Full text: Hochfuerstl. Hessen-Casselischer Staats- und Adreß-Calender (1772)

szs Anhang.' ; 
Anmerkung. 
2) Von Büchern und Dictualien wird ein Drittheil von oberk 
bestimmter Taxa nachgelassen. 
ä) Die Acten-Paquets sind unter dieser Taxa nicht mitbegrift '1 
fen, sondern werden nach einem der General- und Special- j 
Brief-Taxa beygedruckte und auf die fahrende sowohl als j 
reitende Posten eingerichtete Regulativ taxirt und bezahlt. 
3) AlleS, was zu den Posten aufgegeben wird, und ohnbeschä- | 
digt transportier werden soll, muß Postorduungs-mäßig und I 
nach Beschaffenheit wohl verwahrt seyn. 
4) Allzugrosse Packereyen und die über 200 Pfund wiegen, 
werden regulariter zu den hiesigen Posten nicht angenom 
men; Schießpulver aber damit zu versenden, ist durchaus 
verboten. 
5) Von allen Packereyen, Paguets re. worinnen Gold, Sil- ! 
ber oder Pretiosa enthalten, muß das wahre respective 1 
Quantum oder Pretium bey der Aufgabe zur Post ge 
treulich angezeigt und auf der Adresse notirt werden, bey ' 
Vermeidung der sonst auf den Absender allein redundi- 
renden Gefährde im Fall eines Verlustes, und der auf eine j 
fälschliche Angabe insbesondere gesetzten Strafe a 10 pro v 
Cento, Alsdann empfangt der Aufgeber zur Versiche- i 
rung einer vorzüglich gmen Obacht und Besorgung einen 
gedruckten Postschein. 
6) Wenn von PackereyeN der angegebene Werth geringer wie t 
die Taxe Nach dem Gewicht ist, so werden solche nach letzte- ' 
rer bezahlt genommen, und bey denjenigen, deren Valeur ! 
die Taxe des Gewichts übersteigt, wird die Taxe von Sil- l 
lbergeld obiervirt, Pretioia aber von grossem Belang 
und kleinem Gewicht, als feine Spitzen, Edelgcsteine und ^ 
dergleichen, werden wie das Gold raxirt. 
7 ) Bch tz
	        

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