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"Ackernahrung M und höchstens einer Fläche von 125 ha in
eigenem Besitz befindlichen bewirtschafteten Land
"Erbhöfe"
Eine "Ackernahrung" war die Ackerfläche, von der eine Bauern-
familie leben und sie ohne fremde Arbeitskräfte bewirtschaf
ten kann.
Die wichtigsten GrundbeStimmungen des
Reichs-Erbhof-Gesetzes waren:
Ein Erbhof geht ungeteilt auf den Anerben über.
Andere erbberechtigte Kinder erhalten, gemessen an der Wirt
schaftlichkeit des Hofes, eine Ausbildung in anderen Berufen
und ggf. einen finanziellen Ausgleich.
Der Besitzer eines Erbhofes heißt Bauer = Erbhofbauer ; die
anderen Besitzer landwirtschaftlich genutzten Grundeigentums
sind Landwirte.
Erbhöfe sind grundsätzlich unveräußerlich, unbelastbar und
genießen den Schutz vor Zwangsvollstreckung.
Erbhöfe und Erbhofbauern in Sandershausen waren;
Horwarth , Karl , Wernergasse 3
Süß, Fritz , Mühlenweg io
Rathmann , Karl , Hannoversche Straße 28
Zinke , Karl , Hannoversche Straße 52
Schmidt , Johannes , Hannoversche Straße 53
Hämmerling , Asrauth , Ysenburgstraße 1
Hämmerling , Wilhelm , Ysenburgstraße 1
Asmuth Hämmerling und Wilhelm Hämmerling
waren Brüder die beide die Größe (eigene Ländereien und Wirt
schaftsgebäude) eines Erbhofes hatten. Asmuth Hämmerling war
unverheiratet, was auch der Grund war, daß beide Erbhöfe ge
meinsam bewirtschaftet wurden.
Mit Beendigung des Krieges "»9^5 war auch das Reichs-Erbhof-
Gesetz aufgehoben.
2.) Die Angaben der Einwohnerzahl 1t. Adreßbuch sind nicht
unbedingt sicher.
5.) In der Aufstellung der Statistik über die Bauernhöfe im
Laufe der Zeit ist das Gut (Rittergut) Ellenbach nicht
berücksichtigt.
Über das Gut (Rittergut) Ellenbach in seiner Gesamt
heit soll an anderer Stelle geschrieben werden.
4i£e_Maße A= Münzen_und_Gewichte___.
Flächenmaße;
In der frühmittelalterlichen Grundbesitzverfassung ist die
"Hufe" oder auch "Hube" genannt, der Anteil der einzelnen
Bauernfamilien an der Gemeindeflur, meist 3o bis 6o Morgen.
Der Besitzer einer "Hufe" bezw. "Hube" war ein Hufner, Hüf
ner oder Hübner.
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