szs Anhang.' ;
Anmerkung.
2) Von Büchern und Dictualien wird ein Drittheil von oberk
bestimmter Taxa nachgelassen.
ä) Die Acten-Paquets sind unter dieser Taxa nicht mitbegrift '1
fen, sondern werden nach einem der General- und Special- j
Brief-Taxa beygedruckte und auf die fahrende sowohl als j
reitende Posten eingerichtete Regulativ taxirt und bezahlt.
3) AlleS, was zu den Posten aufgegeben wird, und ohnbeschä- |
digt transportier werden soll, muß Postorduungs-mäßig und I
nach Beschaffenheit wohl verwahrt seyn.
4) Allzugrosse Packereyen und die über 200 Pfund wiegen,
werden regulariter zu den hiesigen Posten nicht angenom
men; Schießpulver aber damit zu versenden, ist durchaus
verboten.
5) Von allen Packereyen, Paguets re. worinnen Gold, Sil- !
ber oder Pretiosa enthalten, muß das wahre respective 1
Quantum oder Pretium bey der Aufgabe zur Post ge
treulich angezeigt und auf der Adresse notirt werden, bey '
Vermeidung der sonst auf den Absender allein redundi-
renden Gefährde im Fall eines Verlustes, und der auf eine j
fälschliche Angabe insbesondere gesetzten Strafe a 10 pro v
Cento, Alsdann empfangt der Aufgeber zur Versiche- i
rung einer vorzüglich gmen Obacht und Besorgung einen
gedruckten Postschein.
6) Wenn von PackereyeN der angegebene Werth geringer wie t
die Taxe Nach dem Gewicht ist, so werden solche nach letzte- '
rer bezahlt genommen, und bey denjenigen, deren Valeur !
die Taxe des Gewichts übersteigt, wird die Taxe von Sil- l
lbergeld obiervirt, Pretioia aber von grossem Belang
und kleinem Gewicht, als feine Spitzen, Edelgcsteine und ^
dergleichen, werden wie das Gold raxirt.
7 ) Bch tz