deutsche grenzalterthümer.
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Auch die Römer scheinen bei anordnung der grenze zwei durchaus
verschiedne weisen gekannt zu haben, die sich als volksmäfsige und gelehrte,
als natürliche und künstliche, folglich als ältere und jüngere darstellen, wie-
wol verhältnismäfsig schon der letzteren hohes alter zugesprochen wer
den mufs.
In der römischen einrichtung tritt nemlich Jinis dem limes, arcifinium
der limitation entgegen. Arcifinal heifst der gewöhnliche fundus und ager
wie ihn natürliche grenze und althergebrachte Zeichen scheiden. Erwächst
darüber streit, so gilt ein finium regundorum judicium. Aber auch erober
tes land, unvertheiltes gemeinland sind arcifinien. Limitation hingegen ist
eine öffentliche kunstfertige Vermessung der mark, die von den agrimenso-
ren, nach dem rigor, cardo und decumanus vorgenommen wird ( 1 ). Der
finis endet und wendet nach kehre und biegung, rücken und Wasserscheide,
der limes hat gerade linien und wird durch steine und pfäle abgesteckt. haA/foUni ixl 'NüUdJfr /
Diese lehre strenger landmessung, eng verbunden mit altetruskischen 6/iyvW
bräuchen scheint den freieren, ungekünstelten sitten der Griechen fremd 6(Tii(^od
geblieben.
Nicht ein gleiches, doch ähnliches Verhältnis wie das römische würde
sich für unser deutsches alterthum aus dem vorhin entwickelten unterschiede
der markverfassung und geregelten ackerbestellung etwa ahnen, kaum nach-
weisen lassen, böten nicht die schwedischen volksrechte bestimmtere aus-
kunft dar. Hat man diese stellen erst gewahrt, so scheinen auch andere spu
ren in dem innern Deutschland aus weit älterer zeit erkennbar.
Im Uplandslag s.215 heifst es gleich zu eingang des ganzen vij3ärbo-
balkr, d. i. des titels vom anbau der nachbarn: viliä böndär by aff nyu byg-
giä, äller liggär han i hambri ok iforni sldpt, Joa skal hvar sinä traepu sa, ok
si|3än gangi ny sldpt a (wollen landbauer ihr grundstück von neuem bauen,
oder liegt es im hammer und in alter theilung, so soll jeder seine träte, d. i.
brache besäen und dann die neue theilung ergehn. Hier wird verordnet,
brach oder ungebaut gelegnes land, das zwischen zwei nachbarn in alter weise
geschieden sei oder im hammer, d. i. hammerwurf liege, solle von jedem be
sät und dann nach neuer weise getheilt werden. Warum ausstellung des lan-
des der neuen theilung vorangehn müsse, ist mir unklar; hängt es etwa mit
( 1 ) Niebuhr röm. gesch. 2, 699. Rudorff zeitschr. f. rechtsw. 10, 360 ff.
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