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der langjährige bimd beider dichter mit einer bewährten, feststehenden,
rührigen buchhandlung ist ihnen sicher heilsam und erwünscht gewesen, hat
aber im verlauf der zeit unserer literatur eben keinen vortheil gebracht.
In diesem augenblick regt sich der schmerzliche gedanke mit aller
stärke, wir lassen jeden von selbst thun was er zu thun hat, doch niemand
kann uns auferlegen ein befremden zurück zu halten darüber, dasz zur rechten
zeit, wo es vorzüglich wirken mochte und freigebige austheilungen, gleich
sam eine schuld abtragende, an behörige orte hätten erfolgen sollen, es un
terblieb. in hinterlassenen werken groszer dichter flieszt bei unaufhörlich
steigender theilnahme ihren Verlegern ein alles masz überschreitender ge
winn zu, der sich aus dem ersten darüber abgeschlossenen vertrage gar nicht
mehr ableiten läszt. kein schriftsteiler kann die künftigen erfolge und er-
träge seiner werke im voraus überschauen, noch hat er was von ihm eigent
lich dem ganzen publicum hingegeben wurde, auf immerhin ins eigenthum
des ihm zur hand gegangnen buchhändlers gewiesen: das eigenthum der weit
ist das höhere und gröszere ansprüche flieszen daraus her, als sogar die er
ben und nachkommen besitzen, wenn billig und selbstverständlich scheint,
dasz bei leibesleben ein autor die frucht neuer ausgaben mitgeniesze, auch
dasz nach seinem tode eine zeitlang noch der erwachsende vortheil zwischen
erben und Verleger getheilt und beiden gern gegönnt werde; so hat doch die
gesetzgebung das bedürfnis gefühlt fristen anzusetzen, nach deren ablauf diese
Schriften gemeingut werden, fortan auch von mehrern buchhändlern verlegt,
von andern Schriftstellern bearbeitet werden dürfen, genau wie es bei weit zu
rückliegenden werken des alterthums geschehen mag. dann wird aller erfolg
von dem werth der aufgewandten kritik und der ausstattung der neuen
ausgaben abhängen.
Das gebrechen ist nun jetzt, dasz jene gesetzlich anberaumten fristen
durch sonderprivilegien und erstreckungen derselben aufgeschoben, hinge
halten und vereitelt zu werden pflegen, die reinigung der texte aber langsam
vorschreitet, darf ich einen kurzen, dürren bericht einschalten von dem
stand auf dem die dinge sich befinden? es ist nöthig, damit man sich kei
ner teuschung darüber hingebe, eingegangner erkundigung zufolge wurde
ein privileg gegen den nachdruck der werke Schillers durch eine preuszische
cabinetsordre vom 8 febr. 1826 den hinterbliebenen erlheilt auf 25 jahre,
ein bundesbeschlusz vom 23 nov. 1838 dagegen bewilligte den schillerschen