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Anfangs waren die Dörfer in Abhängigkeit von Klöstern oder
kurfürstlich-/landgräfliehen Einrichtungen.
Die Verwaltung vor Ort oblag dem Greben .
Zu den Aufgaben des Greben gehörte:
Listen über das vorhandene Vieh im Ort zu erstellen,
das geschlagene Losholz.im Herbst des Jahres zu verteilen,
die Branntweinsteuer einzuziehen, Pachtverträge zu bestä-
digen, die regelmäßigen Abgaben an das Kloster bezw. den
Landesherrn sicherzustellen und die Befehle die der land-
gräfliche Bote oder der Bote einer sonstigen Obrigkeit
brachte weiterzuleiten. Die Bauern hatten den "Zehten" zu
leisten soweit er auf den Äckern lag und mußten Dienste lei
sten mit Gespann und Wagen oder mit der Hand. Der Grebe
hatte die geleisteten Dienste in Dienstbüchern aufzulisten.
Er hatte sich auch um beurlaubte Soldaten zu kümmern und
mußte sie in' s Spritzenhaus einsperren, wenn sie keinen
Pass vorweisen konnten oder ihre Urlaubszeit überschritten
hatten. Hatten sich Herrschaften zur Jagd angesagt, so mußte
der Grebe alle Männer zur Dorflinde rufen und genau schrift
lich festhalten wer unentschuldigt fehlte. Außerdem hatte er
den Beamten zu berichten, wer ohne gültige Konzession Bier
braute oder Branntwein herstellte und er war auch dabei, wenn
zur Zollerhebung Kontrollen in den Mühlen angesetzt waren.
Auch hatte er zu kontrollieren, daß zur Saatzeit die Tauben-
Flugsperre eingehalten wurde und kein Bauer mehr Tauben in
seinem Schlag hielt, als ihm nach seinem Besitz zustand.
Das Amt des Greben in einer Gemeinde war ein Ehrenamt.
Bis zum Jahr 1834- wurden die Greben vom Vogt eines Kloster's
oder von den landgräflichen- bezw. kurfürstlichen Räten be
rufen. Nach 1834- wurde für die Gemeinden die Selbstverwal
tung eingeführt. Die Bürger, die das Wahlrecht besaßen, wähl
ten für jeweils fünf Jahre einen Gemeinderat, der dem Greben
zur Seite stand. Ein Wahlrecht hatten nur Männer zwischen
fünfundzwanzig und siebzig Jahren, die einen freien selbstän
digen Beruf ausübten. Gesellen oder Tagelöhner, die abhängige
Arbeit verrichteten und alte Bauern, die schon auf dem Alten
teil saßen, hatten kein Wahlrecht. Ebenso war vom Wahlrecht
ausgeschlossen, wem die Ehrenrechte aberkannt waren, wer vor
bestraft war oder wer aus einem verschuldeten Konkurs seine
Gläubiger noch nicht befriedigt hatte.
Als Grebe konnte nur eingesetzt werden wer "Angesessen und
in gutem Gerücht stehend, auch des Lesen's, Schreiben's und
notdürftigen Rechnen's erfahren war".
Diese "Gemeindeordnung" galt mehr als sechzig Jahre, wenn
gleich inzwischen -in Sandershausen ab dem Jahre 1857- der
Name Grebe durch den Name Bürgermeister ersetzt wurde.
Auch das Ende des Kurfürstentum Hessen durch die Einglie
derung in das Königreich Preußen im Jahr *1866 und durch
die 1871 vollzogene Gründung des Deutschen Reiches hat
ten keine wesentlichen Veränderungen im Aufbau der DorfVer
waltungen zur Folge. Aber durch die fortschreitende Industrie-