Full text: Geschichte I (2)

- 4o - 
£ii__2^|^zvertrag = von_Kassel_ SL _voM__1 o ± _ Januar_1536 
Der an Io. Januar 1556 in Kassel zwischen Herzog Erich 
<äe» Älteren von Braunschweig-Lüneburg und de« Landgrafen 
Philipp von Hessen abgeschlossene Grenzvertrag mit seinen 
dreizehn Abschnitten war vorher durch die beiderseitigen 
Räte gut vorbereitet worden. 
In diese« ersten Grenzvertrag zwischen Braunschweig und 
Hessen wurde die beiderseitige Grenze nur zwischen der 
Fulda und der Nieste genau festgelegt. Von der Nieste bis 
zur Werra, also im Gebiet des heutigen Häufungen Waldes, 
gab es keine Grenze. 
Der größte Teil des Häufungen Waldes gehörte beiden Für 
sten ge«einsa«, wovon noch Grenzsteine zeugen, die verein 
zelt i« Häufungen Walt noch zu finden sind. Diese Grenz 
steine tragen auf der einen Seite den Buchstaben "B", der 
für Buttlar steht und auf der anderen Seite "HB", das Hes 
sen und Braunschweig heißt. 
Diese Steine sagen also aus, daß nach der einen Seite das 
Gelände Eigentu« der Herren von Buttlar und nach der ande 
ren Seite gemeinsames Eigentum des Landgrafen von Hessen 
und de® Herzog von Braunschweig ist. Der entsprechende Ver 
trag über diese Grenzziehung wurde am 28. Juli 1591 ab 
geschlossen. 
Im ersten Abschnitt des Grenzvertrages vom Io. Januar 1536 
ist die Grenzziehung festgelegt: 
Die Grenze soll beginnen an dem "Wannenstein, so in der 
Fulda liegt" (Wanne heißt Grenze). Der ehemals in der Fulda 
befindliche Wannenstein hatte einen eingeschmiedeten eise- 
nern Ring, an de« Schiffe festge«acht, wenn sie nicht in 
fre»des Territorium gelassen wurden. 
Von diesem Wannenstein sollte die Grenze dann den "Queren 
graben" bis zum "Melbesiegengraben" und diesen hinauf bis 
an die Land- und Heerstraße folgen. Hier sollte ein "Schei 
de- und Malstein" gesetzt werden. Dieser Stein ist heute 
noch vorhanden. 
Der zweite Stein befand sich dann auf der "Hohen Wart", 
einer ehemaligen Befestigungsanlage, der dritte an de« 
"Oberschlag" in der Landwehr, der vierte, wo die "Kaufun- 
ger Länderei beginnet, der fünfte, wo diese Länderei wen 
det und der sechste, der letzte, soll unter der Steinkuhlen, 
auf das Wasser der Niest gesetzt werden. Außer dem ersten 
Stein waren alle anderen Steine iw Jahre 1838 nicht mehr 
vorhanden. 
I« zweiten Abschnitt dieses Vertrages gewährt Landgraf Phi 
lipp den Untertanen von Herzog Erich ihr Vieh auf hessischem 
Boden treiben, hüten und weiden lassen zu dürfen. Gleiches 
Recht wird hessischen Untertanen auf braunschweigischem 
Gebiet jedoch nicht zugestanden. 
Der dritte Abschnitt des Vertrages beinhaltet Einzelheiten 
des Rechtes auf Nutzung hessischen Bodens durch die Braun 
schweiger. 
I« vierten Abschnitt dieses Vertrages wird die "Fischweide" 
(Fischerei) in der Fulda geregelt.
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.