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KB» Es verstehet sich von selbst, daß von den Packereyen zwischen 52,62,70,
80,90 und 100 Pfund die Taxe eben so zu erheben sey, als solche entweder
unter oder über das Gewicht sich erstrecket. Denen Personen aber wird
an Bagage 40 bis 5 0 Pfund frey passim, und das übrige, so sie bey sich füh
ren, nach der Cemner-Taxe bezahlet.
Hierbey wird' Hochfürstl. Hessischer Postordnung gemas ein - vor allenral w i e
derholet: -
1. Daß in dieser Taxe alles dem Gewicht nach begriffen ist, es mag seyn, was
es wolle! nur wird der dritte Theil davon alsdenn nachgelassen,wann jenland Vi-
ctualien oder Cßwaaren unter 25 Pfund zu eigenem Gebrauch mit den Posten kom-
tuen oder abschicken lasset.
2. Nichts darf zu denen ordinairen Posten angenommen werden, als was
wohl eingepackt, mit deutlichen Zeichen und einer besondern Addresse, die den
wahren Werth anzeigen muß, versehen , auch in Gegenwart des Aufgebers ge
wogen ist, und wird alsdann vor den Werth die Halste der Taxe vom baaren
Gelde zugeschlagen.
Keine Packereyen stehen auf die ordinairen Postwagen anzunehmen,welche
Mulang oder allzuhvch sind, am allerwenigsten aber die, so über 150 Pfund
wiegen.
4. Flüssige Sachen, als Wein, Del und dergleichen, können anders nicht zur
Post gelangen, es sey denn, daß sie in geringer Quantität und so embattirt ge
liefert werden, um ihre Addresse erreichen zu können.
.5. Solange die vielfältige Differenz int Geld-Cours vorwaltet, können die
in hiesigen Staaten zu denen Posten aufgebende Paquers, Packereyen und Gel
der, weiter nicht als auf die Grenze franquirt werden.
6 . Die Postwagen sind niemals und nirgends zu überladen, auch fürohin
nicht mehr als 6 Personen aufzunehmen, damit diese beguemlich Men, und die
Posten Ln gehöriger Zeit befördert werden können.
7. Was die reitende ordinaire Posten betrist, wobey nicht die mindeste Aen- -
derung bisher im Potto gemacht worden, so kan jederman in der Anno 1740 im
Druck ausgelassenen General - und Special - auch .angefügten Acten-Taxe die
hinlängliche Nachricht fijndrn. - . . .
ttebriqens dienet dem Publico zur Nachricht, und sämtlichen Postbeamten
und Bedienten zum Mrhalr, daß von instehendem 1764^ Jahr an bis auf
weitere Verordnung' von einer Person auf dm ordinairen fahrenden Posten von
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