Full text: Zeitungsausschnitte über Jacob und Wilhelm Grimm

© Hessisches Staatsarchiv Marburg, Best. 340 Grimm Nr. Z 4 
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£>tt allgemeine Magistrat verwahrt demnach — unter 
Zustimmung und auf den bestimmt ausgesprochenen Wunsch 
der Bürgerrepkasentanten — das Land und dte ihm zu 
nächst empfohlen» Corporation ge en die Beschlüsse der 
jetzt vereinigten s. g. Ständeversammlung, als einer 
durchaus ungesetzlichen, und nur durch gefetz- und obser 
vanzwidrige Mittel in anscheinender Wirksamkeit erhal 
tene Vereinigung, erklärt nochmals, nur die durch das! 
Staatsgrundgesetz von 1833 eingeführte landständisch« 
Verfassung alS die rechtlich bestehende anerkennen zu wol 
len und richtet fein ehrerbietigstes Gesuch an die hohe 
Bundesversammlung devotest dahin; 
„die heiligen, so vielfach und so gewaltsam verletzten 
Rechte des Landes unter Hochdero sichern Schutz kcaf. 
tigst nehmen, und für Herstellung des einseitig und 
unbefugt aufgehobenen Rechtszustandes hochgewogem- 
lichst Sorge tragen zu wollen." — 
In der That, wenn dir hohe Bundesversammlung 
die unglückliche Lage des Landes beherziget, und einer ge 
neigten Berücksichtigung unterzieht, — die dringende 
Nothwendigkeit, dem augenblicklich rechtlosen Zustande 
ein recht baldiges Ziel zu setzen, kann der Weisheit der 
hohen Bundesversammlung nicht entgehen. 
Alle Verhältnisse des Landes sind gestört, dir Admi 
nistration ohne Kraft und Nachdruck , die Minister ohne 
Einfluß und Vertrauen, die Dienerschaft durchweg miß> 
vergnügt und schwankend, ihr alter schöner Ruf tadello 
ser Rechtlichkeit aufs Spiel gesetzt, der innere Frieden des 
Landes verschwunden, Intrigue und Mißtrauen und ge 
heimes Spähen an die Stelle getreten, die Familienbandei 
zerrissen und durch den Zwiespalt politischer Gesinnung, 
und die allsemrine Aufregung — was man auch sagen 
und was der Schein äußerer Ruhe überreden mag — 
steigend, und sich bedenklicher mehrend von Tage zu 
Tage; — und das Alles in einem Lande, bekannt, ja, 
man darf sagen, berühmt wegen seiner unerschütlerlichen 
Anhänglichkeit und Treue an seinen angestammten Für 
sten! Wahrlich, dieses Land ist eines besseren Schickjals 
werth, als ihm gegenwärtig zu Theil geworden! 
Mit weicher Sehnsucht sah doch das Land der An 
kunft des eigenen Königs entgegen, welche theure Hoff 
nungen waren an die Anwesenheit deS eigenen Regenten 
geknüpft; — und alle, fast alle sind verschwunden! 
Nicht weil das Land die erhabenen Eigenschaften sei 
nes Königs verkennt, die jedem Regenten zur schönsten 
Zierde gereichen würden; nicht weil daS Land zweifelt an 
dem wahrhaft.n Willen Seiner Majestät, Seine Unter 
thanen möglichst beglücken zu wollen -r- denn wer könnt» 
etwas Anderes ahnen von einem Sohne König Georg 
des III. —aber die Regirrungsmaßregeln, welche von 
dem Cabinel Seiner Majestät empfohlen sind, und mit 
starrer Confequenz verfolgt werden, lockern alle Banv» 
des Vertrauens, und verhindern ein« Einigung zwischen 
König und Volk, die doch der sehnlichste, der heißeste 
Wunsch des Landes ist! Diesen Wunsch aber zu errei 
chen, wird, unserer Ueberzeugung nach, nur unter der 
einen Bedingung möglich sein. wenn «in Mann an der 
Spitze des CabinetS steht, der nicht geleitet wird von ein 
seitigin und «nghe-zigen Ansichten; nicht hingegeben ist 
den Interessen nur «in sStanbeS, nicht den Bürger und 
die Masse des Volkes geringschätzt. und das Vertrauen 
des Landes wabchrft verdunt Und besitzt. Das Land dr- 
grhrt nur Schonung und Beachtung seiner Rechte, und 
würde Zern und bereitwillig allen Ansprüchen und Wün 
schen des Regenten gerechte Anerkennung widerfahren 
lassen, selbst mit den schwersten Opfern von seiner Seite. 
Könnte Se. Maj. sich Allerhöchst entschließen, unter 
Vorbehalt selbst aller der durch das Patent vom 1. No 
vember 1837 gegen die Gültigkeit des Staatsgrundgese 
tzes erhobenen Einwendungen, und lediglich von dem 
landesväterlichen Wunsche geleitet, dem Vaterland» den 
Frieden wieder zu geben, und die verlorene Ruhe — die 
Stande brS Landes nach dem Gesetze von 1833 zusam 
men zu berufen und mit ihnen die Aenderungen zu be 
rathen, welche da« Grundgesetz erleiden kann, um die 
königl. Sanction zu erlangen — die kurze Zeit weniger 
Monate würde genügen, jeden Zwiespalt zu schlichten 
und den Frieden heimzuführen. Lauter Zadel würde das 
Land erfüllen und den Thron Sr. Majestät mit heißen 
Segnungen umgeben; und ist es für einen Regenten, 
der den Abend feines Lebens nahen sieht, nicht etwas 
werth, sich von der Liebe seines Volkes gehoben und ge 
tragen zu sichen, und dieses schone Erdtheil seinem einzi 
gen Sohne und Thronfolger dereinst überliefern zu 
können ? — 
Möge die ersehnte Entscheidung der hohen Bundes 
versammlung dieses dem Lande willkommene Resultat 
baldigst herbeiführen; mög« dis gegenwärtige ehrerbietigste 
Bitte des allgemeinen Magistrats einiger hochgeneigten 
Berücksichtigung würdig gesunden werden. — Möge die 
hohe BundeSv-rsammiung in ihrer Weisheit geneigtest 
, wohin es führen kann, und am^Ende führen 
MUß, wennVolke jeder gesetzliche Weg, zu seinem 
guten Rechte zu gelangen, versperrt und verschlossen 
wird. 
Indem der allgemeine Magistrat zugleich den Conff- 
storiulrath Dr. Hefsinberg zu Frankfurt a. M. zur Ue- 
berreichung dieser Schrift, so wie zur Empfangnahme et 
waiger Resolutionen hierdurch ermächtiget, verharret der 
selbe in tiefstem Respecte als 
Einer Hohen Bundesversammlung 
ganz gehorsamster Diener 
der allgemeine Magistrat der k Residenzstadt. 
Rumann. Evers. Kern. Oelzen. 
Meyer. G. H. Dr icke. F. Mithoff. 
(L. 8.) H. C Habenich t. G. Fr. R ö se. B a l - 
dentuü. D. Winter. E. S. Tänzel. 
C. L. B lum." 
Es enthält diese Vorstellung, ohne daß Wir jedoch 
durch Unsern Ausspruch dem Erkenntnisse der zuständigen 
Gerichtshöfe irgend vorzugreifen gemeint sind—folgende 
peinlich zu strafende Verbrechen.- 
1) das Verbrechen der Verletzung der Unserer königl. 
Majestät schuldigen Ehrerbietung; 
2) Calumnien gegen unsere Regierung; 
3) Oeffenlliche Injurien gegen Unsere Regierung im 
Allgemeinen, insbesondere gegen Unsere sämmtlichen Mi 
nister und außerdem gegen die Mitglieder der allgemeinen 
Ständeversammlun,,, namentlich diejenigen, welche der 
zweiten Kammer angehören. 
Es enthält daneben diese Vorstellung den Versuch, 
UnS von Unserm Cabinet zu trennen, um die irrige An 
ficht zu begründen, daß die von Unserm Cabinet getroffe 
nen Verfügungen Unserer Allerhöchsten Genehmigung er 
mangelten , während doch schon Unsere CabinetSverord- 
nung vom 14 November 1837 zur Genüge ergiebt, 
daß die Entscheidung der an Unser Cabinet gelangen 
den Angelegenheiten von UnS ausgeht. Auch erklären 
Wir hiermit noch ausdrücklich, daß Wir »ine solche 
Trennung Unseres Cabinets von UnS niemals gestalten 
werden. 
Wir sind mcht gemeint den begangenen Frevel unge 
ahndet zu lassen. 
Wir haben die Frage, welche Maßregeln deßhalb zu 
ergreifen seien, in die sorgfältigst» und reiflichsie Erwä 
gung gezogen. 
Unsere hierauf gefaßt« Entschließung hat auf zwei 
Maßregeln für jetzt sich beschränkt: 
Erstens haben Wir unS veranlaßt gesehen, dir Sache 
an die zuständigen Gericht» zu verweisen, damit von die 
sen dasjenige erkannt werde, was Gesetz und Recht er 
heischen, und die Schuldigen die verdient« Strafe treffe. 
Wir haben aber auch zweitens im allgemeinen öffent 
lichen Interesse es für nothwendig gehalten, unter Vor 
behalt weiterer Verfügung, die einstweilige Suspension 
des Skadldirertors Rumann von dem wichtigen ihm an 
vertrauten Amte anzuordnen, weil er nicht allein die 
obige Vorstellung mitunteczeichnet, sondern auch die ihm 
als Direktor des allgemeinen Magistrakscollegii obliegen 
den Verpflichtungen gänzlich hintangesetzt hat. 
Es ist wegen einstweiliger Wahrnehmung der dem 
Stabtdireclor obliegenden Geschäfte eine interimistisch» 
Verfügung bis dahin erforderlich geworden, daß der nach 
tz 64. der Vrrsaffungsurkunde für Unsere Residenzstadt 
dem Skadtdirector die Behinderungsfällen im allgemei 
nen Magistratscollegio vertretende Stadtgerichtödirector 
von einer Reift zurückgekehrt sein wird.
	        
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