Des
Durchl. Fürsten und Herrn
Herrn
Friedrich des II.
Landgrafen zu Hessen, Fürsten zu
Hersfeld, Grafen zu Catzenellnbogen,
Dietz, Ziegenhayn, Nidda,
Schaumburg u. Hanau je k.
Rittern des König!. Großbrittanischen Ordens
vom blauen Hosenbande rc. rc.
Hvf-Militair-
und
Lml-Etat
nebst
andern gemeinnützigen Sachen.
Die beobachtete Ordnung soll, weder den Fürst!. Collegii'S,
noch einzelen Herrschaftl. Bedienten rc. rc. am Range
oder sonst, nachtheilig seyn.