierstube ein nothwendi-
ges Bedürfniß sein und wer sich mit literari
schen Arbeiten beschäftigt, bedarf der Bü
cher in der Nähe seines Schreibpultes. Um
dem so häufig in öffentlichen Bibliotheken
namentlich in Deutschland mit dem Bü
cherausleihen getriebenen Mißbrauche vor
zubeugen, ist in dem Bibliotheks-Regle
ment vorzuschreiben, daß erstlich gleich
zeitig nie mehr als drei Bände an Einen ver
liehen werden dürfen und zweitens, daß
Niemand länger als vier Wochen hindurch
ein von der Bibliothek geliehenes Buch in
seinem Hause behalten darf. Im Fall der
Uebertretung dieser letzten Vorschrift soll
er auf den Zeitraum eines Jahrs der Vergün
stigung verlustig werden, ferner Bücher aus
der Bibliothek geliehen zu erhalten. Uebri-
gens wird am Besten verhindert werden,
daß unser Institut in eine Leihbibliothek
ausarte, wenn darauf gesehen wird, daß nur
Bücher ernsten wissenschaftlichen Inhalts,
geeignet zum Unterricht und zur Beleh
rung, nicht aber solche, welche eine blos
zeitvertreibende, unterhaltende oder belu
stigende Lektüre gewähren, angeschafft
werden.
Bei der Ausgabe und Verabfolgung von
Büchern aus dem Bibliothekslokale muß im
Allgemeinen als Grundsatz gelten und dem
Bibliothekar bei dessen spezieller Verant
wortlichkeit zur Richtschnur dienen, daß in
der Regel nur solche Werke ausgeliehen
werden dürfen, die für den Fall, daß sie ver
loren gingen, im Wege des Buchhandels
wieder anzuschaffen wären. Seltene Bü
cher, für deren Wiedererlangung im Falle
eines Verlustes keine Möglichkeit oder we
nigstens keine Wahrscheinlichkeit vorhan
den ist, sollen höchstens ausnahmsweise
und nur auf kurze Zeit gegen hinlängliche
Garantien für die Wiederzurückerstattung
aus den Räumen der Bibliothek entfernt
werden. Große aus vielen Bänden bestehen
de Werke, die durch das Abhandenkommen
eines einzelnen Bandes defect werden wür
den, ferner alle solche Werke, welche, wie
z.B. Verbal- und Real-Lexika und Encyclo-
pädien, zum Nachschlagen dienen, wie
auch in das Fach der Literaturgeschichte
einschlagende Bücher, die zum beständigen
Gebrauche des Bibliothekars nöthig sind,
sollen überhaupt nicht ausgeliehen werden.
Bei den Personen, denen Bücher aus der Bi
bliothek anvertraut werden, um sie zu Hau
se mit Bequemlichkeit zu benutzen, hat der
Bibliothekar stets darauf zu sehen, daß si
chere Bürgschaft vorhanden, daß die an sie
verabfolgten Schriften keiner Gefahr des
Verlustes ausgesetzt sind und selbst jede
Besorgniß in dieser Beziehung wegfällt.
Hieraus folgt von selbst, daß er an unbe
kannte Personen niemals Bücher ausleihen
darf. So gewiß eine öffentliche Bibliothek
nicht wie ein todter Schatz angesehen wer
den soll, so gewiß müssen aber auch Grän
zen sein in deren Benutzung.
Im Obigen haben wir die Bedingungen
vorgezeichnet, unter denen unsere Biblio
thek von Jedermann soll benutzt werden
können. Während der Gebrauch aller in
derselben vorhandenen Werke im Lokale
selber nach unserem Willen durchaus kei
ner Beschränkung unterworfen sein soll,
hat durch Erfahrung belehrt die Sorge für
die Erhaltung der Bibliothek in ihrer Inte
grität uns Einschränkungen beim Auslei
hen der Bücher für zuträglich erachten las
sen. Unser Wunsch ist, daß wenn Bücher
aus unserer Bibliothek ausgeliehen werden,
dies immer vorzugsweise an Personen ge
schehe, die einen wissenschaftlichen Zweck
bei deren Gebrauch haben, nicht aber an
solche, die nur etwas zu lesen haben wollen,
um ihre müßigen Stunden auszufüllen;
denn dazu sind die Leihbibliotheken da. Es
erscheint uns zugleich nicht unbillig von
Denjenigen, welche unser Institut in der
Weise benutzen wollen, daß sie zum beque
men Studium Bücher nach ihren Wohnun
gen mitzunehmen begehren, zu verlangen,
daß sie von ihrer Seite, wenn auch nur durch
Darbringung eines kleinen Scherfleins, zur
Vermehrung und Bereicherung der Biblio
thek beitragen. Wir wollen daher, daß Nie
mand darauf soll Anspruch machen kön
nen, Bücher aus unserer Bibliothek gelie
hen und nach Hause verabfolgt zu bekom
men, der nicht zuvor das Interesse, welches
er an den Flor unsers Instituts und der Ver
mehrung seines Bücherschatzes nimmt, auf
eine thätige Weise dadurch an den Tag ge
legt hat, daß er der Bibliothek ein Geschenk
von irgend einem derselben noch fehlenden
Buche oder Werke darbrachte, dessen
Werth im Ankaufspreis wenigstens einen
Thaler beträgt.
§ 19
Um unsere Bibliothek gegen mögliche
Feuersgefahr sicher zu stellen, soll dieselbe
zu einer dem Werthe ihres Bücherschatzes
angemessenen Summe bei einer hinlängli
chen Kredit genießenden Assecuranzan-
stalt versichert werden.
§20
In Betreff der vorzunehmenden Wahl der
aus den Mitteln des Stiftungsfonds für die
Bibliothek fortwährend anzuschaffenden
Bücher begnügen wir uns, unseren Willen
dahin zu erklären; Unsere Absicht ist zwar
nicht, daß die Bibliothek irgend einem Fa
che der Wissenschaft und Kunst völlig
fremd bleibe, gleichwohl sollen bei dem in
jedem Jahre regelmäßig statt habenden An
kauf von Werken zur Vermehrung der Bi
bliothek und Ausfüllung der in derselben
bemerkbaren Lücken nachfolgende leiten
de Grundsätze beobachtet werden: Es ist
darauf zu sehen, daß besonders solche gro
ße und bändereiche Werke für die Biblio
thek erworben werden, die nicht leicht von
Einzelnen für ihre Privatbibliotheken ange
schafft werden und in diesen daher selten
anzutreffen sind, häufig auch selbst in öf
fentlichen Büchersammlungen, wenn deren
Mittel beschränkt sind, fehlen. So ist z.B.
nicht ein einziges Exemplar der Encyclope-
dia Brittanica, der nach Wissenschaften
alphabetisch geordneten französischen
Encyclopedie Methodique, so wie aller