Testament der Brüder
Friedrich und Karl Murhard
3. Juni 1845
mit dem Codicill
vom 4. September 1852
Wir Endesunterzeichneten Brüder Dr. Frie
drich Wilhelm August Murhard und Dr.
Johann Karl Adam Murhard verordnen
für den Fall unsers Ablebens Folgendes:
Vor Allen setzen wir uns gegenseitig zu
Erben ein, so daß der letztlebende von uns
des vorherverstorbenen gesammten Nach
laß erhalten soll.
Zugleich ernennen wir hierdurch unsere
Vater- und Geburtsstadt Kassel zur alleini
gen Erbin unsers gesammten Nachlasses
nach unserem Tode, unter nachfolgenden
Bedingungen:
§ 1
Unsere gesammte Hinterlassenschaft
soll einen für ewige Zeiten bestimmten, ge
dachter Commune als Eigenthum ungehöri
gen unveräußerlichen Fonds bilden unter
der Benennung „Murhardsche Stiftung”.
Der Kapitalstock dieses Fonds soll nie
angegriffen, die Zinsen desselben aber sol
len nur auf die in weiter unten folgenden §§
näher bestimmte Art und Weise verwendet
werden.
§2
Die Verwaltung des Kapitals besagter
Stiftung soll von städtischen Beamten, un
ter Aufsicht des jeweiligen Oberbürgermei
sters, des Stadtraths und des Bürgeraus
schusses geschehen.
§3
Als Minimum des Werths, unter welchen
der in Gemäsheit der weiter unten in den §§
5 u. 8 gegebenen Vorschriften ausschließ
lich zur Anschaffung von Büchern für die
von uns zu gründende Stadtbibliothek be
stimmte Stiftungsstock nie soll herabsinken
dürfen, setzen wir den Betrag von
Einmalhundert Tausend Rth.
fest.
§4
Theils um zu verhüten, daß jemals eine
Verringerung des Stiftungsstocks unter dem
im vorhergehenden § auf 100000 Rth. be
stimmten Minimum zu besorgen stehn,