I. Teil
Auszug aus den Bestimmungen über den Bezug von Gas, Wasser und Elektrizität
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4 ordnungsmäßige, dem Magistrat jederzeit zur Einsicht vor-
„liegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige
Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu er-
- e-n'e'Würfe und Veräußerungen von Hunden an im Stadt-
hxzirk wohnhafte Personen innerhalb 8 Tagen beim Magistrat
angemeldet werden.
Der Magistrat kann aus Billigkeitsgründen in einzelnen Fällen
Vermeidung von Härten die Hundesteuer ganz oder teilweise
Jeder Besitzer eines steuerpflichtigen Hundes erhält für das
laufende Steucrjahr (1. April bis 31. März) bei der ersten Steuer-
1 ,■ t"ng eine Steuermarke, deren Nummer auf der Steuerquittung
vermerkt wird. Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß der Hund
^ Steuermarkc das ganze Jahr hindurch in sichtbarer Weise an
sick, trägt. Die Steuermarken für Zwingerhunde sind besonders
\r,ntli(f) gemacht und werden für alle über 9 Monate alten
Tiere ausgegeben.
Den Besitzern steuerfreier Hunde wird unentgeltlich eine
-tcucrfreimarke ausgehändigt. Wird für eine Marke Ersatz
notwendig, so wird gegen Erlegung von 25 NPf. eine andere
Marke verabfolgt.
Jeder Hauseigentümer oder besten Stellvertreter ist verpflichtet,
den städtischen Steueraufsichtsbeamten oder den sonst von der
Steuerbehörde beauftragten Beamten auf Nachfrage über die in
s om betreffenden Hause oder Gehöft gehaltenen Hunde und deren
Besitzer Auskunft zu geben.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind binnen
4 Wochen nach der Aufforderung zur Zahlung bei dem Magistrat
anzubringen.
Gegen den darauf ergangenen Beschluß des Magistrats findet
binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung an die Klage im Der-
waltungsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß zu Kastei statt.
Einspruch und Klage haben keine die Zahlung aufschiebende
Wirkung.
Etcucrrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangs-
Verfahrens beigetrieben.
Hunde, die an einem öffentlichen Ort ohne gültige Steuer-
::,arke angetroffen werden, können durch Beauftragte des Magistrats
eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen
von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt wird, nach Maß-
gäbe der §§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich
versteigert werden. Wenn der Steuerpflichtige sich innerhalb der
Frist von fünf Tagen meldet und die erfolgte Berichtigung der
Steuer nachweist, so erhält er gegen Erstattung der Futterkosten,
des Fanggeldes und der anderweitig entstandenen Kosten den
Hund zurück.
Zuwiderhandlungen gegen die durch die Steuerordnung den
Beteiligten auferlegten Verpflichtungen werden mit einer Geld-
strafe von 1—150 NM. geahndet, sofern nicht nach den bestehenden
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Gegen die Straffestsetzung
steht das Recht der Beschwerde an den Negierungs-Präsidenten in
Kastei binnen zwei Wochen nach deren Behändigung oder der An-
trag auf gerichtliche Entscheidung, welche bei dem Magistrat inner-
halb einer Woche nach deren Behändigung zu stellen ist, dem ab
straften zu (§ 82 des Kommunalabgaben-Gefetzes und Ausführungs-
anweisung dazu Artikel 50).
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
polizeilichen Vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
9. Messe- und Weihnachtsmarkttarif.
Die Frühjahrs- und Herbstmessen 1932 finden am 7. bis 14.
März und 3. bis 10. Oktober, der Weihnachtsmarkt 8 Tage vor
Weihnachten statt.
Für Mietzins, Wachtgeld und Reinigung bestehen keine festen
Sätze. Diese werden den jeweiligen Verhältnisten entsprechend
festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt das Meßkommissariat, Rat-
Haus, Zimmer 75.
10. Tarif für Benutzung des Wochenmarktes in Kassel.
A. Für jeden benutzten Quadratmeter mit Ausnahme
der unter 8 genannten Verkaufsstände 0,15 N./k.
B. Für Fleisch-, Fisch- und Heringsverkaufsstände für
jeden benutzten Quadratmeter 0,20 „
C. Für Mengen bis einfchl. einer Traglast 0,10 „
Auszug aus den Bestimmungen über den Bezug von Gas, Wasser u. Elektrizität
Die AbgabevonGas,Wasser undelektrischem
Strom erfolgt nach den hierfür erlassenen Bestimmungen. Zur
Vermeidung wiederholter Straßenaufbrüche ist es erforderlich,
daß jeder, der fein Grundstück an die städtische Kanalisation,
an Gas-, Wasser- oder elektrische Leitung anschließen will, alle
beabsichtigten Anschlüsse möglichst gleichzeitig beim städtischen
Tiefbauamt im Rathaus und beim Vorstand der Städtische
Werke A.-G., Königstor 7, schriftlich beantragt und die für die
Zulassung der Anschlüsse vorgeschriebenen Bedingungen sofort
nach erhaltener Aufforderung erfüllt. Erst wenn dieser Vor
schrift entsprochen ist, werden Bauamt und Städtische Werke A.-G.
die beantragten Anschlüsse ausführen.
Vom 1. Dezember bis 1. März werden Straßenaufbrüche zur
Verstellung von Versorgungsleitungen nur in Notfällen gestattet.
Die Kosten der Hausanschlüsse trägt der Antragsteller.
Jede neue Gas-, Wasser- oder Stromleitung sowie jede Er-
Weiterung solcher Anlagen wird vor dem Anschluß an das Leitungs-
netz geprüft und darf erst nach dieser Prüfung in Betrieb ge-
nommen werden.
Das Elektrizitätswerk liefert je nach der Lage des Grundstücks
Gleichstrom von 2 mal 110 Volt oder Drehstrom von 3 mal 208/120
bzw. 380/220 Volt.
Elektrische Anlagen dürfen nur durch die vom Elektrizi
tätswerk zugelassenen Installateure hergestellt, verändert und
ausgebessert werden; ihre Namen sind Königstor 7 bei der
>mnallationsabteilung des Elektrizitätswerks zu erfahren. Um
ber Abmeldungen beim Verzug nach auswärts oder innerhalb der
^-'-adt sind rechtzeitig, d. h. spätestens 2 Tage vor Verlassen der
"vhnung, dem Vorstand der Städtischen Werke A.-G. zu melden.
Werden bei einem Wohnungswechsel Gaslampen und -Kocher
kommen, sind die Leitungen alsbald durch Einschraubstöpsel
" :CltB gasdicht zu verschließen.
Die Abgabe von Gas und Strom erfolgt durch
Messer, für die eine Benutzungsgebühr berechnet wird. In geeig-
neten Fällen können auch Münzmesser (Automaten) aufgestellt
werden.
Die B e r e ch n u n g des Gas- und Stromverbrauchs
geschieht durch gemeinsame Ablesung und gleichzeitige Erhebung
des Betrages.
Rückständige Zahlungen sind an die Kasse der
Städtische Werke A.-G., Königstor 7, Hofgebäude links, Erdgefch.,
zu leisten.
Der Wasserverbrauch wird durch Wassermesser er-
mittelt und dem Grundstückseigentümer, der für das Wassergeld
haftbar ist, in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge werden
durch Erheber eingeholt. Rückstände find an die Kasse Königstor 7
zu zahlen. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, die zu zahlen
den Beträge auf die Mieter umzulegen.
Der Wasserpreis beträgt zur Zeit 25 Pfg. je cbm.
Die Gas- und Strom tarife find nachstehend abgedruckt.
Zahlungen an die Kasse der Städt. Werke A.-G. können in bar,
durch Banükberweisung, sowie durch Einzahlung oder über-
Weisung aus P o st s ch e ck k o n t o Frankfurt a.M. Nr. 10709
erfolgen.
Stromtarife.
1. Allgemeiner Tarif:
a) Lichtstrom . ... 45 Pf. je Kw.St.
b) Kraftstrom .... 23 Pf. je Kw.St.