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Flächenangaben Höhenangaben Städtische indirekte Steuern
1. Teil
Flächenangaben
Flächeninhalt des Stadtbezirks Kassel 1777 da, Wehl-
Heiden 377 ha, Wahlershausen 587 ha, Kirchditmold 303 ha,
Rothenditmold 281 ha, Bettenhausen 598 ha, Fasanenhof 143 ha,
Habichtswald 2614 ha, Wilhelmshöhe 252 ha, Kragenhof 90 ha,
zusammen: 7022 ha.
Friedrichsplatz: Länge mit den Straßen 324 m, ohne
Straßen 278 m, Breite mit Straßen 152 m, ohne Straßen 110 m,
Flächeninhalt mit Straßen 492,5 ar, ohne Straßen 305,8 ar.
Königsplatz: Durchmesser mit Straßen 130 m, ohne
Straßen 100 m, Flächeninhalt mit Straßen 132,7 ar, ohne Straßen
78,5 ar. — Karlsaue (einschließlich rund 18 ha Wasserfläche)
150 ha.
Ab 1. 6. 1936 neu eingegliedert:
Harleshausen 593 ha
Nordshausen 397 „
Niederzwehren 965 „
Oberzwehren 391 „
Waldau 518 „
Wolfsangel 718 „
3 582 ha
Bisher . 7 022 „
Zusammen . 10 604 ha
Abgang durch Grenzberichtigung mit Ochshausen,
Niederkaufungen, Heiligenrode 53 „
Bleiben . 10 551 ha
Höhenangaben
Fuldaspiegel 136 m, Friedrichsplatz 162 m,
Bahnhof 183 m, WasserbehälteraufdemKratzen-
berg 217 m, Wilhelmshöher Schloß 287 m, Fuß des
Oktogons 525 m, Scheitel des Herkules 594 m über
Normal Null. d. h. über dem Mittelwasser der Nordsee.
Städtische indirekte Steuern
Verwaltung: Stadt-Steueramt
Geschäftsstelle: Rathaus Rathaus-Vermittlung [352 11].
1. Biersteuer
Der örtliche Verbrauch des im Gemeiudebezirk hergestell-
ten und des in den Gemeindebezirk eingeführten Bieres ist bei
dem Stadtsteueramt, Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer 65 (Eingang
Fttnffensterstraße), zur Versteuerung anzumelden. Die Anmeldung
hat seitens der Hersteller und Einführer, die das Bier gewerbs
mäßig in Verkehr bringen, bis zum 10. Tage des auf den Kalender-
monat, in dem das Bier steuerpflichtig geworden ist, folgenden
Monats zu erfolgen. Die Anmeldung der übrigen von auswärts
eingeführten steuerpflichtigen Biere ist binnen 8 Tagen nach der
Einfuhr zu bewirken. Die Zahlung der Steuer hat gleichzeitig an
die Steuerkasse, Rathaus, zu erfolgen.
Die Steuer beträgt bei:
Einfachbier 3,—, Schankbier 4,50, Vollbier 6,—, Starkbier 9,— RM.
für je ein Hektoliter.
2. Getränkesteuer
Die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und wein
haltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken,
Trinkbranntwein, Mineralwässern, künstlich bereiteten Getränken
sowie Kakao, Kaffee, Tee und anderen Auszügen aus pflanz
lichen Stoffen zum Verzehr an Ort und Stelle, insbesondere in
Gast- und Echankwirtschaften und sonstigen Stätten, wo der-
artige Getränke entgeltlich verabfolgt werden, unterliegt einer
Steuer. Diese beträgt 10 Prozent des Entgelts. Der Steuer-
pflichtige hat bis zum 10. Tage eines jeden Monats die Getränke,
für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist,
bei der Stadtsteuerkasse, Rathaus, nach Art, Menge und Klein-
Handelspreisen anzumelden und die Steuer dafür gleichzeitig zu
entrichten.
3. Wertzuwachssteuer
Bei Verkauf von Grundstücken, deren Erwerb in der Zeit nach
dem 31. Dezember 1918 erfolgt ist, wird eine Wertzuwachssteuer
erhoben.
Die Steuer beträgt 10% des Wertzuwachses bei einer Wert-
steigrrung bis einschließlich 30 v. H. des Erwerbspreises zuzüglich
der Anrechnungen'
11 v. H. bei einer Wertsteigerung von 30 bis ausschl. 55 v. H.
12 v.H. „ „ „ „ 55 „ „ 80 v. H.
13 v. H. „ „ „ „ 80 „ „ 105 v. H.
14 v. H.bei einer Wertsteigerung von
15 v. H. „ „
16 v. H. „ „
17 v. H. „
18 v. H
19 v. H. „ „ „
20 v. H. „ „ „ „
21 v. H. „ „ ,, „
22 v. H. „ „
23 v. H. „ „
24 v. H. „ „
25 v. H- „ „ „ „
26 v. H- ,, „ „ ,,
27 v. H. „ „
28 v. H. „ „
29 v. H- „ „
30 v. H. „ „
105 bis ausschl. 125 v. H.
125 „ „ 145 v.H.
145 „ „ 165 v. H-
165 „ „ 180 v.H-
180 „ „ 190 v.H.
IW „ „ 200 v. H-
200 „ „ 210 v. H-
210 „ „ 220 v. H.
220 „ 230 v.H.
230 „ „ 240 v. H.
240 „ „ 250 v.H.
250 „ „ 260 v. H.
260 „ „ 270 v.H.
270 „ „ 280 v. H.
280 „ „ 290 v.H.
2W „ „ 300 v. H.
300 v. H. und mehr.
Die nach Abs. 2 sich ergebende Steuer erhöht sich bei einem
zwischen dem Erwerbe und der steuerpflichtigen Veräußerung
liegenden Zeitraum
bis zu 1 Jahr
„ „ 2 Jahren
3
llin 30 v. H
„ 25 v. H
„ 20 v. H
„ 15 v. H
„ 10 v. H
mit der Maßgabe, daß die Steuer 30 v. H. des Wertzuwachses nicht
übersteigen darf. Der Steuersatz (Abs. 2 und 3) ermäßigt sich für
das 7. und jedes vollendete weitere Jahr um je ^ v. H. Die Er
mäßigung tritt nicht ein, wenn der für die Ermittlung des Wert
zuwachses maßgebende Erwerb des Grundstücks in der Zeit vom
1. 1. 1919 bis 31. 12. 1924 stattgefunden hat, oder wenn ein Antrag
gemäß 8 7 Ziffer 3 der Z. Et. O. gestellt worden ist.
Die zu erhebenden Steuerbeträge werden auf volle Reichsmark
nach unten abgerundet.
4. Grunderwerbssteuer
An Grunderwerbssteuern werden vom 1. 4. 1927 ab 3 Prozent
Reichssteuern und 2 Prozent Gemeindezuschläge erhoben.
Für die Berechnung der Steuer ist der Einheitswert maßgebend,
falls der Kaufpreis nicht höher ist.