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Städtische Desinfektionsanstalt Bestattungswesen
1. Tri,
Städtische Desinfektionsanstalt
Desinfizierung von Kleidungs st ücken, Möbeln allerArtundWohnräumen, desgleichen Reinigung von
Wohnungen von Ungeziefer, insbesondere Wanzen.
Anmeldungen haben bei der Desinfektionsanstalt, Nürnberger ! Erdgeschoß, Zimmer 5, zu erfolgen, wo auch jede gewünscht,
Straße 1 Rathaus oder im Stadtgesundheitsamt, Rathaus, > Auskunft zur Sache erteilt wird.
Bestattungswesen
Städtisches Bestattungsamt: Rathaus, Zimm. 10 Raths. (177)
Dienststunden: Von 8—^13 und von 15—3418 Uhr. An Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, von 8—10 Uhr.
Sonntag geschlossen.
a) Beerdigung.
Was hat bei Eintritt eines Sterbefalles seitens der Hinterbliebenen
zu geschehen?
Er st er Gang: Zum B e st a t t u n g s a m t, das die
Leichenbesichtigung durch den Arzt veranlaßt und Zeit und Stunde
der Bestattung nach Vereinbarung mit dem zuständigen Pfarrer
festsetzt. Hierbei zugleich: Anmeld ungdesSterbefalles
beim Standesamt zur Beurkundung. Anzeigepflichtig ist
das Familienhaupt oder der Wohnungsinhaber. Weife Dich über
deine eigene Person durch Urkunde aus und lege Personenstands-
urkunden des Verstorbenen vor (Geburtsurkunde, Eheschließungs-
bescheinigung, Taufschein, Familienbuch). Das Standesamt stellt
eine Sterbeurkunde in mehrfacher Ausfertigung für Kirche,
Krankenkasse, Lebensversicherung usw. auf Antrag aus.
ZweiterGang: Zum Sarglieferanten zwecks Beschaffung
des Sarges.
Dritter Gang: Zur Friedhofsverwaltung für den Fall,
daß der Erwerb eines Familienplatzes beabsichtigt wird.
Auf Grund der 88 13 u. 61 der Städteordnung für die Provinz
Heflen-Rassau vom 4. August 1897 ist nachstehendes Ortsstatut
erlasien:
8 1. Das Bestattungswesen im Stadtbezirk wird ausschließlich
durch das Städtische Bestattungsamt versehen. Ausgenommen
sind die Eterbefälle der Angehörigen der Reichswehr und der
Synagogengcmcinde, sowie die gerichtlichen und polizeilichen De-
fugnissc. Sonstige Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Zu-
ftimmung des Bestattungsamtes.
8 2. Das Bestattungsamt umfaßt:
1. die Einsargung, llberführung und Bestattung der Leichen;
2. die Verwaltung der städtischen Bestattungseinrichtungen;
3. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Stadt
bei den kirchlichen Bestattungseinrichtungen.
8 3. Jeder Sterbefall im Stadtbezirk, der nicht unter 8 1
Satz 2 fällt, ist bis zum Ablauf des nächsten Tages dem Be-
stattungsamt anzuzeigen. Jur Anzeige verpflichtet ist das Fa-
milicnhaupt, bei besten Fehlen oder Verhinderung der zur Ver-
fügung über den Etcrberaum Berechtigte.
8 4. Für jeden Sterbefall ist eine Gebühr nach besonderer
Ordnung zu entrichten.
Rach den Bestimmungen über die Benutzung der städtischen
Leichenhallen auf den Friedhöfen ist das Offnen der Särge daselbst
nur nach Einholung einer besonderen Erlaubnis und Zahlung einer
Gebühr von 3 RM. gestattet.
d) Feuerbestattung.
Das Preußische Feuerbestattungsgesetz schreibt vor, daß eine
Einäscherung nur dann stattfinden darf, wenn der Verstorbene sie
zu Lebzeiten ausdrücklich und formgerecht angeordnet hat. Die
Anordnung kann durch eine letzwillige Verfügung oder durch münd-
liche Erklärung vor einer zur Führung eines öffentlichen Siegels
berechtigten Urkundsperson erfolgen. Diese Erklärung kann beim
städtischen Bcstattungsamt durch einen Beamten entgegengc-
nommen und beurkundet werden. Die Urkunde wird auf Wunsch
verwahrt, so daß sie beim Eintritt des Sterbefalles sogleich zur
Stelle ist. Das Bcstattungsamt veranlaßt im Todesfälle alles
weiter Erforderliche, auch die gesetzlich vorgeschriebene Bescheini
gung des Amtsarztes. Bei auswärtigen Sterbefällen empfiehlt
es sich, möglichst unverzüglich durch Fernsprecher (Rathaus)
mit dem Bestattungsamt in Verbindung zu treten, das auch hi«
das Notwendige veranlaßt.
Für die Einäscherung gelten die nachstehenden Bestimmungen:
I. Allgemeine Bestimmung.
8 1. Anträge auf Feuerbestattung sind mündlich an das
städtische Bestattungsamt, Rathaus, zu richten.
II. Beschaffenheit der Särge und Einsargung der Leichen.
8 2. Die Leichen sind in dem Sarge einzuäschern, in dem sie
zur Einäscherungsanlage gelangen. Die Särge müsten aus dünnem
Holz, nicht über 20 mm stark, oder aus Zinkblech, nicht über 1 mm
stark, gefertigt werden.
Die Fugen der Holzsärge sind mit Schellack, Leim, Kitt oder
ähnlichen Stoffen zu schließen. Eisen- oder Bronzeteile dürfen
weder zur Verbindung, noch zur Verzierung an den Särgen ange.
bracht werden. Holzsärge sind durch Holzzapfen, Metallsärge durch
Löten zu verschließen. Die Särge dürfen, den Einäscherungsein.
richtungen entsprechend, folgende Ausmaße nicht überschreiten:
Länge 2,05 m, Breite 0,72 m einschließlich Fuß, Höhe 0,73 m.
Als Unterlage für die Leiche sowie zum Stopfen etwa in den
Sarg hineinzulegender Kiffen sind Säge- oder Hobelspäne, Holz.
wolle oder Torfmull zu verwenden.
Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leiche
kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der
Auskleidung Metallstifte, und zur Schließung der Kleidung Radeln.
Haken und Ösen unzulässig, dagegen einfache umsponnene Knöpfe
gestattet. Die Kontrolle hinsichtlich der Beschaffenheit und des
Inhalts der Särge muß dort bewirkt werden, wo die Einsargung
stattfindet. Sie ist entweder durch den zuständigen beamteten
Arzt oder durch einen amtlich bestellten Leichenbeschauer vorzu-
nehmen.
Von auswärts durch Wagen oder Eisenbahn zum Zwecke de:
Feuerbestattung hierher verbrachte Leichen muffen so eingesargt
sein, daß der zur Einäscherung bestimmte Sarg den vorstehenden
Bestimmungen entspricht und daß er ohne weiteres dem Lber-
führungssarg oder der llberkiste entnommen werden kann.
Die Ausführungssärge und überlisten stehen bis 8 Tage nach d«
Einäscherung der Leiche gegen Empfangsbescheinigung zur Ver
fügung desjenigen, der die llberführung bewirkt hat. Sie gehen,
falls sie während dieser Frist nicht abgeholt werden, in das Eigen
tum der Stadt Kassel über, die zwecks anderweitiger Verwendung
oder Vernichtung derselben verfügt.
Die Verwendung sogenannter Über- oder Prunksärge bei der
Trauerfeier ist nicht zulässig.
III. Einäscherung der Leichen.
8 3. In der Einäscherungskammer darf jeweilig nur eine
Leiche eingeäschert werden; an dem Sarge ist vor dessen Einbringun;
in die Einäscherungskammer ein durch die Hitze nicht zerstörbarer
Schild aus genügend starkem feuerfesten Ton anzubringen, au'
welchem die Nummer des Einäscherungsregisters deutlich emge-
schlagen sein muß. Die Beobachtung der Einäscherung selbst
dem Publikum und auch den Angehörigen des zu Bestattende'
nicht erlaubt.
In einzelnen Fällen, namentlich aus wissenschaftlichen odc-
fachmännischem Interesse können Ausnahmen zugelassen werden
Zwei von den Hinterbliebenen bezeichneten Personen ist es gestattet
bei Einführung des Sarges in den Ofen zugegen zu sein.