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Jacob Grimm
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nach anerkannt, und auf den ersten blick erscheint der abgang der drei ersten
facultäten in der academie ein nachtheil; er wird sich bei genauerer Betrach
tung als ein Vorzug erweisen.
Wenn unser Statut die academie verweist auf „die allgemeinen Wissen
schaften”, so will das nichts anderes bedeuten als jene Beschränkung. Mir
entgeht, ob dieser ausdruck, wie ich vermute, einem „Sciences universelles”
abgeborgt ist, man hätte die älteren reglements de l’academie nachzuschlagen,
doch das jetzt gültige Pariser meidet ihn und zählt deutlicher alle einzelnen
der academie zuständigen Wissenschaften auf, unter welchen nicht das ge
ringste von theologie, jurisprudenz und medicin erwähnt wird. Auch in
allen übrigen mir bekannten academien, den jüngstgestifteten zumal, finden
sich diese drei Wissenschaften nie als bestandtheil genannt.
Ihre absonderuüg kann nicht so gemeint sein, dafs theologen, juristen,
ärzte persönlich ausgeschlossen seien; in unserm kreise gerade verehren wir
vorragende männer dieser drei ersten facultäten als höchst thätige mitglieder.
blofs ihre facultätswissenschaft als solche ist es, die unacademisch erscheint.
Wir besitzen eine physicalischmathematische und philosophischhistorische
classe, keine theologische, juristische, medicinische. In unsern denkschrif-
ten gibt es nur physicalische, mathematische, philologischhistorische ab-
handlungen; von ausbildung der philologie war unmittelbar auch die fran
zösische academie ausgegangen und andere Wissenschaften hatten sich
allmälich angereiht.
Es leuchtet ein, dafs jene drei facultätswissenschaften keine sind noch
sein können im sinne der academischen. Entkleidet man sie dessen, was in
ihnen schon andern Wissenschaften angehört, so bleibt ihnen eine feste, un
bewegliche Satzung zurück, die hei noch so hohem werthe wissenschaftliches
gehalts ermangelt. Man nehme der theologie kirchengeschichte, orientalische
und classische Sprachstudien und moral, welche bereits stücke der historie,
philologie und philosophie sind, oder der jurisprudenz ihre überreiche rechts-
geschichte, die einen glänzenden theil aller und jeder geschichtsforschung
bildet, und deren gegensatz das naturrecht; so sieht sich der theolog auf sein
dogma, der rechtsgelehrte auf sein ständiges gesetzbuch gewiesen, denen sie
beide geltung verschaffen möchten und die nur der lehre, nicht mehr des
unendlichen forschens bedürfen. Die heilkunde fordert zur erkenntnis der
krankheiten und arzneien umfassende Studien in der naturgeschichte und