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Uber die Gerichtsbarkeit .
Aus vielen Urkunden geht hervor, daß der Landgraf i* 15.-
Jahrhundert als oberster Gerichtsherr ständig gegen die
Ansprüche der niederen Gerichte, Adelsgerichte oder die
Rechte des Klosters Kaufungen zu kämpfen hatte. Die Macht
des Landgrafen, Heinrich I. , war in der Kasseler Land
schaft noch nicht gesichert, weil die bestehenden Dörfer
überwiegend Klosterdörfer oder Stiftsdörfer waren, die
meist de» Vogt des Klosters Kaufungen unterstanden. Land
graf Heinrich I. , der 1277 auf den hohen Fuldaufer
seine Burg hatte, übernahm deshalb 1297 die Vogteige
walt des Stiftes Kaufungen um seine Rechte durchzusetzen
und zu festigen.
Der Gerichtsort, der noch auf dem Bettenhäuser "Vorst”
lag -der damals noch von einem Wald bedeckt war- wurde
in die Nähe des landgräflichen Wohnsitzes verlegt und
ab 14©1 wurde ±m Benthof der Stadt Kassel Gericht
gehalten. Von dem Gedanken geleitet, der Landgrafschaft
rechts der Fulda ein eigenes Gericht zu geben, unter
stellte man die Dörfer östlich der Fulda dem Amt Neu
stadt. Um 128o hatte Landgraf Heinrich I. diesen heu
tigen Stadtteil "Unterneustadt" gegründet. Der damals
selbständige Ort zählte zur Feldmark des Dorfes Fuldhagen.
Links der Fulda war die Gerichtsstätte Ditmold zuständig.
Heinrich I. , der Eiserne starb. 1577 ; Landgraf Hermann
regierte bis zum Jahr 1415
Das Amt Unterneustadt/Kassel war in vier Schöppenstühle
eingeteilt. Gruppen von drei bis fünf Dörfern bildeten
einen Schöppenstuhl. Das war ein Kollegium von Schöffen,
das sich aus einer bürgerlichen Abordnung, einem land-
gräflichen Beamten und dem Greben (oder Schultheis bezw.
Bürgermeister) zusammensetzte, um über das "ungebotene
Ding" Gericht zu halten. Sie hatten die "niedere Gerichts
barkeit" zu vertreten.
Dem ersten Schöppenstuhl gehörten die Dörfer Ober- und
Niederkaufungen an,
dem zweiten die Dörfer Heiligenrode, Bettenhausen und
Sandershausen ,
zum dritten waren die Orte Vollmarshausen, Ochshausen
und Crumbach zusammengefasst und
den vierten Schöppenstuhl bildeten Dörnhagen, Eiterhagen,
Wattenbach und Bergshausen
Bei größeren Rechtsstreitigkeiten (de® "gebotenen Ding")
mußten die Prozessbeteiligten an besonderen Gerichtstagen
aus den Dörfern zum Renthof nach Kassel kommen.
Durch die Schaffung der Landkreise im Jahre 1821 erfuhr
die Gerichtsbarkeit eine gründliche Neuordnung. Durch die
se Neuordnung und danach durch die i® Jahre 1879 inkraft
getretenen Reichs<justizgesetze mit dem:
1. ) Gerichts-Verfassungs-Gesetz
2. ) Der Straf-Prozess-Ordnung
5.) Der Zivil-Prozess-Ordnung
4. ) Der Konkurs-Ordnung und ab l9oo
5. ) Das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit