Full text: Deutsche Grenzalterthümer

Ich will dem was das altdeutsche recht von den Verhältnissen der grenze mel 
det aufschlüsse ab zu gewinnen suchen über die landtheilung und für die 
mythologie. Sollten sie noch geringfügig erscheinen, die aus den rechtsquel 
len geschöpften oder auch lebendiger volkssage abgehörten altvaterischen 
brauche selbst wird man bei ihrer Schmucklosigkeit gern vernehmen, hin und 
wieder gewagte anlehnungen an das classische alterthum gestatten. Denn 
auch das mufs dem unsrigen die geneigtheit, deren es noch lange bedarf, eh 
man auf seine ergebnisse ein wenig trotzen kann, leichter zuwege bringen, 
dafs nicht selten gelingt den dürren buchstab der urkunden mit dem athem 
lebendiger Überlieferung zu erwärmen und in der freien luft zu erfrischen, 
die uns aus den so reichen und vielseitigen werken der Griechen und Römer 
anweht, dafs sie selbst unsrer barbarei begegnen können. 
Es leuchtet ein wie wesentlich der begrif der grenze mit dem des eigen- 
thums sich verknüpfe. Wenn das unser eigen ist worüber wir schalten und 
walten, so setzt solches schalten und walten absonderung der gegenstände 
voraus. Bewegliche Sachen, was unser recht fahrende habe nennt, sind ihrer 
natur nach schon durch ihre gestalt gesondert; der aneinander hängende lie 
gende grund und boden fordert eine scheide, und diese landscheide ist es 
welche wir grenze heifsen: ohne grenze sind eigenthum und besitz am land 
unmöglich. Damit dafs die Völker sich allmälich über die unbewohnte erde 
ergossen, w r urde sie ihnen soweit zu eigen als sich ihre herschaft erstreckte 
und weder durch das flutende meer, durch unwirtliche Urwälder und gebirge 
noch durch den entgegen rückenden nachbar aufgehalten war. Alles dem 
grundeigenthum eines volks zugefallne land muste aber, wenn es genutzt wer 
den sollte, unter Stämme, geschlechter und einzelne menschen weiter ausge- 
A
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.