327. [mit Bleistift korrigiert in „325“]
Ein Haupt Allarm-Platz vor jedes Cantonnement muß
vor dem commandirenden Officier bestimmt werden.
Kein Officier soll ohne besondere Erlaubniß vom Gene=
ral-Lieutn. Campbell von seinem Quartier abwesend
sein. Sie werden die Quartiere unvermuthet zuweilen
selbst visitiren und die Truppen aufs geschwindeste
unters Gewehr bringen treten lassen, wo er dann hofft,
daß ein jeder Officier sogleich gegenwärtig sein wird, indem
DH General entschlossen ist, denjenigen Officier welcher
abwesend ist (: krank ausgenommen:) sogleich an den
Commandeur en chef zu melden.
d. 4t mußte ohne Zeitverlust an DH General-Lieut. Camp=
bell eingegeben werden, wo die Hochlöbl. Regimenter ih=
re Allarm-Plätze haben.
NB: Das Regmt von Knoblauch hat seinen Al=
larm=