38
Verkehrswesen (Reichsbahn)
1. Teil
Ausgerechnete Erpreßgutfracht für 13—20 kg
km
13 kg
14 kg
15 kg
16 kg
17 kg
18 kg
19 kg
20 kg
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
1—15
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
0,50
16—30
0,60
0,60
0,60
0,70
0,70
0,70
0,70
0,70
31-50
0,65
0,70
0,70
0,80
0,85
0,90
0,90
0,90
51—110
0,65
0,70
0,75
0,80
0,85
0,90
0,95
1,00
111—130
1,10
1,20
1,20
1,30
1,40
1,50
1,50
1,50
131—200
1,10
1,20
1,20
1,30
i,lo
1,50
1,60
1,60
201—250
1,60
1,70
1,80
2,00
2.10
2,20
2,30
2,40
251- 300
1,90
2,00
2,10
2,80
2,40
2,60
2,70
2,70
301—350
1,90
2,CO
2,10
2,80
2,40
2,60
2,70
2,80
351—400
1,90
2,00
2,10
2,30
2,40
2,60
2,70
2,80
401—450
1,90
2,00
2,10
2,30
2,40
2,60
2,70
2,80
451—900
2,50
2,70
2,90
3,10
3,30
3,50
3,70
3,80
IHM—1S00
3,20
3,40
3,60
3,90
4,10
4,40
4,60
4,80
Ausgerechnete Erpreßgutfracht
für 30—100 kg
Frachtsatz — bei
Gewichten
km
über 100 kg
30 kg
40 kg
50 kg
60 kg
70 kg
80 kg
90 kg
100 kg
— für je 10 kg
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
JUt
1
-15
0,75
1,00
1,30
1,50
1,80
2,00
2,30
2,50
0,25
16
-30
1,10
1,40
1,80
2,10
2,50
2,80
3,20
3,50
0,35
31
-50
1,40
1,80
2,30
2,70
3,20
3,60
4,10
4,50
0,45
51
-110
1,50
2,00
2,50
3,00
3,50
4,00
4,50
5,00
0,50
111
-130
2,30
8,00
3,80
4,50
5,30
6,00
6,80
7,50
0,75
131
—200
2,40
3,20
4,00
4,80
5,60
6,40
7,20
8,00
0,80
201
—250
3,60
4,80
6,00
7,20
8,40
9,60
10,80
12,00
1,20
251
—300
4,10
5,40
6,80
8,10
9,50
10,80
12,20
13,50
1,35
301
-350
4,20
5,60
700
8,40
9,80
11,20
12,60
14,00
1,40
351
-400
4,20
5,60
7,00
8,40
9,80
11,20
12,60
14,00
1,40
401
—450
4,20
5,60
7,00
8,40
9,80
11,20
12,60
14,00
1,40
451
—900
5,70
7,60
9,50
11,40
18,30
15,20
17,10
19,00
1,90
901
—1800
7,20
9,60
12,00
14,40
16,80
19,20
21,60
24,00
2,40
Tarifbestimmungen
über die Ausgabe fester Rundreisekarten
1. Berechtigte: Feste Rundreisekarten werden für be-
sonders bekanntgegebene Verbindungen an jedermann aus
gegeben.
2. Geltungsdauer: Die Rundreisekarten für Ent
fernungen bis 299 Km gelten 15 Tage, für größere Ent
fernungen 30 Tage, den Tag der Ausgabe mitgerechnet. Die
Gültigkeit erlischt um Mitternacht des letzten Geltungstages.
3. Fahrtantritt: Die Fahrt kann auf einem beliebigen
Bahnhof des Reifewegs in der einen oder anderen Richtung
angetreten, muß jedoch in der einmal eingeschlagenen
Richtung durchgeführt werden.
4. Fahrtunterbrechung: Die Fahrt kann innerhalb
der Geltungsdauer beliebig oft und beliebig lange unter
brochen werden.
5. 1l m f ch r e i b u n g für kürzere Strecken: Die
Rundreisekarten dürfen für eine kürzere, dieselben Bahn-
Höfe verbindende Strecke der Reichsbahn nicht umgeschrieben
werden.
6. Wagen klaffe: Die Rundreisekarten werden für die 2.
und dritte Klasse ausgegeben. Der Übergang von der 3. in
die 2. Klaffe ist gestattet. Bei Berechnung des Preises der
ilbergangskarten gelten die Rundreisekarten als gewöhnliche
Fahrkarten.
7. Züge: Die Rundreisekarten gelten für alle Personenzüge.
FD- und Luxuszüge find ausgeschlossen. Eil. und Schnellzüge
dürfen gegen Zahlung des tarifmäßigen Zuschlags benutzt
werden. Auf Antrag wird der Zuschlag für die Gesamt-
entfernung der Rundreisekarte berechnet und die Zuschlag
karte für die gesamte Rundreise gültig geschrieben.
8. Preise: Für Rundreisekarten wird der gewöhnliche Fahr-
preis um 25% ermäßigt. An Kinder vom vollendeten 4. bis
zum vollendeten 10. Lebensjahr werden die Rundreisekarten
zum halben Preise abgegeben.
9. Ausgabe der Karten: Die bei der Fahrkartenaus-
gäbe und bei den MER.-Reisebüros aufliegenden Rund
reisekarten werden durch Schalteraushang bekanntgegeben.
Karten, die von anderen Ausgabestellen bezogen werden
müssen, sind drei Tage vorher bei der Fahrkartenausgabe zu
bestellen.
10. Sicherung gegen Mißbrauch: Die Rundreise-
karten sind nicht übertragbar. Sie sind bei Beendigung
der Fahrt abzugeben.
11. Fahrgelder st attung: Für die Rückerstattung nicht
oder nur teilweise benutzter Rundreisekarten und des nach
Ziffer 7, Satz 3 berechneten Zuschlages gelten die Bestim
mungen im § 19 (2), (3) und (5) der E. V. O.