Full text: Hochfuerstlich-Hessen-Casselscher Staats- u. Adress-Calender (1769)

308 Anhang. 
5. So lauge die vielfältige Differenz im Geldcours vorwaltet, 
können die in hiesigen Staaten zu denen Posten aufgebende Pa 
quets, Packereyen und Gelder, weiter nicht als auf die Grenze 
franquiret werden. 
6. Die Postwagen sind niemals und nirgends zu überladen, 
auch fürohin nicht mehr als 6 Personen anfzunehnlen, damit diese 
bequemlich sitzen, uud die Posten in gehöriger Zeit befördert wer 
den können. 
7. Was die reitende ordinaire Posten betrist, wobey nicht die 
mindeste Aenderung bishero im Porto gemacht worden, so kan je 
dermann in der im Jahr 1748 im Druck ausgelassenen General- und 
Special- auch angefügten Actentax die hinlängliche Nachricht 
finden. 
Uebrigens dienet dem Publico zur Nachricht, und sämtlichen 
Postbedienten zum Verhalt , daß von instehenden 17641»«! 
Jahre an bis auf weitere Verordnung von einer Person auf de» 
ordinaire» fahrenden Posten von jeder Meile nur 7 Ggr. für ein 
Pferd zur extrafahrenden Post, jede Meile 10 Ggr. für derglei 
chen zu Estaffetten auch 10 Ggr., und für ein Courierpferd auf 
jede Meile nicht mehr als 12 Ggr. gefordert m«d bezahlet werden 
solle». Cassel den 16. Rovembr. 1763. 
Hochfürstl. Hessisches Ober-Postamt Hierselbst. 
IV. 
Kurzgefaßte Nachricht wegen deö Transports der Waaren 
von Carlshaven uach Cassel und wieder zunick. 
3 ur Beförderung des Commercii ist die Veranstaltung gemacht, 
daß, zuin Behuf der Speditionen und Transport der Waa 
ren von hier bis Carlshaven und von dort anhero zurück, wöchent 
lich 6 bis 8 Wagen, ohne die bereitstehende Nebenwagen, vom 
i sten Jenner bis Ende dieses rossten Jahres von Carlshaven ab 
gehen ; und der Centner von Carlshaven bis nach.Cassel mit 7 Al. 
bus; für den Centner Rückfracht hingegen, von jedem Centner 
Schock Tuch 4 Albus; von übrigen Güther» aber 5 Alb-^ Hlr. 
bezahlet «verde. Diejenige, welche Rückfrachten haben, können 
sich in dem hiesigen Commiß melden. 
Zusätze 
Lv 1
	        

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