- 4o -
£ii__2^|^zvertrag = von_Kassel_ SL _voM__1 o ± _ Januar_1536
Der an Io. Januar 1556 in Kassel zwischen Herzog Erich
<äe» Älteren von Braunschweig-Lüneburg und de« Landgrafen
Philipp von Hessen abgeschlossene Grenzvertrag mit seinen
dreizehn Abschnitten war vorher durch die beiderseitigen
Räte gut vorbereitet worden.
In diese« ersten Grenzvertrag zwischen Braunschweig und
Hessen wurde die beiderseitige Grenze nur zwischen der
Fulda und der Nieste genau festgelegt. Von der Nieste bis
zur Werra, also im Gebiet des heutigen Häufungen Waldes,
gab es keine Grenze.
Der größte Teil des Häufungen Waldes gehörte beiden Für
sten ge«einsa«, wovon noch Grenzsteine zeugen, die verein
zelt i« Häufungen Walt noch zu finden sind. Diese Grenz
steine tragen auf der einen Seite den Buchstaben "B", der
für Buttlar steht und auf der anderen Seite "HB", das Hes
sen und Braunschweig heißt.
Diese Steine sagen also aus, daß nach der einen Seite das
Gelände Eigentu« der Herren von Buttlar und nach der ande
ren Seite gemeinsames Eigentum des Landgrafen von Hessen
und de® Herzog von Braunschweig ist. Der entsprechende Ver
trag über diese Grenzziehung wurde am 28. Juli 1591 ab
geschlossen.
Im ersten Abschnitt des Grenzvertrages vom Io. Januar 1536
ist die Grenzziehung festgelegt:
Die Grenze soll beginnen an dem "Wannenstein, so in der
Fulda liegt" (Wanne heißt Grenze). Der ehemals in der Fulda
befindliche Wannenstein hatte einen eingeschmiedeten eise-
nern Ring, an de« Schiffe festge«acht, wenn sie nicht in
fre»des Territorium gelassen wurden.
Von diesem Wannenstein sollte die Grenze dann den "Queren
graben" bis zum "Melbesiegengraben" und diesen hinauf bis
an die Land- und Heerstraße folgen. Hier sollte ein "Schei
de- und Malstein" gesetzt werden. Dieser Stein ist heute
noch vorhanden.
Der zweite Stein befand sich dann auf der "Hohen Wart",
einer ehemaligen Befestigungsanlage, der dritte an de«
"Oberschlag" in der Landwehr, der vierte, wo die "Kaufun-
ger Länderei beginnet, der fünfte, wo diese Länderei wen
det und der sechste, der letzte, soll unter der Steinkuhlen,
auf das Wasser der Niest gesetzt werden. Außer dem ersten
Stein waren alle anderen Steine iw Jahre 1838 nicht mehr
vorhanden.
I« zweiten Abschnitt dieses Vertrages gewährt Landgraf Phi
lipp den Untertanen von Herzog Erich ihr Vieh auf hessischem
Boden treiben, hüten und weiden lassen zu dürfen. Gleiches
Recht wird hessischen Untertanen auf braunschweigischem
Gebiet jedoch nicht zugestanden.
Der dritte Abschnitt des Vertrages beinhaltet Einzelheiten
des Rechtes auf Nutzung hessischen Bodens durch die Braun
schweiger.
I« vierten Abschnitt dieses Vertrages wird die "Fischweide"
(Fischerei) in der Fulda geregelt.