Hessisches Staatsarchiv Marburg, Best. 340 Grimm Nr. Dr 197
deutsche grenzalterthümer.
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gleichgestellt, vielmehr a hambri gesagt, noch weniger die Zusammensetzung
hamarskipt gebraucht sein, welche augenscheinlich theilen nach dem ham-
mer meint, wie das entgegenstehende solskipt theilen nach der sonne sein
mufs. Leicht aber kann, weil der alterthümliche brauch allgemein bekannt
war, hamar für hamarkast, hammerwurf stehn: liggia i hamri heifst darum
nichts als durch geworfnen hammer geschieden sein.
Was mir den gewonnenen sinn hauptsächlich rechtfertigt, ist die Wahr
nehmung dafs auch in dem innern Deutschland nicht nur in zahlreichen urkun
den des mittelalters, sondern einzeln in den alten volksrechten, deren abfas-
sung weit über die der schwedischen gesetze hinaufreicht, auf ähnliche weise
die grenze durch den wurf einfacher geräthe, vorzugsweise des hammers ^
und beils ermittelt wird. Beispiele sind in meinen RA. s. 55 ff. gesammelt, r)iUi/
eine neue ausgabe des buchs wird sie beträchtlich mehren und umständlich er- &
Örtern. Hier genügt es zu bemerken einmal dafs das hohe alter und die w*eite
Verbreitung der sitte durch zahlreiche fast in allen gegenden vorkommende
fälle gesichert wird, dann dafs die Überlieferung des hammerwurfs eben zu
allerlängst unter den markgenossen haftete. Die gemeinmarken waren aber
arcifinium, das bei althergebrachter Scheidung verharrte und jedwede limita-
tion von sich ausschlofs. Wären wir vom Verhältnis altrömischer latifundien
genau unterrichtet, ich zweifle kaum, es würden sich auch hier keilwürfe,
beilwürfe, hammerwürfe nach weisen lassen. Wie, sollte arapennis, arepen-
nis ein bekannter ausdruck für ein mafs der ackertheilung und schwerlich
gallisches wort, nicht das geräth bezeichnen und nah verwandt sein mit bi-
pennis beil, sollten nicht auch den Römern arapennis und bipennis im würfe
die flur geweiht haben (*)?
Aufser hammer- und beilwurf hielt sich die volksmäfsige abgrenzung
der flur und des grundeigenthums natürlich noch an manche andere bestim-
mungen, zumal wo die markscheide ganzer gemeinden und landgebiete vor-
( 1 ) QuinctilianVIII. 6,73 theilt aus einem libellus jocularis Ciceronis folgendes distichon mit:
fundum Varro vocat, quod (al. qua, quem) possim mittere funda,
ni tarnen exciderit, qua cava funda patet.
von diesem ciceronischen gedieht weifs man sonst aber nichts und ist geneigt es dem Lau-
rea Tullius, Ciceros freigelafsnen beizulegen. Ebenso wenig mag dem Varro die im penta-
meter verspottete deutung von fundus gehören, den nach dem hexameter der geschleuderte
stein bestimmt, falls so etwas wirklich aus den Worten zu folgern ist.
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